Übersteigt der Anzahlungsbetrag 10 % der üblichen Maklercourtage besteht ein unzulässiger Erwerbsdruck auf den Kaufinteressenten. Die Reservierungsvereinbarung zur Absicherung eines Grundstückskaufvertrag ist damit ebenso formbedürftig nach § 311 b I BGB wie der Kaufvertrag selbst.
Bereits erfolgte Anzahlungen auf den Kaufpreis sind dem Kaufinteressenten zurückzuzahlen, da es an der Formwirksamkeit des Vertrages fehlt.
Ist der wirtschaftliche Nachteil geringer als 10 % des üblichen Maklerhonorars, ist eine solche Reservierungsvereinbarung formlos wirksam.
Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski