Pixel.Law mahnt im Namen des Fotografen Steinbrich Lichtbildwerke von der Stockarchiv-Plattform pixelio.de ab

Pixel.Law mahnt im Namen des Fotografen Steinbrich Lichtbildwerke von der Stockarchiv-Plattform pixelio.de ab
03.09.2015445 Mal gelesen
Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Uwe Steinbrich Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von pixel.Law wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche

Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei pixel.Law von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.

Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird mit 650,34 EUR beziffert. Den Schadensersatzanspruch berechnen die Anwälte von pixel.Law nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung).

Was ist zu tun?

Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.

1.) Unterlassungserklärung

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Grundsätzlich stellt sich bei diesen Abmahnungen nämlich bereits die Frage, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ausgesprochen und berechtigt ist, da in Ansehung der Nutzungsbedingungen und Lizenzverträge der Plattform Pixelio bereits fraglich ist, ob die Rechtseinräumung von einer Nennung des Urhebers im Sinne einer Bedingung abhängt oder diese lediglich eine vertragliche Verpflichtung darstellt. Bereits der Wortlaut der Nutzungsbedingungen und Lizenzverträge gibt für ersteres nichts her; von einer ausdrücklichen Bedingung kann somit von vornherein keine Rede sein. Es bleibt somit allein die unterbliebene Nennung des Namens der abmahnenden Fotografen als Urheber des fraglichen Lichtbildes, aus der sich unserer Auffassung nach - wenn überhaupt - nur in engen Grenzen Vergütungsansprüche ergeben können.

Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei pixel.Law vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

2.) Zahlen?

Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit dessen Voraussetzungen - keine gewerbliche Nutzung und/oder kein wiederholter Zugang einer Abmahnung - vorliegen die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es der Kanzlei pixel.Law nicht erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen.

Der den Fotografen angeblich zustehende Schadensersatzanspruch nach der sogenannten Lizenzanalogie erscheint aus den oben bereits genannten Gründen höchst fraglich. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die von den abmahnenden Anwälten als Berechnungsgrundlage herangezogene Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) als Anwendungsbeispiel für die Lizenzanalogie taugt. Gegen die Anwendung der MFM-Empfehlung als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Vergütung bestehen beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 2.9.2009 - Az. 5 U 8/08) grundsätzliche Bedenken, da diese lediglich die einseitigen Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes der Fotografen darstellen. Bei der Ermittlung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr derjenige Betrag zu ermitteln, den vernünftige Vertragsparteien als angemessene Vergütung für die vom Verletzer konkret erfolgte Benutzungshandlung vereinbart hätten. Hierbei darf der Rechtsverletzer nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen, als er im Falle einer ordnungsgemäßen Lizenz gestanden hätte. Bei der Ermittlung der Lizenz ist dabei auf die Vertragspraxis des Rechteinhabers zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BGH verbietet sich insofern eine "schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen" (BGH, Urteil vom 6. 10. 2005 - I ZR 266/02). Der BGH bejaht zwar die Heranziehung der MFM-Empfehlungen als Schätzgrundlage, fordert jedoch, dass diese nicht ohne weitere Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der darin benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft sind. Zudem erscheint die Anwendung der MFM-Tarife im Rahmen der Lizenzanalogie auch deshalb fragwürdig, weil die Fotografen über die Plattform Pixelio zu weit geringeren Tarifen lizensiert werden können als die in der MFM-Empfehlung angegebenen.

Sollte zudem, was nach unserer Erfahrung regelmäßig der Fall ist, der Abgemahnte den Urheber bei der Verwertung nicht benannt haben, verlangt die Rechtanwaltskanzlei pixel.Law einen 100%tigen Verletzerzuschlag.

Mehr Informationen rund zu einer Abmahnung wegen der Verwendung von Bildmaterial erhalten Sie hier.

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