Bulters: Insolvenz - Sanierung erfolgreich - Anleger in Genussrechte gehen leer aus

Bulters: Insolvenz - Sanierung erfolgreich - Anleger in Genussrechte gehen leer aus
10.08.201798 Mal gelesen
Im Insolvenzverfahren der Butlers GmbH & Co. KG wurde mit den Insolvenzgläubigern ein Insolvenzplan erarbeitet. Was bedeutet das für die betroffenen Genussrechteinhaber?

Anleger der Butlers GmbH & Co. KG erhalten dieser Tage Post vom Insolvenzverwalter Dr. Bornheimer aus dem Hause GÖRG Rechtsanwälte / Insolvenzverwalter GbR vom 02.08.2017.

Sanierung erfolgreich

Hierhin wird den Anlegern mitgeteilt, dass in dem Insolvenzverfahren über die Butlers GmbH & Co. KG vor dem Amtsgericht Köln zum Az. 71 IN 24/17 mit den Insolvenzgläubigern ein Insolvenzplan abgestimmt wurde. Dieser sei Grundlage für die Sanierung des Unternehmens. Daher werde das Insolvenzverfahren voraussichtlich gegen Ende August aufgehoben.

Genussrechteinhaber gehen dennoch leer aus

Was sich zunächst nach einer guten Nachricht für die Anleger anhört, ist aber leider keine. Zwar können Kunden künftig weiter bei Butlers-Filialen shoppen und auch die dort angestellten Mitarbeiter werden sicherlich aufatmen, da sie nicht mehr alle um ihren Job fürchten müssen. Allerdings gehen die betroffenen Anleger, die Genussrechte von Butlers investiert haben, dennoch leer aus.

Der Insolvenzverwalter teilt insofern mit, dass es bedauerlicherweise nicht möglich wae, im Insolvenzverfahren ausreichend Masse zu generieren, um auch Zahlungen auf die nachrangigen Forderungen der Genussrechtsinhaber zu leisten.

Forderungen nachrangiger Gläubiger würden nach § 225 Abs. 1 InsO im Insolvenzplanverfahren als erlassen gelten, teilt der Insolvenzverwalter mit. Damit habe ich das in dem Verkaufprospekt beschriebene Risiko des vollständigen Verlustes des Genussrechtskapitals verwirklicht.

Welche Möglichkeiten verbleiben?

Was können Anleger, die Genussrechte der Butlers GmbH & Co. KG nun noch veranlassen bzw. prüfen lassen?

Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht rät: "Tatsächlich können die Anleger wohl erst einmal nur die Forderung ausbuchen und diese beim Finanzamt als Verlust geltend machen, so wie dies der Insolvenzverwalter rät. Sollte die Kapitalanlage über einen Berater oder eine Vermittlungsgesellschaft vermittelt worden sein, müsste man ggf. gegenüber dieser Schadensersatzansprüche prüfen, wenn die Berater fehlerhaft gewesen ist z.B. in Bezug auf die Risiken der Anlageform. Auch denkbar sei es, dass man die Nachrangabrede in einem Prozess gegen den Insolvenzverwalter angreift, um doch noch als Anleger in den Rang zu kommen, in dem die Forderung nicht nach § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gilt. Die Erfolgsaussichten müssten hierzu aber im Einzelfall überprüft werden."

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Zeichnung von Genussrechten insbesondere im Insolvenzfall mit hohen Risiken für die Anleger verbunden ist. Diese haben sich nun im Fall Butler realisiert.