Pfandrecht des Vermieters bei Zwangsräumung

Apothekenrecht
02.11.2006 2758 Mal gelesen

Nach einem Urteil des Bundesgerichthofs könnten die Kosten bei künftigen Zwangsräumungen von Gebäuden deutlich gesenkt werden. Der BGH hat ein Modell gebilligt bei dem der Vermieter an sämtlichen Gegenständen in der Wohnung des Mieters ein Pfandrecht geltend machen kann.

Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers beschränkt sich dann lediglich auf die Herausgabe der Wohnung.

Das Verfahren wird auch als ?Berliner Modell" bezeichnet.
Diese Kosten für Transport und Einlagerung von Mobiliar und sonstigen Gegenständen können nun entfallen, wenn der Vermieter ein Pfandrecht an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters geltend macht.

Hierdurch wird auch die Vorschusszahlung an den beauftragten Gerichtsvollzieher verringert.

Der BGH unterstrich, dass der Vermieter zunächst alle Gegenstände in seinen Besitz nehmen dürfe.

Der Vermieter muss allerdings pfändbare von unpfändbaren Gegenständen trennen.

Im Streitfall entscheidet nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Gericht darüber, welche Gegenstände unter das Vermieterpfandrecht fallen. Die pfändbaren Gegenstände sollten aus Sicherheitsgründen in ein Inventarverzeichnis aufgenommen werden.

BGH I ZB 45/05