Arbeitsrecht Bonn: Arbeitsgericht Dessau zu kritischen Einträge bei Facebook, "Gefällt mir button"- Kündigung?

Arbeitsrecht Kündigung
30.07.2012757 Mal gelesen
Eine Arbeitnehmerin sollte nach 25 Jahren Tätigkeit für eine Bank aus ihrem Job ausscheiden. Der Aufhebungsvertrag war vorbereitet. Der Ehemann der Arbeitnehmerin zeigte sich in zunehmendem Maße „kritisch" gegenüber dem Kreditinstitut, insbesondere durch Einträge bei Facebook.

Unter einem derartigen Eintrag, der offenbar unter dem Motto "Der Fisch stinkt vom Kopf her" den Vorstand des Instituts unangemessen kritisierte, fand sich ein gereckter Daumen = sog. Gefällt mir button. Dies sollte ein klick der Ehefrau sein. Ein Bekannter, denn nur für "Freunde" sei die Meldung freigegeben gewesen, druckte den Beitrag aus und spielte ihn dem Vorstand zu, der daraufhin der Arbeitnehmerin kündigte.

Diese klagte und behauptete u.a., dass nicht sie auf "Gefällt mir" geklickt habe, sondern der Ehemann, der sich mit ihrem Benutzernamen eingeloggt habe.

Dem Arbeitsgericht Dessau war gleichgültig, wer den "Gefällt mir button" angeklickt hat. Selbst wenn es die Arbeitnehmerin gewesen wäre, hätte dies aufgrund der 25-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit gerade nicht als Grund für eine  Kündigung ausgereicht.

Rechtsananwalt Bonn, Sagsöz

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