Bootleg-Abmahnung durch Gutsch & Schlegel i.A.v. Eric Clapton

Abmahnung
16.01.2018407 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel im Auftrag von "Eric Clapton" wegen Urheberrechtsverletzung durch sog. "Bootlegs".

Bootleg-Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg im Auftrag von Eric Clapton wegen der Bildtonaufnahmen "ERIC CLAPTON - After Midnight Live" und "ERIC CLAPTON - Live in Budokan"

Die Anwaltskanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg, Nachfolger der Kanzlei Sasse & Partner, soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen. Die Ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Eric Clapton wird anwaltlich versichert. Der pauschal geforderte Schadensersatz beträgt 200 Euro, daneben wird ein Unterlassungsanspruch iHv. 20.000 Euro beziffert, auf dessen Grundlage sich die Rechtsanwaltsgebühren bemessen. Es wird geltend gemacht, dass die in Frage stehende Tonaufnahme nicht rechtmäßig in dieser Form veröffentlicht und auch nicht von Eric Clapton oder einem Lizenznehmer hergestellt worden sei, so dass der Vertrieb des Tonträgers eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Die Gutsch & Schlegel fordern daher ebenfalls die Herausgabe der Tonbildträger Zwecks eines Vernichtungsanspruchs.

Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Kanzlei Gutsch & Schlegel vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der von Eric Clapton veröffentlichten Medien. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.