HSC Optivita USA II – Wann können Anleger Schadensersatz fordern?

HSC Optivita USA II – Wann können Anleger Schadensersatz fordern?
31.01.2013880 Mal gelesen
Nach der Schlussausschüttung des HSC Optivita USA II, mussten die Anleger feststellen, dass sie unter dem Strich Verluste zu verzeichnen hatten. In welchen Fällen könne Anleger sich wehren und Schadensersatz fordern.

Als die Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II im vergangenen Sommer 2012 die Schlussbilanz ihrer Beteiligung mitgeteilt bekamen, dass sämtliche Versicherungspolicen veräußert seien und die die Anleger die letzte Auszahlung in Höhe von 20 % erhielten, dürfte die ein bitteres Fazit gewesen sein. Denn unter dem Strich erhielten sie nur 70 % ihres ursprünglich in den Fonds HSC Optivita USA II eingezahlten Kapitals zurück. Angesichts dieser Quote dürfte sich so mancher Anleger an die Anpreisungen, mit welchen der HSC Optivita USA II empfohlen wurde, zurückerinnern und sich fragen, ob sie damals richtig beraten wurden.

 

Die Frage, ob eine falsche Anlageberatung vorliegt, veranlasste Anleger des HSC Optivita USA II, sich an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen zu wenden. In Beratungsgesprächen, welche die Anwälte der Kanzlei überprüften, wurde der Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II wiederholt als "sicher" bezeichnet, sodass die Anleger davon ausgingen, dass ihrem Geld nichts passieren könne. Auch wurden tolle Renditen in Aussicht gestellt. Von den erheblichen Risiken, die einem Lebensversicherungsfonds innewohnen, hatten die meisten Anleger in der Anlageberatung nichts erfahren.

 

Anleger des HSC Optivita USA II, welchen der Fonds bei ihrer Anlageberatung ähnlich vorgestellt wurde und befürchten, falsch beraten worden zu sein, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung des Anlageberatungsgesprächs kann geklärt werden, ob die Anlageberatung - beispielsweise durch den AWD oder eine Bank bzw. Sparkasse - Defizite aufwies. Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, stehen den Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II Schadensersatzansprüche zu.

 

Anlageberatung durfte Risiken nicht aussparen

 

Daher stellt sich die Frage, wann eine Anlageberatung ordnungsgemäß ablief und wann sie Defizite aufweist. Zunächst müssen die Wünsche und Ziele des Anlegers ermittelt werden und eine Kapitalanlage ausgewählt werden, die diese Vorgaben berücksichtigt. In einem zweiten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über dessen Risiken aufklären.

 

Zu diesen Risiken gehört beispielsweise, dass es sich bei einem Lebensversicherungsfonds um eine Unternehmensbeteiligung handelt, der Verlustrisiken innewohnen. Dass solche Risiken nicht nur graue Theorie sind, zeigte sich bei Fonds HSC Optivita USA II. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass der Zweitmarkt, auf welchem "gebrauchte" Fondsanteile verkauft werden können, nicht reguliert ist. Daher ist das in den Fonds HSC Optivita USA II investierte Geld nicht jederzeit problemlos verfügbar. Neben der Risikoaufklärung mussten weitere Pflichten erfüllt werden, wie die rechtzeitige Übergabe eines vollständigen Prospekts und es musste zutreffend über Provisionen aufgeklärt werden.

 

Individuelles Anlageberatungsgespräch ist ausschlaggebend

 

Wie es um die konkreten Chancen der Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita USA II, Schadensersatz zu bekommen, bestellt ist, kann nur anhand des individuellen Beratungsgesprächs untersucht werden. Denn jedes Anlageberatungsgespräch hat seinen eigenen Verlauf. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt und berät Anleger, die in verschiedene HSC Lebensversicherungsfonds investierten; unter anderem auch Anleger des Fonds HSC Optivita USA II.

 

Weitere Informationen:

Infoseite HSC Fonds

Infoseite Lebensversicherungsfonds

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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