Anlegerfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn - zehnjährige Verjährungsfrist beachten

Anlegerrecht Investor
16.09.2017134 Mal gelesen

Wem nach Abschluss der Beratung zum Vollzug der Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein bzw. das Beratungsprotokoll zur Unterschrift vorgelegt wird, der handelt nicht grob fahrlässig, wenn er unterschreibt, ohne diese durchgelesen zu haben und deshalb den Widerspruch zwischen der Beratung und den Angaben im Zeichnungsschein oder Beratungsprotokoll nicht bemerkt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.3.2017 (III ZR 93/16) entschieden. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Beratungshaftung, deren Beginn zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers voraussetzt (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB), wird dadurch nicht in Gang gesetzt. Dem Anleger kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn er den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen, die der Berater ihm in der Beratung unterbreitet, vertraut hat. Dies hatten bislang viele Landgerichte und Oberlandesgerichte anders entschieden. Unbedingt beachten sollten betroffene Anleger jedoch die zehnjährige Verjährungsfrist, die kenntnisunabhängig ist.