Gehört der Stiefvater zur Bedarfsgemeinschaft?

Atomrecht
23.02.20064218 Mal gelesen

Das Sozialgericht Dortmund hat in einer Entscheidung vom5. April 2005, Az: S 22 AS 22/05, sehr ausführlich begründet, ob ein Stiefvater zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs.2 SGB II gehört und damit sein Einkommen zugunsten der Stiefkinder bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II einsetzen muss.

§ 9 Abs.2 SGB II bestimmt, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für ein anderes Mitglied einstehen muss. Es gibt aber nur zwei Konstellationen:

  1. im Verhältnis der Partner untereinander und
  2. im Verhältnis der Eltern bzw. des Elternteils zu den mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen unverheirateten Kindern.

Der Stiefvater fällt nicht hierunter und muss damit sein Einkommen nicht umfassend einsetzen. Er ist allerdings der Haushaltsgemeinschaft des § 9 Abs. 5 SGB II zuzuordnen, da er als mit den Kindern "verschwägert" gilt. Die Berücksichtigung seines Einkommens fällt in diesem Fall aber geringer und nicht so umfassend aus.