Abmahnung: Verband sozialer Wettbewerb e.V.| "Stressblocker"

Abmahnung
01.08.202236 Mal gelesen
Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin mahnt wegen angeblich unzulässiger Werbung für Lebensmittel ab.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin mahnt wegen angeblich unzulässiger Werbung für Lebensmittel wegen der Bezeichnung "Stressblocker" ab.

Inhalt der Abmahnung:

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. mahnt wegen angeblich unzulässiger Werbung für Lebensmittel ab. Streitgegenständlich ist vorliegend der Begriff "Stressblocker". Der Abgemahnte habe diesen Begriff zum Bewerben eines Tees genutzt. Das Bewerben eines Tees mit der Bezeichnung "Stressblocker" als Tee gegen täglichen Stress sei jedoch nicht zulässig. Der Abgemahnte habe damit gegen die Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung (LGVO) und die Health Claims Verordnung der EU (Nr. 432/2012) verstoßen.

Ähnliche Abmahnungen in der Vergangenheit:

In der Vergangenheit haben wir schon vermehrt über Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. berichtet:

Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb | Biozidprodukt ohne Warnhinweis

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnt wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ab

Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen Wettbewerbsrechtsverstößen

Forderungen aus der Abmahnung:

Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die eine Vertragsstrafenregelung vorsieht. Zudem soll der Abgemahnte Abmahnkosten in Höhe von 238,00 Euro zahlen.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.