Die Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes in Deutschland

Arbeitsrecht Kündigung
12.03.2018125 Mal gelesen
Die Fragen nach der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes in Deutschland ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten vor den Gerichten. Die Problematik betrifft dabei nicht nur den öffentlichen Dienst, sondern auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der freien Wirtschaft.

Mit Kopftuch auf die Richterbank?

In den letzten Jahren häuften sich die Klagen vor den Verwaltungsgerichten von Rechtsreferendarinnen im Vorbereitungsdienst. Hier spielt die Frage der staatlichen Neutralität in den Gerichten eine große Rolle.
Jüngst hat sich der bayerische Verwaltungsgerichtshof für ein Kopftuchverbot im Vorbereitungsdienst ausgesprochen.
Geklagt hatte eine Rechtsreferendarin aus Bayern, die ihren Dienst mittlerweile bereits abgeschlossen hat. Sie wollte feststellen lassen, dass das ihre gegenüber erklärte Kopftuchverbot rechtswidrig war.

Die Richter dagegen verneinten die Rechtswidrigkeit des Verbotes. Weder sei die Referendarin diskriminiert worden, noch sei mit dem Verbot eine Herabsetzung der gläubigen Muslimin verbunden gewesen.
Allerdings ist auch dieser Fall auf Grundlage einer Einzelfallabwägung beurteilt worden und begründet keineswegs ein generelles Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst.

Kopftuch im Arbeitsalltag

Auch in der freien Wirtschaft spielen Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz häufig eine Rolle. Hier wird ebenfalls hitzig über die Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes diskutiert.
Das Bundesverfassungsgericht führt zu der Frage des Kopftuches am Arbeitsplatz aus, dass stets eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz rechtswidrig ist oder nicht, ist auch die Frage nach einer möglichen Diskriminierung der Arbeitnehmerin. Eine solche ist aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes untersagt.

Fragestellung auf europäischer Ebene

Nicht nur auf nationaler Ebene sind zu dieser Fragestellung Entscheidungen ergangen.
Auch auf europäischer Ebene hat sich vergangenes Jahr der Europäische Gerichtshof mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften befasst. Danach dürfen Unternehmen Kopftücher am Arbeitsplatz verbieten - allerdings nicht willkürlich.
Entscheidend sei, dass weltanschauliche Zeichen in dem Unternehmen generell verboten seien und es dafür auch gut Gründe gibt. Sind aber im Einzelfall diese Voraussetzungen erfüllt, könne dann aber auch ein Kopftuchverbot vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Weitere Informationen erhalten sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/agg.html