Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1977, Az.: VIII ZR 258/75

Anspruch eines Verlagsunternehmens auf Bezahlung und Abnahme von monatlich zu liefernden Bänden einer Buchreihe; Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Abzahlungsgesetzes; Verstoß eines Vertriebssystems gegen die guten Sitten; Aufklärungspflichtverletzung eines Handelsvertreters; Vorliegen einer arglistigen Täuschung des Bestellers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 258/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.04.1975
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1977, 766-768 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 662 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

C.-Verlags-GmbH
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert Ne. in St. ..., Li.str. ...

Prozessgegner

Ruht W. in Ha., Hi. Str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auf einen vor dem 1. Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag über den Bezug einer Buchreihe, bei dem der Kaufpreis für den einzelnen, in sich selbständigen Band jeweils für sich zu entrichten ist, finden die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (Ergänzung zu BGH Urteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 213/74 - NJW 1976, 1354 = WM 1976, 215).

  2. b)

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Sukzessivlieferungsvertrags über eine Buchreihe.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen
Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 10. April 1975 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, gibt eine aus insgesamt 65 Bänden bestehende Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" heraus. Monatlich wird ein Band für je 28 DM ausgeliefert. Der Vertrieb erfolgt durch Handelsvertreter.

2

Die Beklagte unterzeichnete am 18. August 1972 bei einem Besuch einer Handelsvertreterin der Klägerin einen vorgedruckten und von der Handelsvertreterin ausgefüllten Bestellschein, in dem es u.a. heißt:

"Unter der Schirmherrschaft der Nobelstiftung und der Schw. Akademie Sto. erscheint die Edition Nobelpreisträger für Literatur herausgegeben von der C.-Verlagsgesellschaft m.b.H. St.-Z.

Bestellschein

Herr - Frau

Name: W. Vorname: Ruth

...

bestellt hiermit zu den nachstehenden Bedingungen die Edition Nobelpreisträger für Literatur (insgesamt 65 Bände) und bezahlt monatlich 28,- DM pro Band ...

Beginn der Lieferung: Okt. 1972

Diese Bestellung gilt für die vollständige 65-bändige Edition.

Der Preis von 28,- DM pro Band wird garantiert ..."

3

Die Beklagte war damals Mitglied des Deutschen Bücherbundes, der zu derselben Verlagsgruppe wie die Klägerin gehört. Die Handelsvertreterin der Klägerin vermerkte handschriftlich auf dem Bestellschein "Mitgliedschaft im DBB ruht für die Dauer der Laufzeit".

4

Die Beklagte nahm keinen der ausgelieferten Bände der Buchreihe ab, sondern schickte sie ohne Begleitschreiben zurück.

5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung der ab Oktober 1972 abzunehmenden Bände der Buchreihe in Höhe von zunächst 336 DM, in der Berufungsinstanz in Höhe von 784 DM nebst Zinsen und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Februar 1975 auch die restlichen 37 Bände abzunehmen und mit je 28 DM monatlich zu bezahlen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung, weil die Handelsvertreterin der Klägerin ihr erklärt habe, daß sie nicht die gesamte Buchreihe, sondern auch einen Einzelband bestellen könne, was sie getan habe.

6

Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab.

7

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Bestellschein vom 18. August 1972 das zwischen den Parteien Vereinbarte richtig und vollständig wiedergibt. Es hat ausgeführt, auf Verträge dieser Art seien bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Abzahlungsgesetz vom 15. Mai 1974 (BGBl I 1169) am 1. Oktober 1974 die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung zumindest entsprechend anzuwenden, was zur Folge habe, daß der streitige Vertrag als nichtig anzusehen sei. Zweifelhaft könne allenfalls sein, ob nicht bei Anwendung des alten Abzahlungsgesetzes im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs von Sachgesamtheiten eine Modifizierung einzelner materieller Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes geboten sei. Doch könne diese Frage dahingestellt bleiben.

9

Dem Vertrag müsse deshalb die Anerkennung versagt werden, weil das "beim Vertrieb der Buchreihe angewandte System als Ganzes" nicht mit den guten Sitten vereinbar sei und gegen § 138 BGB verstoße. Denn § 1 a Abs. 1 AbzG sei jedenfalls mit seinem "materiellen Gerechtigkeitsgehalt" als Maßstab dafür heranzuziehen, welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Verkäufers im vorliegenden Fall zu stellen seien. Danach müsse von der Klägerin verlangt werden, daß sie - anders als hier geschehen - ihren Kunden unmißverständlich den Gesamtumfang der einzugehenden Verpflichtung sowohl hinsichtlich ihrer Dauer wie hinsichtlich ihrer finanziellen Belastung sichtbar mache. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Koppelung des Vertriebssystems der Klägerin mit demjenigen des Deutschen Bücherbundes bei den Interessenten für die Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur", soweit sie dem Deutschen Bücherbund angehörten, unrichtige "Assoziationen" erwecke.

10

II.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

11

1.

a)

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 213/74 = NJW 1976, 1354 = WM 1976, 215t das gleichfalls eine Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" betraf, eingehend dargelegt hat, findet auf einen vor dem 1. Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag das Abzahlungsgesetz weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag mit jeweils bei Lieferung fälliger Zahlung, also nicht um ein für Abzahlungsgeschäfte typisches Kreditgeschäft handelt (BGH a.a.O.) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes scheidet gleichfalls aus. Denn ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG liegt nur dann vor, wenn es sich wirtschaftlich gesehen um nichts anderes als um einen Abzahlungskauf handelt (BGH a.a.O. m.w.Nachw.). Schon aus diesen Erwägungen ist die Anwendung einzelner Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und damit auch des § 1 a Abs. 1 AbzG vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes auf Fälle der vorliegenden Art nicht möglich. Denn § 1 c Nr. 1 AbzG, der für vergleichbare Fälle einzelne Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes, darunter § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG für entsprechend anwendbar erklärt, ist erst durch das Zweite Änderungsgesetz eingefügt worden.

12

b)

Dazu kommt folgendes:

13

Nach § 1 c AbzG finden § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG auf ein Geschäft Anwendung, das die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist. § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG bestimmen, daß die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Käufers der Schriftform bedarf und daß der Verkäufer dem Käufer eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen hat. Beides ist hier geschehen.

14

Dagegen findet auf einen derartigen Kauf § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG, der eine Reihe zwingender Vorschriften für den Inhalt der Urkunde enthält, und aus dessen materiellem Gerechtigkeitsgehalt das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin ableitet, gerade keine Anwendung, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Dann kann aber für die Zeit vor Einfügung des § 1 c AbzG durch das Zweite Änderungsgesetz erst recht nichts anderes angenommen werden, weil dieses Gesetz den Schutz des Käufers erweitern und nicht einschränken wollte. Daß Sukzessivlieferungsverträge über eine Sachgesamtheit zuvor im Abzahlungsgesetz nicht geregelt waren, rechtfertigt es nicht, diese Verträge vor Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen.

15

c)

Zudem ist der Gesamtumfang der Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall unschwer dem Bestellschein zu entnehmen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Dem Käufer wird es in Fällen der vorliegenden Art mehr auf seine monatliche Verpflichtung als auf den Gesamtpreis ankommen. Dieser wäre übrigens durch eine einfache Mupltiplikation (65 × 28) ohne weiteres zu errechnen. Da der Käufer das ohne Schwierigkeiten tun kann, ist es unerheblich, ob er die Berechnung vornimmt oder unterläßt. Der Handelsvertreterin der Klägerin kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe es insoweit an der gebotenen Aufklärung fehlen lassen.

16

2.

a)

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, das Vertriebssystem als Ganzes sei auch deshalb mit den guten Sitten nicht vereinbar, weil durch die "Verkoppelung" mit dem Deutschen Bücherbund unrichtige "Assoziationen" bei den Interessenten erweckt würden, hat es das Verhältnis von § 123 BGB und § 138 BGB verkannt.

17

b)

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Handelsvertreterin der Klägerin gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe, weil sie den Unterschied zwischen einem Beitritt zum Deutschen Bücherbund und der Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" nicht deutlich gemacht habe. Die Handelsvertreterin der Klägerin sei - so müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts verstanden werden - verpflichtet gewesen, die Beklagte ungefragt darüber aufzuklären, daß die mit der Bestellung der Buchreihe eingegangene Verpflichtung im Gegensatz zur Mitgliedschaft im Deutschen Bücherbund nicht gekündigt werden könne, daß die Buchreihe nicht dem vom Deutschen Bücherbund gewohnten Angebot entspreche und daß es sich nicht um eine Art Sonderangebot mit niedrigeren als im Buchhandel geforderten Preisen handle.

18

c)

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob die Handelsvertreterin der Klägerin insoweit ungefragt zu einer Aufklärung der Interessenten verpflichtet gewesen wäre. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum enthält § 123 BGB, der bei Verschweigen von für den Entschluß des Käufers erheblichen Tatsachen unter Umständen eine Anfechtung des Vertrages ermöglicht, eine Sonderregelung gegenüber § 138 BGB (vgl. z.B. BGH Urt. v. 8. März 1966 - V ZR 62/64 = WM 1966, 585, 589 und Hefermehl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 138 Rdn. 17 jeweils m.w.Nachw.). Liegt indessen nichts weiter vor, als daß der eine Teil den Willen des anderen in zu beanstandender Weise beeinflußt hat und daß er den anderen Teil dadurch zu dem Geschäft bestimmt hat, kann der Vertrag lediglich nach § 123 BGB angefochten werden. Anders ist es erst, wenn zu dem Tatbestand des § 123 BGB weitere Umstände hinzutreten, die das Geschäft zu einem sittenwidrigen stempeln. Für das Vorliegen solcher Umstände ist hier kein Anhaltspunkt gegeben.

19

d)

Im übrigen ist die vom Berufungsgericht hervorgehobene Koppelung zwischen der Mitgliedschaft im Deutschen Bücherbund und der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" nicht derart, daß sie ohne weiteres zu einer Täuschung der Interessenten fuhren mußte und damit das Vertriebssystem als sittenwidrig erscheinen lassen könnte. Die äußere Aufmachung wie der Inhalt der Vertragsurkunde legen eine Täuschung nicht nahe.

20

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).

21

1.

Hätte die Handelsvertreterin der Klägerin ihre Aufklärungspflicht fahrlässig verletzt, so könnte möglicherweise unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß eine Schadensersatzpflicht der Klägerin begründet sein. Das könnte dann, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen worden wäre, dazu fuhren, daß die Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden kann (BGH Urt. v. 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = NJW 1974, 849, 851, 852 m.w.Nachw.).

22

2.

Indessen hat die Handelsvertreterin der Klägerin ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.

23

a)

Wie dargelegt wurde (s.o. II 1 c), hatte sie den Gesamtpreis der Buchreihe schon deshalb nicht mitzuteilen, weil dieser sich unschwer aus den im Bestellschein gemachten Angaben errechnen ließ.

24

b)

Sie mußte die Beklagte auch nicht ungefragt über den Unterschied eines Beitritts zum Deutschen Bücherbund und der Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" aufklären. Denn aus dem Bestellschein ergab sich, daß der Vertrag über die Buchreihe nicht gekündigt werden konnte und daß auch nicht die Möglichkeit bestand, nicht gewünschte Bücher abzuwählen.

25

c)

Dem Bestellschein war durch die Bezeichnung der Buchreihe zu entnehmen, daß Werke von Nobelpreisträgern angeboten wurden. Daß diese Werke nicht dem gewohnten Angebot an die Mitglieder des Deutschen Bücherbundes entsprechen, war zumindest im Kreis der Bücherliebhaber bekannt, zu denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Beklagte gehörte.

26

d)

Aus dem Bestellschein war allerdings nicht ersichtlich, daß es sich bei der Buchreihe um eine "Luxusausgabe" handelte, die in der Regel im Buchhandel in einfacherer Ausstattung billiger bezogen werden konnte. Doch war die Handelsvertreterin der Klägerin auch insoweit nicht zu einer Aufklärung der Beklagten verpflichtet. Denn eine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle für den Käufer erhebliche Umstände kann schon im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen von Verkäufer und Käufer in der Regel nicht angenommen werden. Ob dennoch eine Aufklärungspflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (BGH Urt. v. 12. November 1969 - I ZR 93/67 = NJW 1970, 653, 655). Der Handelsvertreterin der Klägerin war indessen nach dem erwähnten Grundsatz nicht anzusinnen, ungefragt darauf hinzuweisen, daß die Werke der Buchreihe im Buchhandel in einfacherer Ausstattung billiger zu haben seien.

27

IV.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte den Vertrag fristgerecht angefochten hatte, und hat eine Anfechtung nach § 123 BGBwegen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erörtert. Jedoch scheidet insoweit eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus den dargelegten Gründen (s.o. Ziff. III 2) aus. Es kommt demnach auf die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen an, ob der Bestellschein das Vereinbarte richtig wiedergibt, ob die Handelsvertreterin der Klägerin die Beklagte durch ihre mündlichen Äußerungen arglistig getäuscht hat und ob gegebenenfalls eine Anfechtung fristgerecht erfolgt ist. Da es insoweit weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu Übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz