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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1995, Az.: BVerwG 9 C 277.94

Gewährung von Asyl; Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Geltendmachung von Abschiebungshindernissen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 277.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 11.03.1994 - AZ: 16 A 125/94
OVG Schleswig - 13.07.1994 - AZ: 4 L 101/94

Fundstellen

  • AuAS 1995, 161
  • ZAR 1996, 42 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs der "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" in § 78 AsylVfG bei Anwendung von Übergangsrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Sender, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1962 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im März 1990, reiste im April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier Asylantrag.

2

Mit Bescheid vom 26. März 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, die Behauptung des Klägers, zu Unrecht dem Vorwurf illegaler Waffentransporte ausgesetzt zu sein, könnte allenfalls dann einen Asylanspruch begründen, wenn eine etwaige Strafverfolgung mit einem sogenannten Politmalus belegt wäre. Ob dies der Fall sei, könne letztlich dahingestellt bleiben, weil das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei. Unglaubhaft sei auch seine weitere Behauptung, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den Syrern als vermeintlicher Anhänger der Gruppe "Tawhid" verfolgt worden zu sein. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wies das Berufungsgericht durch Beschluß vom 24. August 1992 zurück.

3

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zu der von ihr beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung an. Der Kläger wiederholte hierzu - mit dem Ziel, zumindest eine Duldung zu erhalten - seinen Asylvortrag und machte geltend, daß ihm bei einer Rückkehr in den Libanon Verfolgung wegen des Vorwurfs illegaler Waffentransporte und als angeblichem "Tawhid"-Anhänger drohe. Außerdem habe er in der Bundesrepublik einen festen Lebenskreis und eine Erwerbstätigkeit gefunden.

4

Mit Bescheid vom 21. Januar 1993 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Duldung ab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 23. Februar 1993 zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags sei nunmehr auch der Aufenthalt des bisher aufgrund eines Abschiebestopps geduldeten Klägers zu beenden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG sei nicht möglich, da der Kläger nach dem für die Anwendung der Bleiberechtsregelung maßgeblichen Stichtag eingereist sei. Auch die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG komme nicht in Betracht. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden. Auch dringende persönliche Gründe seien nicht erkennbar.

5

Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 1993 zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten. Gleichzeitig suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung berief er sich jeweils auf sein bisheriges Vorbringen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß der Duldungsklage zu unterlassen. Mit Urteil vom 11. März 1994 wies es die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe weder gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK noch gemäß § 55 Abs. 3 AuslG einen Anspruch auf Duldung. Auch die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschütz nach § 53 Abs. 6 AuslG lägen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu einem Verdacht angeblichen Waffenhandels sowie einer Mitgliedschaft in der "Tawhid-Bewegung" sei nicht glaubhaft.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei mangels Zulassung nach § 78 AsylVfG unzulässig. Diese Bestimmung sehe vor, daß den Beteiligten in Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur dann zustehe, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen werde. Um eine solche Rechtsstreitigkeit handele es sich hier. Aus § 1 Abs. 1 AsylVfG ergebe sich, daß die Rechtsmitteleinschränkung in § 78 AsylVfG für alle Streitigkeiten gelten solle, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke der Asylgewährung stünden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die an den Aufenthaltszweck Asyl anknüpfende Geltendmachung von Abschiebungshindernissen - hier mit einem im wesentlichen unveränderten Tatsachenvorbringen - und nicht etwa ein auf die Erlangung einer wie auch immer gearteten Aufenthaltsgenehmigung gerichtetes Klagebegehren.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er meint, § 78 AsylVfG müsse einschränkend so ausgelegt werden, daß er nur Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und von Abschiebungsschütz nach § 51 AuslG erfasse. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es aber um die Gewährung einer Duldung nach § 53 AuslG.

8

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht.

10

Nach § 78 Abs. 2 AsylVfG steht den Beteiligten in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie - was hier nicht geschehen ist - vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Rechtsstreitigkeit "nach diesem Gesetz" handelt, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Daß die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asyl Verfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Vorschrift hier anzuwenden ist, ergibt sich aus § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG.

11

In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird der Begriff der Rechtsstreitigkeit "nach diesem Gesetz" in den §§ 78 und 80 AsylVfG unterschiedlich ausgelegt. Nach einer Ansicht ist der Begriff eng auszulegen; für Duldungsklagen unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber wäre die Berufungsmöglichkeit danach nicht gemäß § 78 AsylVfG eingeschränkt. Nach anderer Auffassung, wie sie auch das Berufungsgericht vertritt, ist der Begriff dagegen weit auszulegen; er soll alle Verfahren abgelehnter Asylbewerber erfassen, die sich gegen die zwangsweise Durchsetzung einer asylverfahrensrechtlich begründeten Ausreisepflicht wenden, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund Abschiebungsschutz begehrt wird. Eine dritte Meinung will schließlich nach den jeweils vorgetragenen Einwänden differenzieren und die Rechtsmittelbeschränkungen in §§ 78, 80 AsylVfG dann nicht anwenden, wenn sich Ausländer nach erfolglos abgeschlossenem Asylverfahren auf asylverfahrensunabhängige Gründe berufen. Für eine Klärung dieser Fragen bietet der vorliegende Fall indessen keinen Anlaß. Die Vorschrift des § 78 AsylVfG erfaßt jedenfalls Rechtsstreitigkeiten über Regelungen, die sich allein auf Asylverfahrensrecht stützen, wobei es insoweit keinen Unterschied macht, ob eine nach altem oder neuem Asylverfahrensrecht getroffene Regelung in Frage steht. So verhält es sich hier. Gegenstand des Rechtsstreits ist die in dem Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1993 getroffene Regelung, und diese hat ihre Rechtsgrundlage allein in § 28 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl I S. 869). Das gilt nicht nur für das - richtigerweise in erster Linie - auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klagebegehren, sondern wegen der inhaltlichen Verknüpfung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen auch für den zugleich gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung.

12

Daß der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1993 seine Rechtsgrundlage in § 28 AsylVfG a.F. hat, ergibt sich aus den Vorschriften des Übergangsrechts. Da der ablehnende Asylbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. März 1991 dem Kläger noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 zugestellt worden war, galt für das weitere Verwaltungsverfahren, also für den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen, noch das bisher geltende Recht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1992 = § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des AsylVfG vom 27. Juli 1993, BGBl I S. 1361). Die Beklagte hatte daher die vom Kläger angegriffene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nach § 28 AsylVfG a.F. zu erlassen. Das ist mit dem Bescheid vom 21. Januar 1993 geschehen, auch wenn die Beklagte die maßgebliche Rechtsvorschrift dort nicht ausdrücklich bezeichnet hat.

13

Der Bescheid vom 21. Januar 1993 beruht aber auch insoweit auf § 28 AsylVfG a.F., als über die begehrte Duldung entschieden worden ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. waren aufenthaltsbeendende Maßnahmen nämlich unzulässig, wenn dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt zu ermöglichen war. Das war der Fall, wenn dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach den §§ 53, 55 AuslG entgegenstanden. Ohne gleichzeitiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. hätte dem Kläger mit anderen Worten die begehrte Duldung nicht erteilt werden dürfen. Das Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen war nämlich Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Nur mit einer Klage gegen diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F., also nur im Wege einer asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit, hätte der Kläger eine Duldung erreichen können.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des AsylVerfahrens vom 26. Juni 1992 (a.a.O.). Danach stehen Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung zwar grundsätzlich nicht mehr entgegen. Diese Vorschrift ist aber auf den Bescheid vom 21. Januar 1993 nicht anwendbar. Der Bescheid war gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wie bereits ausgeführt, nach bisher geltendem Recht zu erlassen, d.h. nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asyl Verfahrens vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 geltenden Recht. Vor diesem Zeitpunkt galt § 50 Abs. 3 AuslG in der bezeichneten Fassung noch nicht. Anders als nach nunmehr geltendem Recht war die asylverfahrensrechtliehe Aufenthaltsbeendigung nach früherem Recht mithin durch eine inhaltliche Verknüpfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlaß einer Verfügung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. mit sämtlichen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 53, 55 AsylVfG gekennzeichnet.

15

Diese Verknüpfung kann auch nicht mit der Überlegung in Frage gestellt werden, daß die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hier - anders als nach neuem Recht (vgl. § 50 Abs. 4 AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, a.a.O.) - inzwischen gegenstandslos geworden seien. Das ist nämlich trotz der inzwischen verstrichenen Ausreisefrist nicht der Fall. Durch Zeitablauf erledigt hat sich lediglich die Fristbestimmung, die der Kläger infolge der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht befolgen mußte; dies hat der erkennende Senat für den vergleichbaren Fall des Ablaufs einer nach altem Recht bestimmten Ausreisefrist wegen aufschiebender Wirkung der Klage bereits entschieden (vgl. Urteil vom 8. März 1993 - BVerwG 9 C 41.92 - unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 284.82 - Buchholz 402.25 § 27 AsylVfG Nr. 1, rwid Urteil vom 28. April 1988 - BVerwG 9 C 1.87 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13). Das Verwaltungsgericht war demnach nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaüfforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1993 sachlich zu überprüfen.

16

Das Rechtsschutzbegehren des Klägers stellt sich danach insgesamt als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i.S. des § 78 Abs. 1 und 2 AsylVfG dar. Für die Anfechtung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergibt sich dies ohne weiteres daraus, daß sich die Klage unmittelbar gegen eine Maßnahme nach § 28 AsylVfG a.F. richtete. Insoweit unterlag nach altem Recht aber keinem Zweifel, daß die damals noch von der Ausländerbehörde erlassene Abschiebungsandrohung eine Maßnahme nach dem Asylverfahrensgesetz gewesen ist. Daran hat das neue Recht im übrigen nichts geändert. Ferner gibt es aber auch keinen vernünftigen Grund, das materiellrechtlich auf dieselben Rechtsgrundlagen gestützte zusätzliche Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Duldung anders zu behandeln als die Anfechtungsklage. Sämtliche vom Kläger vorgebrachten Duldungsgründe nach den §§ 53, 55 AuslG waren - wie ausgeführt - bereits im Rahmen der Verfügung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG uneingeschränkt zu überprüfen. Insoweit erstreckt sich das Duldungsbegehren nur auf eine weitere gesetzliche Voraussetzung der begehrten Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. §§ 53, 55 AuslG.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Hund