Heute hat der europäischen Gerichtshofes im Fall Kücükdeveci das mit Spannung erwartete Urteil erlassen: Die Kündigungsfristenregelung des § 622 BGB Abs. 2. Satz 2 BGB
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
diskriminiert jüngere Arbeitnehmer.
Die Klägerin war seit ihrem 18. Lebensjahr in einem Unternehmen beschäftigt und erhielt ihre Kündigung im Alter von 28 Jahren. Der Arbeitgeber legte eine Betriebszugehörigkeit von drei Jahren zugrunde und kündigte mit einer Frist von einem Monat. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, es läge eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren vor, die Frist betrage vier Monate. Der europäische Gerichtshof gab ihr Recht.
Da § 622 Abs. 2. Satz 2 BGB der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78 widerspricht, werden die deutschen Arbeitsgerichte die verlängerten Kündigungsfristen ab sofort beachten müssen.