Regressforderung gg Lieferanten LG Münster 025 O 38/10 Fälschungsware

Abmahnung
09.12.20101745 Mal gelesen
Das Landgericht Münster hat entscheiden, dass ein Händler, der von seinem Lieferanten Fälschungswaren geliefert bekommen hat und in der Folge eine Strafe an den Lizenzinhaber zahlen musste, bei seinem Lieferanten für den entstandenen Schaden Regress nehmen kann. Dem Lieferanten obliegt insoweit eine besondere Pflicht zur Prüfung, ob die Ware echt ist.

Das Landgericht Münster (Urt. v. 05.10.2010, Az. 025 O 38/10) hat in einer vom Unterzeichner erstrittenen Entscheidung den Lieferanten von Fälschungsartikeln zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass unser Mandant zuvor selbst vom Rechteinhaber auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wurde. Diese Vertragsstrafe forderte er nun von dem Lieferanten mit Erfolg zurück.

Unser Mandant hatte in einer vorherigen Auseinandersetzung gegenüber einem Textilwarenhersteller eine Unterlassungserklärung abgegeben. Danach hatte er sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen „Bekleidungsstücke mit dem Markenzeichen des Herstellers gewerbsmäßig anzubieten und/oder in Verkehr bringen zu lassen, sofern diese Produkte nicht vom Hersteller oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gesetzt worden sind.“ Ausweislich dieser Unterwerfung sollte er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlen. In der Folge bezog er eine beträchtliche Anzahl von Polo-Shirts des gleichen Herstellers vom sodann beklagten Lieferanten. Ausweislich der Rechnung des Lieferanten sollte diese Ware „frei von Rechten Dritter und frei verkäuflich in der EU“ sein. Tatsächlich handelte es sich aber um Fälschungsware, die der Lieferant wohl aus Asien bezogen hatte.

Nachdem der Kläger einige dieser Polo-Shirts über die Internetplattform eBay verkauft hatte, wurde er von dem Textilwarenhersteller auf die Fälschungsartikel hingewiesen und von ihm eine erhebliche Vertragsstrafe eingefordert. Hinzu kamen zusätzliche Anwaltskosten in vierstelliger Höhe. Die Gesamthöhe dieser Forderungen war für unseren Mandanten nahezu Existenz gefährdend. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen gelang es unserer Kanzlei, die Vertragsstrafe auf einen deutlich geringeren Teil zu reduzieren. Vor dem Landgericht Münster forderte unser Mandant nun den gezahlten Betrag sowie weitere Rechtsverfolgungskosten von seinem Lieferanten zurück.

Das Landgericht sah den Anspruch als vollauf berechtigt an. Mit der Lieferung von gefälschten Polo-Shirts hat der Lieferant eine seiner Hauptleistungspflichten verletzt, da die Kaufsache nicht frei von Mängeln war. Nach Ansicht der Richter hatte der Lieferant diesen Mangel auch zu vertreten. Gerade in diesem Marktbereich würden häufig Fälschungen vertrieben, so dass eine besonders eingehende Prüfung notwendig gewesen sei, bei der man sich nicht auf seinen eigenen Lieferanten verlassen darf. Der Beklagte war daher zum Ersatz der durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstandenen Schadens in Form der gezahlten Vertragsstrafe sowie der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Der Fall verdeutlicht anschaulich, wie schnell es auch bei unbewussten Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungserklärungen zu Existenz gefährdenden Schäden kommen kann. Gleichwohl zeigt sie aber auch deutlich, dass auch in einem solchen Fall Regress bei Lieferanten möglich ist.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie stets spezialisierten Rat suchen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jörg Faustmann