Haustürgeschäfte: Eine Widerrufsbelehrung mit Bezug auf das Datum des Poststempels ist missverständlich
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Die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften ist missverständlich, wenn sie die Fristwahrung zum Widerruf vom Datum des Poststempels abhängig macht. Da eine Widerrufsfrist um 24.00 Uhr des Ablauftages endet, können Verbraucher mit der Bezugnahme auf das Datum des Poststempels irregeführt werden. Eine solche Belehrung löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.