Werberecht für Influencer

R&P
04.11.201947 Mal gelesen
Auch im Social Media Recht gilt: Werbung muss gekennzeichnet werden!

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verpackt in einer jüngsten Entscheidung für eine Influencerin das Werberecht in mundgerechte Häppchen.


Social Media Marketing

Beklagte des Verfahrens war eine junge Frau, die Autorin eines Buches von der Spiegel-Bestseller-Liste ist und auf Instagram und YouTube eine gewisse Berühmtheit erlangt hat: Sie hat etwa eine halbe Million Follower. Täglich veröffentlicht sie Beiträge mit Bildern - natürlich überwiegend von sich selbst, wie das auf Instagram eben üblich ist. Dabei hält sie mal ein Produkt in die Luft und gerät ins Schwärmen - nichts außergewöhnliches eben.


Allerdings hatte die Influencerin sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für Werbung dieser Art wohl nicht richtig auseinandergesetzt. Denn sie verlinkt zwar ihre die Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter, deren Produkte sie in ihrem jeweiligen Post darstellt. Die Posts selbst werden aber nicht als Werbung gekennzeichnet. Lediglich in einigen Begleittexten bedankt sich die Frau bei den Anbietern für die Einladung zu einer Reise oder ähnlichem.


Werbung im Internet.

Das Gericht bestätigt nun: In dem Handeln liegt verbotene redaktionelle Werbung. Die Frau handelt aus kommerziellen Zwecken auf den Social Media Plattformen, macht ihre geschäftliche Handlung aber nicht hinreichend als solche geltend.


Das OLG Frankfurt führt dabei in seinem Urteil den Betroffenen die rechtliche Beurteilung der Lage Schritt für Schritt vor Augen: Der Instagram-Account stelle eine geschäftliche Handlung dar. Denn die Posts dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers fördern solle.


Kennzeichnung ist in der Regel Pflicht

Grundsätzlich ist eine solche Werbung kennzeichnungspflichtig. Denn die Beiträge sind geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist es unerheblich, ob sie für jeden Link eine Gegenleistung erhält oder nicht. Grundsätzlich erhält sie Vorteile durch die Vermarktung, ob nun unmittelbar in Form von Geld oder mittelbar in Form von Reiseeinladungen.


Zwar kann eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht dann gegeben sein, wenn sich aus den Umständen unmissverständlich ergibt, dass es sich um Werbung handelt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Frau präsentiert sich auf ihrem Profi als Privatperson und lässt andere authentisch an ihrem Leben teilhaben. Wegen der so geschickten Einbettung sei vielmehr auch aus den Umständen nicht eindeutig zu erkennen, dass die Verlinkungen Werbung darstellen.


Die Kunst, sich zu verkaufen

Als Autorin eines Bestsellers nutze die Frau ihre Bekanntheit schließlich auch, um eigene Produkte zu vermarkten, so die Richter. Sie erziele damit als Influencerin eigene Einkünfte damit, dass sie Produkte und sich selbst vermarkte.


Dass auch Influencer dem Werberecht unterstehen ist keine neue Erkenntnis - dennoch scheint sie die Instagram-Prominenz immer wieder zu überraschen. Wer sich als Influencer betätigen möchte, sollte zuvor aber rechtlichen Rat einholen oder jedenfalls im Internet recherchieren - bitte nicht nur auf YouTube!