U + C fallen insbesondere durch das Abmahnen pornografischer Werke auf

Abmahnung
17.06.2011824 Mal gelesen
Die Kanzlei U + C gehört auf dem Sektor der Massenabmahner sicherlich zu den aktivsten Kanzleien.


Vergleichbar mit anderen Massenabmahnern wird zunächst ein Unterlassungsversprechen bzw. eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz eingefordert.

Der Schadenersatz wird - wie bei den massenhaft abmahnenden Kollegen auch - nicht nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet, sondern als Pauschalbetrag angeboten. Hiermit soll wohl die Zahlungsbereitschaft der Abgemahnten gesteigert werden. Weiter kann man immerhin damit drohen, für den Fall, dass sich der Inanspruchgenommene zur Wehr setzt, werde man weitaus höhere Zahlungsansprüche einfordern. Ob dies möglich ist, ist allerdings hoch zweifelhaft, wobei eine ausführliche Erörterung dieser Frage an dieser Stelle zu weit führen würde.

Weiter wird ein Unterlassungsversprechen eingefordert, welches zur Unterschrift beigelegt wird. Wir können nur davon abraten, diese beiliegende Erklärung zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist  zu weitgehend.

Ebenso wenig ist es zu empfehlen, Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.

Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.

Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.

Auffällig ist gerade bei U C die Abmahnung gerade pornografischer Werke. Die Verfolgung solche Werke dürfte sich im Vergleich zu Musikdateien oder üblichen Kinofilmen durchaus lohnen, da es genügend Adressaten geben dürfte, die ihrer Familie nicht erklären wollen, wieso gerade ihnen die Filme mit den durchaus anschaulichen Titeln zugeschrieben werden. Selbst zu unrecht Abgemahnte können sich so aus an dieser Stelle sicherlich dann falscher Zurückhaltung zu Zahlungen aufgefordert fühlen.

 Auf der anderen Seite ist gleichzeitig das Ausmaß des Verstoßes solcher Filme oft genug fraglich. Die wenigsten unter ihnen sind teure Produktionen, die Ausbreitung auf dem Markt teilweise dürftig. Da viele Filme zudem auch ein gewisses Alter haben, stellt sich zum einen die Frage, ob überhaupt ein Auskunftsrecht der Rechteinhaber bestand. Die Landgericht, allen voran das LG Köln, sind hier überaus entgegenkommend, wenn es um die "Prüfung" des Vorliegens der Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruches geht.

Zum anderen drängt sich die Vermutung auf, dass die Industrie hinter den Filmen mit den Abmahnungen einen neuen Absatzmarkt gefunden hat, um aus den Werken noch Kapital zu schalgen, welche auf dem reguläen Markt nicht immer den gewünschten Verkaufserfolg bringen dürften.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen U C.