Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Arbeitsrecht Kündigung
26.08.2017191 Mal gelesen
Die wichtigsten Fälle, in denen der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben kann, trotzdem aber einen Anspruch auf Bezahlung hat, sind die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und der bezahlte Erholungsurlaub auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetztes.

Die wichtigsten Fälle, in denen der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben kann, trotzdem aber einen Anspruch auf Bezahlung hat, sind die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und der bezahlte Erholungsurlaub auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetztes.

Allerdings existieren auch weitere Fälle, in denen der Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, der Arbeit für einige Stunden oder Tage fern zu bleiben, weil ihm die Arbeitsleistung nicht zuzumuten ist. Dies ist der Fall, sofern besondere persönliche Umstände im Sinne des §275 Abs.3 BGB gegeben sind.

Aber wie sieht es mit einer Bezahlung während des Sonderurlaubs gemäß §275 Abs.3 BGB aus?
Grundsätzlich gilt gemäß §326 Abs.1 BGB der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Allerdings normiert §616 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz, bei der der Arbeitnehmer verpflichtet ist das Gehalt des Arbeitnehmers trotz Fernbleibens weiter fortzuzahlen. Dies hängt von drei Voraussetzungen ab:
- Erstens muss der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sein.
- Zweitens muss die Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bestehen.
- Zuletzt darf den Arbeitnehmer an der Arbeitsverhinderung auch kein Verschulden treffen.

Persönliche Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung nach §275 Abs.3. BGB können beispielsweise Hochzeiten, Geburten oder Todesfälle in der Familie sein aber auch die kurzfristige Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit von Kindern oder von anderen nahen Angehörigen.

Eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" sind nach der Rechtsprechung einige Stunden, ein oder zwei Tage aber höchstens fünf Tage.

Bei Arbeitsverhinderungen, die nicht im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers liegen, gilt §616 BGB nicht und der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall nicht bezahlen.
Dies ist beispielsweise der Fall bei Verkehrshindernissen auf dem Weg zur Arbeit infolge witterungsbedingten Katastrophen (Schneefall, Starkregen), infolge Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel oder infolge von Staus im Straßenverkehr.

Die Kanzlei Wiesbaden - Cäsar-Preller berät Sie gerne weiter in arbeitsrechtlichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.