Kein Schadensersatz bei verweigerter Wiedereingliederung - BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17

Arbeitsrecht Kündigung
07.06.201964 Mal gelesen
Die gesetzlich vorgesehene Wiedereingliederung ist für viele behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer ein vernünftiges Mittel, wieder an die Arbeit zu kommen. Umso enttäuschter ist man, wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt. Das muss er auch nicht immer ...

Der Gesetzgeber sieht für arbeitsunfähige Mitarbeiter ein Wiedereingliederungsverfahren vor. Die Rückkehr auf den Arbeitsplatz erfolgt in Stufen. Das Ziel der Rehabilitation ist erreicht, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit wieder ausüben kann. Der Weg dahin ist jedoch bisweilen lang und schwierig. Immer entscheiden Ärzte, ob und wie das Comeback gelingen soll.

Der vereinfachte Fall: Schwerbehinderter S. war lange arbeitsunfähig krank. Arbeitgeber G.'s Betriebsärztin befürwortete seine Wiedereingliederung mit gewissen Tätigkeitsbeschränkungen. S. legte dem G. daraufhin einen Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Arztes vor, der keine Einschränkungen vorsah. G. lehnte die Wiedereingliederung ab, S. verlangte von ihm Schadensersatz.

Das Problem: Können kranke Arbeitnehmer ihre bisherige Tätigkeit wieder teilweise verrichten, können sie nach Maßgabe eines ärztlichen Wiedereingliederungsplans stufenweise wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Das gilt besonders für schwerbehinderte Mitarbeiter. Was nicht geregelt ist: Was passiert, wenn es unterschiedliche ärztliche Wiedereingliederungsideen gibt?

Das Urteil: Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, an der Wiedereingliederung nach dem vorgelegten Plan mitzuwirken. "Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin ... die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde" (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019, 8 AZR 530/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: S. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. G. hat alles richtig gemacht. Was ohnehin zu berücksichtigen ist: Vom Grundsatz her ist die Wiedereingliederung eine freiwillige Angelegenheit. Nur schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber dabei mitwirkt. Wenn es denn aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gibt ...