Schadensersatz für Abgemahnte AG Schleiden 9 C 158/08

Abmahnung
21.10.2010978 Mal gelesen
Wie das AG Schleiden festgestellt hat, ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn sie erkennbar darauf gerichtet ist, gegen den Mitbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Demnach steht dem rechtsmissbräuchlich Abgemahnten ein Anspruch gem. § 826 BGB gegen den Abmahner auf Ersatz der mit der Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zu.

Vor dem AG Schleiden (Az. 9 C 158/08, Urteil vom 01.12.2008) hat der Verfasser in einem Präzedenzfall Schadensersatz wegen einer Schädigung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Abmahntätigkeit erstritten. Die Abmahnerin war eine kleine Gewerbetreibende, die weniger durch Umsatz, als vielmehr durch Abmahnungen auf sich aufmerksam machte. Unser Mandant war wegen einer fehlerhaften Angabe zur Widerrufsfrist abgemahnt worden.

Dem Urteil des AG Schleiden lag die Besonderheit zugrunde, dass es vor diesem Schadensersatzverfahren gegen die Abmahnerin keine einzige Entscheidung gab, dass sie rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat. Die Abmahnerin hatte nämlich nur spärlich versucht, ihre Unterlassungs- und Kostenansprüche auch gerichtlich durchzusetzen. Gegen unseren Mandanten hatte sie zunächst lediglich die Abmahnkosten eingeklagt, auf unseren Rechtsmissbrauchsvortrag hin, die Klage jedoch zurückgenommen. Dies führte dazu, dass der Abgemahnte beschloss, seinerseits am Heimatgerichtsstand der Abmahnerin Schadensersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Form einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung geltend zu machen. Erfreulicherweise konnten wir den sehr rechercheintensiven Vorgang erfolgreich abschließen. 

Das Urteil des AG Schleiden vom 1.12.2008 (Az. 9 C 158/08) im Wortlaut:

Sachverhalt:

"Der Kl. vertreibt ebenso wie die Bekl. über das Internet Computerzubehör. Die Bekl. machte gegenüber dem Kl. verschiedene Wettbewerbsverstöße, u.a. eine Werbung mit einer lebenslangen Garantie sowie die fehlerhafte Angabe einer Widerrufsfrist mittels eine Abmahnung geltend. Der Kl. gab zunächst eine Unterlassungserklärung ab. Er hält die Inanspruchnahme durch die Bekl. jedoch für rechtsmissbräuchlich und macht gegen sie Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung geltend.

Die Klage hatte Erfolg.

Gründe:

Der Kl. hat gegenüber der Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 555,60 Euro (§ 826 BGB).

Die gegenüber dem Kl. vorgenommene Abmahnung ist als missbräuchlich anzusehen und erfüllt damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG.

Es ist im Ansatz unbedenklich, dass ein Marktteilnehmer wie hier die Bekl. den Internetauftritt eines Wettbewerbers einer kritischen Überprüfung unterzieht und durch seine Prozessbevollmächtigten seine Beanstandungen durchzusetzen versucht.

Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist hingegen als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, dass Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von nur geringer Bedeutung betrifft, nach einem übersetzten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend in einem zur Bejahung des Rechtsmissbrauchs führenden Umfang gegeben. Der Umsatz der Bekl. ist als gering einzustufen. Gemäß ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 20. 10. 2008 und in der mündlichen Vorhandlung lag ihr Umsatz im Zeitraum vom 1. 2. 2008 bis 30. 4. 2008 bei 4.701,- Euro und beläuft sich für das Gesamtjahr auf rund 30.000 Euro. Demgegenüber sind allein für den Zeitraum 1. 2. bis 16. 4. 2008 13 Abmahnungen bekannt, die Nettokosten von zumindest 6.682,81 Euro verursacht haben. Damit liegt ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den von der Bekl. durch ihre Geschäftstätigkeit erzielten Umsätzen und den ihren Mitbewerbern entstandenen Kosten vor. Angesichts der - jedenfalls im Verhältnis zu ihrem Umsatz - beträchtlichen Anzahl von Abmahnungen, drängt sich die Frage geradezu auf, welche Motive eine Kleingewerbetreibende wie die Bekl. dazu bewogen haben, anstatt sich dem Verkauf von Computerzubehör zu widmen, die Erfüllung von Hinweispflichten in den Internetauftritten ihrer Mitbewerber überprüfen zu lassen und mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher, auch gerichtlicher Verfahren zu machen. Diese Tätigkeiten stellen sicherlich nicht das Kerngeschäft der Bekl. dar.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass weiterhin nicht ersichtlich ist, wie die Bekl. und ihre Prozessbevollmächtigten zueinander gefunden haben. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die beklagte Partei sei im Rahmen einer Internetrecherche auf die von ihr beauftragte Kanzlei gestoßen. Auch wenn die Anwaltssuche im Internet heute eine übliche Vorgehensweise sein mag, so überrascht es gleichwohl, dass sich die in der Eifel ansässige Bekl. gerade für eine Berliner Kanzlei entschieden hat. Allein durch die damit gegebene räumliche Entfernung wird zumindest die persönliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandantschaft erheblich erschwert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine besondere Qualifikation ihrer Prozessbevollmächtigten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die Bekl. der Grund für deren Mandatierung gewesen ist. Jedenfalls enthält der von der beauftragten Kanzlei verwendete Briefkopf keine Hinweise darauf, dass es sich bei den tätig gewordenen Rechtsanwälten um Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz handelt. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass etwa in Aachen und erst recht in Köln und Bonn eine Vielzahl entsprechender Fachanwälte praktiziert. Es hätte folglich nahegelegen, sich an einen ortsnahen Anwalt zu wenden.

Für ein missbräuchliches Verhalten spricht ferner das Prozessverhalten der Bekl. Unstreitig ist sowohl ihre große Vergleichsbereitschaft als auch die Klagerücknahme bzw. der Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch in mehreren Fällen. Dies legt die Annahme nahe, dass von der Geltendmachung Abstand genommen wird, sobald von Seiten der Abgemahnten Widerstand signalisiert wurde. Wäre es der Bekl. aber tatsächlich um den Schutz des ordnungsgemäßen Wettbewerbs und ihrer Stellung in diesem gegangen, so hätte es nähergelegen, die Ansprüche konsequent weiterzuverfolgen. Durch die Abstandnahme von einer weiteren Verfolgung fallen zudem die bislang angefallenen (Anwalts-)Kosten der Bekl. zur Last, was für sie angesichts ihres Jahresumsatzes eine nicht unerhebliche Belastung darstellt. Soweit die Nichtverfolgung dieser Ansprüche mit dem Diebstahl der Computeranlage ihrer Prozessbevollmächtigten erklärt wurde, überrascht diese Begründung. Zum einen entspricht es anwaltlicher Übung, Daten nicht lediglich elektronisch zu speichern, sondern auch Handakten anzulegen, um diese etwa in der Gerichtsverhandlung oder bei der Führung von Vergleichsverhandlungen benutzen zu können. Zudem werden - auch vorprozessual - von den gefertigten Schreiben Durchschriften an die Mandantschaft und den jeweiligen Verfahrensgegner übersandt, so dass zumindest eine Rekonstruktion der elektronisch geführten Akte möglich ist.

Des Weiteren liegen die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße im unteren Schwerebereich. Dies betrifft zunächst die Werbung mit einer lebenslangen Garantie. Der Kl. vertreibt Computerzubehör, bei dem angesichts der rasanten technischen Entwicklung bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand erwartet, sie im Wortsinn ein Leben lang verwenden zu können. Auch wenn damit ein Verstoß gegen die Vorschriften des Verjährungsrechts vorliegt, wird kein verständiger Interessent diese Aussage ernst nehmen und sich hierdurch in seiner Kaufentscheidung beeinflusst sehen. Die fehlerhafte Angabe einer Widerrufsfrist ist demgegenüber zwar nicht als Bagatelle anzusehen, ist jedoch für sich betrachtet nicht geeignet, den auf das Gesamtverhalten der Bekl. bezogenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu egalisieren. Zudem ist auch das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien minimal. Die Anzahl von Computerzubehör vertreibenden Internetshops ist nahezu unüberschaubar. Dass die Bekl. durch die fehlerhaften Angaben des Kl. spürbare Beeinträchtigungen erlitten hat, ist daher unwahrscheinlich. Gleichwohl machte sie gegenüber dem Kl. einen nach Überzeugung des Gerichts mit 8.000 Euro deutlich übersetzten Gegenstandswert geltend.

Angesichts dieser Umstände ist von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der in Anspruch genommenen Mitbewerber auszugehen. Die zahlreichen Abmahnungen dienten nach Überzeugung des Gerichts lediglich dem Zweck, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen. Insoweit ist es auch ohne Belang, dass der Kl. die Unterlassungserklärung unterschrieben hat. Es würde den Initiatoren von Abmahnserien in die Hände spielen, schlösse man in derartigen Konstellationen den Schadensersatzanspruch des Mitbewerbers mit dem Argument aus, er habe die Erklärung unterzeichnet. Die Unterschriftsleistung erfolgt ersichtlich nur deshalb, um weiteren juristischen Auseinandersetzungen zu entgehen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB BGB und ist seiner Höhe nach unbedenklich. Die Anwaltskosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähig (§ 249 BGB). Die 2,5 Gebühr ist vorliegend angesichts des zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4  UWG erforderlichen Aufwands ausnahmsweise angemessen."

Die Abmahnerin zahlte auf das Urteil hin, so dass unserem Mandanten letztlich trotz Abmahnung keine Kosten entstanden sind. Auch diese Entscheidung zeigt, dass Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 IV UWG in jeder Hinsicht erfolgreich entgegengetreten werden kann.

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jörg Faustmann