Gehört der Stiefvater zur Bedarfsgemeinschaft?
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Das Sozialgericht Dortmund hat in einer Entscheidung vom5. April 2005, Az: S 22 AS 22/05, sehr ausführlich begründet, ob ein Stiefvater zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs.2 SGB II gehört und damit sein Einkommen zugunsten der Stiefkinder bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II einsetzen muss.