Waldorf-Frommer ändern den Inhalt ihrer Unterlassungserklärung

Abmahnung
17.06.20111015 Mal gelesen
Bislang fielen vor allem die Kanzleien Rasch aus Hamburg sowie Waldorf-Frommer aus München unter anderem dadurch auf, dass man sich von den Abgemahnten Unterlassung hinsichtlich aller Werke der jeweiligen Rechteinhaber versprechen lassen wollte.

Da selbst gegen den Täter, der oft genug nicht der Anschlussinhaber ist, lediglich ein Anspruch auf ein unterlassungsversprechen im Hinblick auf das eine abgemahnte Werk besteht, wurden die so Abgemahnten, wenn sie die Erklärungen unterschrieben, von den zwei Kanzleien - immerhin auf 30 Jahre - wesentlich zu weitgehend gebunden und verpflichtet.

Zumindest der Kanzlei Waldorf-Frommer scheint nun auch aufgefallen zu sein, dass ein solches Unterlassungsversprechen möglicherweise zu weit geht. Neuere Abmahnungen, die uns vorliegen, zeigen zumindest, dass man nunmehr in Vertretung der Constantin Film GmbH lediglich Unterlassung hinsichtlich des streitgegenständlichen Werkes verlangt (hier: Filmwerk "Gesetz der Rache"). Ob dies nun generell so bleiben soll, ein solches Vorgehen lediglich für die Constantin erfolgt oder doch nur Einzelfälle bleiben, wird man sehen. Die Erklärung sollte weiterhin in der beiliegenden Form nicht abgegeben werden.

Die Kanzlei Rasch lässt sich dagegen weiterhin Unterlassung hinsichtlich sämtlicher Rechte der Universal Music GmbH einräumen. Interessant hierbei ist die Begründung, die man jedenfalls in einem zweiten Antwortschreiben erfährt, so man die beiliegende Erklärung reduziert abgegeben hat.

Offensichtlich vertritt man bei Rasch den Standpunkt, dem Abgemahnten einen "Gefallen" zu erweisen, lässt man diesen derart (zu) umfangreich Unterlassung versprechen - immerhin sei er dadurch vor weiteren Abmahnungen geschützt.

Diese Sichtweise irritiert. Man geht bei Rasch offensichtlich schlicht davon aus, dass der Abgemahnte umfangreich weitere Verletzungen begangen haben soll (wo bereits der vorliegende Verstoß oft genug im Streit steht und weitere Verstöße gar nicht in Aussicht). Woher diese vorweggenommene Gewissheit kommt, ist fraglich. Dazu ist ebenso fraglich, ob dem Abgemahnten geholfen ist, verspricht dieser freiwillig hinsichtlich 10.000 oder 100.000er Werke strafbewehrt Unterlassung auf 30 Jahre - anstatt hinsichtlich zweier oder dreier Werke. Alleine angesichts der enormen Reichweite einer solchen vertragsstrafebewährten Bindung darf die Nützlichkeit einer solchen Verpflichtung für den Adressaten der Schreiben übersichtlich hoch sein.

 
Der Schadenersatz wird - wie bei den massenhaft abmahnenden Kollegen auch - weiterhin nicht nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet, sondern als Pauschalbetrag angeboten. Hiermit soll wohl die Zahlungsbereitschaft der Abgemahnten gesteigert werden. Weiter kann man immerhin damit drohen, für den Fall, dass sich der Inanspruchgenommene zur Wehr setzt, werde man weitaus höhere Zahlungsansprüche einfordern. Ob dies möglich ist, ist allerdings hoch zweifelhaft, wobei eine ausführliche Erörterung dieser Frage an dieser Stelle zu weit führen würde.

Verglichen mit den abmahnenden Kollegen fällt allerdings auf, dass Waldorf-Frommer nach den Rechtsanwälten Rasch das höchste pauschale Vergleichsangebot unterbreiten. Während die Kollegen meist zwischen 290,- Euro und 450,- Euro, teilweise allerdings auch 650 oder 800,- Euro fordern , fordert Waldorf-Frommer eine Zahlung von zumeist 956,- Euro (abhängig vom Verstoß) zur Erledigung der Ansprüche.


Eine solche Abmahnung zu ignorieren,  ist wenig zu empfehlen. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.

Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.

Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.

Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, was insbesondere dann wahrscheinlich ist, wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Chart-Container (wie den "Top 100 German Single Charts", "Bravo Hits" o. Ä.) heruntergeladen und angeboten zu haben, und wenn Sie daher wissen möchten, ob Sie weitere derartige Schreiben zu erwarten haben, können Sie bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Waldorf-Frommer.