Neuer Widerrufsjoker Kaskadenverweis, Soforthilfe Fachanwaltskanzlei

Widerrrufsjoker Kaskadenverweis
26.03.2020163 Mal gelesen
EuGH belebt Widerrrufsjoker neu, Kaskadenverweis unzulässig! Kostenlose Erstberatung bei Autokrediten und Immobilienkrediten

Der Widerrufsjoker lebt nach einer bahnbrechenden Entscheidung des EuGH wieder auf. Millionen von Immobilien-und Autokrediten betroffen.

                                                     kostenlose Ertsberatung, Kontakt unter www.eser-law.de

 

Der Europäische Gerichtshof hat heute am Donnerstag nämlich zu einen Fall aus Deutschland klargestellt, dass die verwendete Widerrufsbelehrung, mit einer sog. Kaskadenverweisung, fehlerhaft ist und zum Widerruf des Immobiliendarlehensvertrages berechtigt, Urt. v. 26.03.2020, Az. C-66/19.

Wer also zwischen Juni 2010 und 2016 eine Immobilie  finanziert hat, besitzt nun ausgezeichnete Chancen den Vertrag widerrufen zu können. Bei Auto- Kreditverträgen wurden derartige Formulierungen sogar noch viel länger verwendet.

Es dürften Millionen von Kreditverträgen betroffen sein. Potenziell müssten fast 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro betroffen sein. Bei den Baukrediten für private Haushalte soll es nach einer Schätzung um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro gehen.

Um was geht es konkret?

Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen enthalten.

Der EuGH hat nun klargestellt, dass der seit 2010 in fast sämtlichen Kreditverträgen verwendete Kaskadenverweis, also verschachtelte Hinweise auf die Voraussetzungen und Beginn des Widerrufs, danach unwirksam ist.

Die Folge ist, dass die Darlehensnehmer noch heute widerrufen können.

Denn diese Widerrufsbelehrung stellt den Kunden vor eine schwierige Aufgabe, wenn er denn herausfinden will, bis wann er seinen Kredit widerrufen kann.

Beispiel:

Im Text der Widerrufsbelehrung heißt es dazu:

 

"Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des   Darlehens, Angabe zum Nettodarlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­lauf­zeit) erhalten hat".

 

Für den in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Kunden ein Ding der Unmöglichkeit sich hier durch den Paragrafen - Dschungel zu bewegen und die richtige Vorschrift zu finden.

Der Kunde muss nun die richtigen Pflichtangaben finden, im Text sind aber nur 3 beispielsweise genannt.  § 492 Abs. 2 BGB wiederum verweist auf weitere Rechtsvorschriften, etwa das Einführungsgesetz zum BGB. Der Kunde muss sich dann weiter mit den Vorschriften des  Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB herumschlagen.

Experten sprechen von einem sogenannten "Kaskadenverweis".

Der EuGH hat im Gegensatz zum Bundesgerichtshof nun entschieden, dass dieser Kaskadenverweisung nicht "klar und verständlich" ist.

Das Urteil kam dadurch zu Stande, weil das Landgericht Saarbrücken an den Europäischen Gerichtshof sich im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchen gerichtet hat. Insoweit wurde nun die örtliche Sparkasse verurteilt.

Kostenlose Erstberatung durch erfahrene Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, der seit 15 Jahren im Bankrecht tätig ist und über Hunderte von Immobilienkreditverträge in den letzten 15 Jahren geprüft hat, sollten betroffene Kunden sich so schnell wie möglich von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren und beraten lassen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Banken und Sparkassen sogar nun außergerichtlich bereit sind, sich zu vergleichen.

Die Erfahrung zeigt aber,  dass die Kunden sich nicht auf eigene Faust an Banken und Sparkassen wenden sollten, da sie entweder abgewimmelt oder schlimmer noch mit sehr negativen Vergleichen abgespeist werden.

Den widerrufenden Darlehensnehmer steht nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter hoher Nutzungsersatzanspruch für die in der Vergangenheit geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Eser sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht außergerichtlich beraten und vertreten zu lassen, da dadurch die Chancen zu einem bestmöglichen Vergleich deutlich steigen

Für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation diese fehlerhafte Angabe enthält, bestehen ausgezeichnete Chancen auf Durchsetzung der Rückabwicklung.

Kostenfreie Klärung des möglichen Anspruchs!

Interessierte Verbraucher können die Dienste der Fachanwaltskanzlei Eser bundesweit in Anspruch nehmen. Insoweit bietet die spezialisierte Anwaltskanzlei eine kostenfreie Prüfung/Klärung an, ob die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind oder nicht!

 

Unsere Dienste

 

  • Wir prüfen daher für Sie kostenfrei die Widerrufsbelehrung Ihres Vertrages auf Fehler.
  • Wir informieren Sie kostenfrei über die Widerrufbarkeit Ihres Vertrages und die Chancen der Durchsetzung des Widerrufs sowie die Kosten des Mandats.
  • Dann entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Durchsetzung des Widerrufs beauftragen. Bis dahin fallen für Sie keine Kosten an!

 

Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtEser ist seit 15 Jahren als spezialisierter Anwalt im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bundesweit tätig. Daneben ist er auch als Lehrbeauftragter bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart tätig.

Weitere Informationen sowie Kontaktaufnahmemöglichkeiten auf der Homepage der Kanzlei Eser Rechtsanwälte www.eser-law.de