Bauliche Veränderung (Terrassenüberdachung)

Dänisches Recht
26.04.20064202 Mal gelesen

Die Neugestaltung maßgeblicher Teile von Außenanlagen einer Wohnanlage ist in der Regel eine bauliche Veränderung. Dasselbe gilt für die Neuerrichtung einer Solaranlage.

Siehe OLG München 34 WX 56/05, WEG §§ 22 I, 23 IV. Der Eigentümer hatte seine Terrasse mittels einer Ziegel-/Holzkonstruktion überdacht. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, können nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Es ist Einstimmigkeit erforderlich. Nicht angefochtene Mehrheitsbeschlüsse, die der Einstimmigkeit bedurft hätten, werden bestandskräftig, sofern sie nicht nichtig sind. Ein Wohnungseigentümer der einer baulichen Veränderung nach § 22 I WEG nicht zustimmen brauchte und nicht zugestimmt hat, ist an den Nutzungen und an den Herstellungs- und Unterhaltungskosten nicht zu beteiligen (BGHZ 116, S. 392, 397). Die Kosten dürfen nicht aus Geldern der Gemeinschaft gezahlt werden. Dies gilt auch für die Sonder- und Gesamtrechtsnachfolger des betroffenen (oder Begünstigten) Wohnungseigentümers. Rechtsnachfolger anderer Wohnungseigentümer müssen dies ohne Grundbucheintragung gegen sich geltend lassen (BGHZ aaO). Wenn die Eigentümer beschließen, eine bauliche Veränderung zu genehmigen, muss dieser Beschluss hinreichend bestimmt sein. Ergibt sich auch aus sonstigen aus dem Protokoll ersichtlichen Umständen (Anlage, Skizzen) nicht hinreichend eindeutig, welches Ausmaß die bauliche Veränderung hat, ist der Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären (OLG München, Beschluss vom 30.11.2005, Az. 34 WX 56/05.