Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1978, Az.: VI ZR 95/75
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern; Bestehen und Ausmaß eines Unterhaltsanspruchs; Unterhaltspflicht von beiden Elternteilen gegenüber ihren Kindern; Anspruchsgegner von Kindern hinsichtlich eines Krankenversicherungsschutzes bei Versterben eines Elternteils; Anspruch auf Familienkrankenpflege
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 95/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 18.03.1975
- LG Stuttgart - 10.10.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1978, 95
- MDR 1978, 570 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird, wenn sowohl Vater wie Mutter für ihr Kind Anspruch auf Familienkrankenpflege nach § 205 RVO haben, einer von ihnen getötet und wird infolgedessen das Kind in der Krankenversicherung der Rentner selbst versichert, so hat der die Versicherungsbeiträge zahlende Rentenversicherungsträger gegen den Schädiger keinen Anspruch auf mehr als die Hälfte des auf ihn übergegangenen Unterhaltsersatzanspruchs des Kindes.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 1975 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1974 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Der bei der klagenden Landesversicherungsanstalt (LVA) pflichtversicherte griechische Arbeitnehmer L. wurde im Jahre 1969 bei einem Verkehrsunfall getötet. Den Unfall hatte ein bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherter PKW-Fahrer verschuldet. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Haftungsquote der Beklagten 80 % beträgt.
Die Klägerin erbringt für die Kinder Stilianos L., geboren am 2. Februar 1962, und Maria L., geboren am 16. April 1968, Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung (im folgenden: KVdR-Beiträge). Bis zum 31. Mai 1972 leistete sie Beiträge in Höhe von 2.838,44 DM. Die anschließend fällig gewordenen und fällig werdenden Beiträge haben die Parteien unter Zugrundelegung eines Jahresbetrages von 756,74 DM für jedes Kind mit 11.048,04 DM kapitalisiert.
Die Klägerin hat von der Beklagten 80 % des Gesamtbetrages von 13.886,48 DM beansprucht, nämlich 11.109,18 DM. Die Beklagte hat der Klägerin nur die Hälfte davon erstattet. Sie hat sich darauf berufen, daß die Ehefrau des Getöteten ebenfalls arbeitete und daher den Kindern ebenfalls - im Rahmen der Familienhilfe - Krankenversicherungsschutz vermittelt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf Zahlung weiterer 5.554,49 DM stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die von der Klägerin erbrachten und noch zu erbringenden Beitragsleistungen zur Rentnerkrankenversicherung der beiden Halbwaisen in vollem Umfang zu ersetzen.
Die Kinder des Getöteten hätten, so führt das Berufungsgericht aus, gegen ihren Vater einen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz gehabt, den dieser ihnen im Rahmen der Familienkrankenpflege nach § 205 RVO gewährt habe. Mit seinem Tod sei dieser Versicherungsschutz der Kinder weggefallen, so daß die Beklagte ihnen Schadensersatz zu leisten habe (§ 844 Abs. 2 BGB). Die Mutter sei nicht verpflichtet gewesen, zu dem bereits durch ihren Mann vermittelten Krankenversicherungsschutz der Kinder beizutragen, gleichgültig, ob sie verpflichtet gewesen sei, neben der Betreuung der Kinder noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da sie selbst als Arbeiterin Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten gehabt habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, auch noch den vom Verdienst des Getöteten abzuziehenden Beitragsanteil zu dessen Krankenversicherung mit aufzubringen.
Auf die Höhe der Ersatzpflicht der Beklagten sei es ohne Einfluß, daß die Mutter auch nach der Tötung des Vaters eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeiterin ausgeübt habe. Der Umstand, daß sie damit zugleich den Kindern über die Familienkrankenpflege Krankenversicherungsschutz vermittelt habe, dürfe dem Schädiger und der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer nicht zugute kommen.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar - und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß es sich bei den Beitragsleistungen der Klägerin zur KVdR. um Regelleistungen i.S. von § 1235 Nr. 5 RVO handelt, deren Ersatz die Klägerin gemäß § 1542 RVO von der Beklagten verlangen kann, wenn den Kindern insoweit Ansprüche wegen Entziehung ihres Rechts auf Unterhalt zustanden (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - VersR 1959, 51, vom 26. Mai 1964 - VI ZR 52/63 = VersR 1964, 846, und vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 110/76 = zur Veröffentlichung bestimmt; in letzterem Urteil wird allerdings auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Aufwendungen der LVA in gewisser Hinsicht zu bereinigen).
Rechtlich einwandfrei wendet das Berufungsgericht für die Frage, ob und inwieweit den Kindern Unterhaltsansprüche gegen ihren getöteten Vater zustanden, deutsches Recht an. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (BGBl 1961 II S. 1013) richtet sich das Bestehen und das Ausmaß des Unterhaltsanspruches nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. BGHZ 60, 247, 248). Das war im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes und darauf, ob der Staat, dem das Kind angehört, ein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, kommt es nicht an (BGH, Urteile vom 31. Janaur 1973 - IV ZR 67/71 = FamRZ 1973, 185 und vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73 = FamRZ 1975, 272). Die beiden Kinder hatten somit, wie auch von der Revision eingeräumt wird, nach den §§ 1601, 1610 BGB einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, der den Anspruch auf Vorsorge vor Krankheitsfällen umfaßte (RGZ 159, 21, 23; Senatsurteile vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 = VersR 1960, 1122, 1124 und vom 26. Mai 1964 - VI ZR 52/63 = a.a.O.; BSGE 11, 30, 31 = NJW 1960, 981 = FamRZ 1960, 116). Diesen Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllte der Getötete, indem er durch seine Arbeitstätigkeit ihnen den Anspruch auf Familienkrankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung verschaffte (§ 205 RVO). Durch den Tod des Vaters ist den Kindern dieser Versicherungsschutz, der kostenlos war, entzogen worden. Jedes von ihnen muß nun, nachdem es die Voraussetzungen für den Bezug der Waisenrente erfüllte, gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO seitheriger Fassung Mitglied der KVdR werden. Den dafür zu zahlenden Beitrag führt für sie gemäß § 381 Abs. 2, 3 RVO die Klägerin an die für die Kinder zuständige Krankenkasse (§ 257 a RVO) ab.
2.
Damit sind aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang hinsichtlich der gesamten Höhe dieser Beiträge erfüllt. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Umstand keine genügende Beachtung geschenkt hat, daß die Ehefrau des Getöteten ebenfalls eine Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübte und noch ausübt.
a)
Der Senat vermag dem Berufungsgericht bereits darin nicht zu folgen, daß die Mutter zu Lebzeiten ihres Ehemannes nicht verpflichtet gewesen sei, zu dem Krankenversicherungsschutz der Kinder in irgend einer Weise beizutragen. Freilich war sie - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bemerkt - nicht verpflichtet, den vom Verdienst des Getöteten abzuziehenden Beitragsanteil zu dessen Krankenversicherung mitaufzubringen. Auch sie war aber den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Ihrer Pflicht, für deren Krankheit vorzusorgen, kam sie ebenso wie der Ehemann mit der Leistung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach. Allein infolge der von ihr ausgeübten Versicherungspflichtigen Tätigkeit erlangte sie nämlich so wie ihr Ehemann gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Familienkrankenpflege für die Kinder, ohne dafür einen Sonderbeitrag entrichten zu müssen (BSGE 6, 197, 203 = NJW 1958, 886; 11, 30, 33 = NJW 1960, 981 = FamRZ 1960, 116; BSG, Urt.v. 18. Mai 1976 - 3 RK 11/75 = SozR 2200 § 205 RVO Nr. 7) Allerdings bestand in jedem Krankheitsfall jeweils nur für eine der beiden Krankenkassen eine Leistungspflicht, nämlich für diejenige, die zuerst in Anspruch genommen wird (§ 205 Abs. 4 RVO). Auf die Höhe der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter kam es dabei nicht an, wie das Bundessozialgericht dies bezüglich der Unterhaitsverpflichtung von Ehegatten bereits ausgesprochen hat (BSGE 10, 28 = NJW 1959, 1845 = FamRZ 1959, 501). Voraussetzung war nur, daß die Kinder überhaupt Unterhaltsansprüche gegen die Mutter hatten, wofür es genügte, daß sich diese auf die Führung des Haushalts und ihre eigene Betreuung richteten (BSGE 12, 38, 41 f = WzS 1960, 117 Nr. 4 = FamRZ 1960, 272). Einen solchen Anspruch hatten die beiden Kinder im Streitfall auf jeden Fall gegen ihre Mutter. Erlangte die Mutter aber einen Anspruch auf Familienkrankenpflege für die Kinder, dann war sie unterhaltsrechtlich auch verpflichtet, diesen ihnen zuzuwenden. Denn jeder Elternteil, der für seine Kinder etwas ohne besondere Kosten erhält, was zu einer allgemein wünschenswerten Sicherung der Daseinsvorsorge seiner Kinder gehört, hat das auch an diese weiterzugeben (§§ 1601, 1610 BGB).
War die Mutter den Kindern ebenfalls unterhaltspflichtig, so beschränkte sich im Falle der Tötung des Vaters deren Ersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger auf den durch den Wegfall des Vaters entstehenden Teilausfall an Unterhalt (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 10./11. Aufl., § 844 Rdnr. 134). Das gilt auch bezüglich des Wegfalles des seither den Kindern gewährten Schutzes in der sozialen Krankenversicherung. Da jeder Elternteil den Kindern einen gleich wirksamen Versicherungsschutz vermittelte, kann den Kindern nach dem Unfalltod des Vaters nicht ihr gesamter Unterhaltsanspruch auf Krankheitsvorsorge genommen sein. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, daß sie haftungsrechtlich nur den halben Schutz verloren haben, so daß auf die klagende LVA gemäß § 1542 RVO nur ein Anspruch übergehen konnte, dessen Höhe der Hälfte des für einen Krankenversicherungsschutz in der Krankenversicherung erforderlichen Betrages entspricht.
b)
Dieses Ergebnis wird nicht durch die Besonderheiten der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in Frage gestellt.
Es muß zunächst ohne Bedeutung für die Höhe des Regreßanspruchs der LVA sein, daß die Krankenkasse des Vaters zu seinen Lebzeiten den Kindern ohne Rücksicht auf den durch die Mutter vermittelten Familienhilfeanspruch vollen Krankenversicherungsschutz gewährte, ohne für den Fall Ausgleichsansprüche gegen die Krankenkasse der Mutter zu besitzen, daß sie insgesamt mehr als die Hälfte der für die Kinder notwendigen Behandlungskosten gezahlt hatte. Diese Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems, die in gleichem Maße ebenso gut die Krankenkasse der Mutter belasten konnte, wenn diese etwa immer oder vorrangig bei Krankheitsfällen der Kinder von den Eltern in Anspruch genommen worden wäre, gibt keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die schadensrechtliche Betrachtung ab. Der Umstand, daß nach § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO die Krankenkasse leisten muß, die die Eltern für ihr Kind zuerst in Anspruch genommen ohne daß hier das Gesetz eine Ausgleichungspflicht der Krankenkassen statuiert hat, darf sich nicht zum Nachteil des Schädigers auswirken.
Auch der gelegentlich im Schrifttum (vgl. Degner, SozVers 1967, 133, 134) hervorgehobene Umstand, daß die Mutter, nachdem die Kinder aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Regelung (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO) in die KVdR aufgenommen worden sind, für diese keinen Anspruch auf Familienhilfe mehr hat, muß bei der Feststellung des auf die klagende LVA übergegangenen Anspruchs außer Betracht bleiben. Der Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht zwar gemäß § 205 RVO nur dann, wenn das Kind keinen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege hat; der Anspruch aus § 205 RVO ist subsidiär (BSGE 22, 252 - NJW 1965, 2075, 2076). Diese Subsidiarität zeigt sich grundsätzlich auch bei der Aufnahme in die KVdR (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 205 RVO, Anm. 14; Aye in RVO-Gesamtkommentar, § 205 Anm. 6; vgl. auch BVerfGE 40, 65 - NJW 1976, 31 = SozVers 1976, 51 = FamRZ 1976, 22). Diese Regelung, die den Halbwaisen ihren Anspruch aus § 205 RVO nimmt, beruht ausschließlich auf sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf für das Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vorgesehen, daß Personen, für die ein Anspruch auf Familienhilfe besteht, nicht in die KVdR aufgenommen werden sollten; sie Wollte die zum Bezug einer Rente berechtigten Halbwaisen (für die der vorgesehene Ausschluß von der KVdR hauptsächlich in Betracht kam) nicht anders stellen als die Kinder von Rentnern (BT-Drucksache II/1234 vom 28. Febr. 1955, S. 2, 10, 19 f). Bundesrat und Bundestagsausschuß für Sozialpolitik forderten jedoch auch für die Rentner, die Anspruch auf Familienkrankenpflege hatten, die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR als eine damals gegenüber der Familienhilfe günstigere Versorgung (BT-Drucks. II/1234, S. 16 und Ausschußbericht zu BT-Drucks. II/2256 v. 22. März 1956, S. 4; vgl. auch Peters, a.a.O., § 165 RVO Anm. 17 a, aa; zum heutigen Rechtszustand vgl. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 132/75 = zur Veröffentlichung bestimmt). Die Regelung in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO verdrängt die (subsidiäre) Familienhilfe, soweit dem nicht im Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen, die im Streitfall nicht vorliegen (vgl. BVerfG a.a.O.). Indes darf der so vom Gesetzgeber für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung herbeigeführte Wegfall des vor dem Unfall des Vaters bestandenen Versicherungsschutzes aus § 205 RVO denjenigen, der für den Tod des Vaters verantwortlich ist, schadensrechtlich nicht belasten. Der Teilausfall an Unterhalt kann nicht über das System der Sozialversicherung zu einem Totalausfall werden.
c)
Die Revision weist ferner zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht insoweit einem Irrtum unterliegt, wenn es meint, auf die Höhe der Ersatzpflicht der Beklagten sei die Berufstätigkeit der Mutter auch deswegen ohne Einfluß, weil der Schadensersatzanspruch der Kinder (§ 844 Abs. 2 BGB) grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen oder ermäßigt werden könne, daß ein anderer den geschädigten Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren habe (so im Anschluß an OLG Celle, VersR 1964, 345, das OLG Karlsruhe, VersR 1967, 1051; vgl. auch Degner, a.a.O. und Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO, 3. Aufl. Bd. I S. 138/139). Die Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB, der die Nichtberücksichtigung anderweitiger Unterhaltsgewährung anordnet, findet zwar auch auf die Fälle des § 844 BGB entsprechende Anwendung (§ 844 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Nach § 843 Abs. 4 BGB bleiben aber nur diejenigen Leistungen außer Betracht, die durch das Schadensereignis ausgelöst, also aus Anlaß der Verletzung gewährt werden, d.h. in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (BGH, Urt. v.16. Februar 1970 - III ZR 183/68 = VersR 1970, 522, 524 = FamRZ 1970, 378, 379 m.w.Nachw.). Die Mutter übte (und übt) jedoch ihre Berufstätigkeit, mit der sie den Kindern Krankenversicherungsschutz vermittelte, und jetzt grundsätzlich noch vermitteln könnte, nicht anstelle des Getöteten aus. Ihre Arbeitsleistung und ihr Einkommen sind vielmehr von dem Tode des Mannes nicht berührt worden.
III.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beklagte mit ihren Zahlungen den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch bezüglich der KVdR-Beiträge voll erfüllt. Auf ihre Rechtsmittel mußte daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen werden.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann