König & Cie. MS Cape Ray – Schadensersatzansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen

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04.12.201722 Mal gelesen
Für die Anleger verlief die Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 70 MS Cape Ray enttäuschend. Noch können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings können die Forderungen schon 2018 verjähren.

Das Emissionshaus König & Cie. bot den Schiffsfonds MS Cape Ray ab Februar 2008 zur Beteiligung an. Insgesamt wurden rund 33 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Das Geld wurde in den Massengutfrachter MS Cape Ray investiert. Die Erwartungen der Anleger gewinnbringend investiert zu haben, erfüllten sich jedoch nicht. Die Krise der Schifffahrt nach dem Ausbruch der globalen Finanzkrise 2008 machte sich schnell bemerkbar.

Die Nachfrage nach Schiffstransporten ging bei einem gleichzeitigen Überangebot an Handelsschiffen zurück. So konnten viele Schiffsfonds die erforderlichen Charterraten nicht erreichen. Das gilt auch für den König & Cie. Renditefonds 70 MS Cape Ray. Die prospektierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden und blieben ganz oder teilweise aus.

Noch können die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. "Anleger müssen ordnungsgemäß beraten werden. Dazu gehört auch die umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Bei Schiffsfonds sind dies z.B. das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere das Totalverlust-Risiko", erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Erfahrungsgemäß seien die Risiken in den Anlageberatungsgesprächen häufig aber nur völlig unzureichend erwähnt oder ganz verschwiegen worden. "Stattdessen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und auch sichere Geldanlage beworben, die auch zur Altersvorsorge geeignet ist. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber in aller Regel spekulative Kapitalanlagen mit einem Totalverlust-Risiko für die Anleger. Darüber müssen die Anleger auch aufgeklärt werden", so Rechtsanwältin Gaber.

Ebenso müssen auch hohe Vertriebsprovisionen gegenüber dem Anleger offengelegt werden. Wurde gegen die Informations- und Aufklärungspflichten verstoßen, kann das den Schadensersatzanspruch begründen.

Allerdings sollten Anleger die Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht mehr auf die lange Bank schieben. Denn ihre Forderungen könnten schon im Februar 2018 verjähren. Es gilt eine Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren, d.h. die Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

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