„Neue Spielregeln“ bei Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes

Hängematte
31.05.202329 Mal gelesen
Aktuelle Entwicklung bei der Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes: für Arbeitgeber ein Grund zum Jubeln? - inkl. neuer Rechtsprechung des BAG

Die in § 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB geregelte Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes beim Annahmeverzug des Arbeitgebers vor allem nach unwirksamer Kündigung war lange Zeit selten praxisrelevant. Arbeitgeber konnten sich hierauf im Regelfall nicht mit Erfolg berufen, wenn Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend machten (§ 615 Satz 1 BGB). Dies hat sich in den letzten Jahren durch eine Neujustierung der Rechtsprechung vor allem des BAG geändert. Nachfolgend wird diese Entwicklung skizziert und auch die neueste Entscheidung des BAG hierzu vorgestellt. Zudem wird bewertet, ob und inwieweit es berechtigt ist, wenn auf Arbeitgeberseite deswegen zum Teil bereits die Champagnerkorken knallen.

 

Rechtsprechungswandel seit 2020

Seit ein paar Jahren befindet sich die Rechtsprechung zur Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes beim Annahmeverzug aber im Wandel – mit der Tendenz, dass der Einwand böswilligen Unterlassens mehr Praxisrelevanz erlangt.

 

Als Beginn dieser Entwicklung gilt das Urteil des BAG vom 27.5.2020 (5 AZR 387/19). Danach hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters, wenn der Arbeitnehmer Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und der Einwand böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist. In Anknüpfung an dieses Urteil hat z.B. das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30.9.2022 (6 Sa 280/22) deutlich strengere Anforderungen an die Arbeitnehmer bei ihren Eigenbemühungen gestellt und böswilliges Unterlassen angenommen.

 

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Weiter lesen im Blogbeitrag „Neue Spielregeln“ des BAG bei Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes: für Arbeitgeber ein Grund zum Jubeln? 

Anm.: Dieser ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Annahmeverzug des Arbeitgebers: Überblick und Bewertung der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung