Anwalt muss Schadensersatz zahlen: AG Charlottenburg 238 C 171/09

Abmahnung
13.10.20101248 Mal gelesen
Ein Rechtsanwalt kann sich gegenüber einem Gegner unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung schadensersatzpflichtig machen, wenn er mit seinem Mandanten bei unberechtigten Abmahnungen kollusiv zusammenwirkt hat. Das AG Charlottenburg hat damit erstmals direkt einen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt eines Massenabmahners zugesprochen.

Die nachstehende Entscheidung betrifft eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnserie der inzwischen aufgelösten webdiscount4you.ltd. Dieser konnten wir im Herbst 2008 rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten nachweisen. Rechtskräftig entschieden hat hierzu das LG Würzburg 21.10.2008, Aktenzeichen 14 O 1631/08. Diese Entscheidung war seinerzeit ein großer Erfolg, weil zu diesem Zeitpunkt kaum Urteile wegen Rechtsmissbrauchs bekannt waren. Das Vorgehen des gegnerischen Anwalts war jedoch so auffällig, dass sich unsere Mandanten hiergegen zur wehr gesetzt und ihre Rechtsverfolgungskosten, die die wirtschaftlich nicht leistungsfähige Limited nicht ausgleichen konnte, direkt beim Anwalt der Limited geltend gemacht haben. Nach einer langen rechtlichen Auseinandersetzung konnten wir schließlich erfolgreich das nachfolgende Urteil erstreiten, mit dem der für die Limited abmahnende Anwalt persönlich zur Kostentragung verurteilt wurde. Unserem Wissen nach war es die erste Entscheidung, mit der ein Anwalt erfolgreich in Regress genommen wurde, ohne dass parallel gegen die abmahnende Partei vorgegangen wurde.

 Konkret heißt es in dieser Entscheidung:

 Sachverhalt

Die Kl. macht ggü. dem Bekl. die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf Grund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geltend. Die Kl. ist im Bereich des Handels mit Tierbedarf tätig und betreibt unter der Fa. "C? im Internet ihr Geschäft als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmerin.

Der Bekl. ist Berater der Fa. W, die auch im Internet auftrat. Hier bot sie ebenfalls Tierbedarfsartikel an, wobei die Preise teilweise um das 15-fache des üblichen Marktpreises überhöht und darüber hinaus einige Artikel fehlerhaft bezeichnet waren. Auf der heute nicht mehr betriebenen Internetseite war dabei aufgeführt, dass: "die auf diesen Seiten dargestellten Produkte und Preise stellen keine Angebote dar, sondern dienen lediglich der beispielhaften Veranschaulichung der Funktion des ePages Shopsystems?.

Die W wurde am 30.5.2008 gegründet. Mit Schreiben v. 10.9.2008 mahnte der Bekl. im Namen der W die Kl. wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte die Erstattung der für seine Tätigkeit entstandenen Kosten i.H.v. € 899,40. Mit Schreiben v. 19.9.2008 traten die jetzigen Klägervertreter als Bevollmächtigte der Kl. der Abmahnung entgegen. Hierfür entstanden der Kl. Kosten i.H.v. € 899,40, die sie nunmehr ggü. dem Bekl. geltend macht. Insgesamt mahnte der Bekl. für die W in ca. 20 Fällen andere Firmen ab, wobei jedenfalls 13 Abmahnungen in dem Zeitraum v. 21.7. bis 29.8.2008 erfolgten und dabei jeweils ein anwaltlicher Erstattungsanspruch von € 899,40 geltend gemacht wurde. Diverse gegen andere Firmen von der W geführte Prozesse wurden von der A AG, in deren Vorstand der Bekl. sitzt, finanziert.

Die Kl. meint, ihr stünde ggü. dem Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu. Der Bekl. habe mit der W kollusiv zusammengewirkt, um andere Firmen zu schädigen und dadurch sich zu bereichern.

 Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ggü. dem Bekl. aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. §?826 BGB zu. Die Abmahnung des Bekl. ggü. der Kl. war rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig.

Eine Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter, der durch Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, BGB, §?826 Rdnr. 4). Für die Sittenwidrigkeit spricht vorliegend schon, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich war. Das Gericht schließt sich insoweit den Rechtsansichten und Feststellungen des LG Marburg in dem U. v. 9.9.2008, Az. 2 O 252/08 und des LG Würzburg in dem U. v. 21.10.2008, Az. 14 O 1631/08 [= MMR 2009, Seite 200] an. Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden (BGH, U. v. 5.10.2000, Az. I ZR 237/98).

Für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung spricht vorliegend, dass die Mandantin des Bekl. selbst auf dem Markt nicht tätig war. Die von ihr eingerichtete Internetseite wies diverse fehlerhafte Artikelbezeichnungen und darüber hinaus etliche deutlich über dem Marktpreis liegende Preise aus. Schließlich wird auf der Internetseite ausdrücklich angegeben, dass die auf der Seite angegebenen Preise nur zur Veranschaulichung der Funktion des ... Shopsystems dienen. Aus diesen ganzen Umständen ist festzustellen, dass tatsächlich eine Markteilnahme der W nicht erfolgt ist und auch nicht beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass nach der Gründung der W am 30.5.2008 diese in kurzem Zeitraum über 20 angebliche Mitbewerber abmahnte und dabei insb. in dem Zeitraum 21.7. bis 29.8.2008 13 Abmahnungen über den Bekl. erklären ließ. Dies alles spricht dafür, dass es der W i.V.m. ihrem Berater, nämlich dem Bekl., ausschließlich darum ging, durch Abmahnungen Einnahmen zu erzielen und sich insoweit zu Lasten Dritter zu bereichern. Immerhin würden die 20 Abmahnungen und die damit eingehenden Kostennoten des Bekl. über jeweils € 899,40 insgesamt fast € 18.000,- an Kosten der W verursachen, die sie überhaupt nicht bezahlen konnte. Mithin stand die Quantität der Abmahnung in keinem Verhältnis zur Qualität der Marktteilnahme der W. Das gezielte Vorgehen gegen andere Marktteilnehmer ohne erkennbares eigenes Interesse am Verkauf von Waren indiziert insoweit nicht nur die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, sondern auch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die W kollusiv mit dem Bekl. zusammengearbeitet hat. Der Bekl. gibt selbst an, als Berater von der W beauftragt worden zu sein. Dass die W selbst keine Markttätigkeit ausübte, war dem Bekl. bewusst. Als Vorstand der A AG und in seiner Eigenschaft als Berater der W hatte er Einsicht in deren Geschäftstätigkeit und wusste deshalb, dass eine ernsthafte Teilnahme am Markt nicht erfolgen sollte. Vielmehr beabsichtigte der Bekl., durch die Abmahnungen zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dies erfolgte ohne eigenes Risiko, da nach außen die W als Haftender auftrat. Dabei ist allgemein bekannt, dass Vollstreckungen in England nicht nur mit erhöhtem Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, sondern regelmäßig auf Grund der begrenzten Haftung der W Zahlungsansprüche dieser ggü. erfolglos bleiben. Durch die gewählte Konstruktion konnte damit der Bekl. ohne eigenes finanzielles Risiko und zu seiner Bereicherung Abmahnungen und Prozesse führen und somit auf Zahlungen durch Dritte hoffen. Insoweit handelte er nicht nur mit der W gemeinsam sittenwidrig, sondern auch vorsätzlich.

Unerheblich ist auch, ob die Kl. bzw. ihr Prozessbevollmächtigter wettbewerbswidrig gehandelt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, entfällt nicht die Haftung des Bekl. aus der hier vorliegenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Durch das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten des Bekl. trat bei der Kl. Ein Schaden in Form der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ein.

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Faustmann.Recht

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jörg Faustmann