Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1984, Az.: BVerwG 9 C 284.82
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland; Anforderungen an den Asylantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 284.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.11.1981 - AZ: 9 A 1518/80 As
Rechtsgrundlagen
- § 5 S. 1 AsylBeschlG 2
- § 5 S. 2 AsylBeschlG 2
- § 5 S. 3 AsylBeschlG 2
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
Fundstelle
- Buchholz 402.25 § 27 AsylVfG Nr 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Wegfall des Rechtschutzinteresses für eine Klage auf Aufhebung einer Ausreiseaufforderung, wenn die festgesetzte Ausreisefrist angelaufen ist, ohne daß sie der Ausländer zu befolgen brauchte (Vergleiche BVerwG, 29.04.1983, 1 C 3/83, Buchholz 402.241 AsylBeschlG 2 Nr. 2).
- 2.
Zur Obliegenheit des Asylsuchenden, die Entscheidungserheblichkeit fremdsprachlicher Briefe darzulegen (hier Im Rahmen der Aufklärungsrüge).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. November 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, Bedrängnissen durch die Jugendorganisationen der MHP (Partei der Nationalen Bewegung) und der AP (Gerechtigkeitspartei) ausgesetzt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang trug er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung u.a. vor, seine Mutter habe ihm in einem Brief geschrieben, daß irgendwelche Leute versucht hätten, seinen Aufenthalt zu erfahren und ihm den Tod angedroht hätten. Diesen in türkischer Sprache verfaßten Brief legte der Kläger vor; sein wesentlicher Inhalt wurde von dem anwesenden Dolmetscher bestätigt.
Nach Antragstellung erhielt der Kläger eine Duldungsbescheinigung, in der es heißt, die Duldung erlösche, sobald der Asylantrag zurückgenommen oder rechtskräftig abgelehnt werde.
Durch Bescheid vom 8. Juli 1980 lehnte die Beklagte zu 1 den Asylantrag des Klägers ab, den der Beklagte zu 2 dem Kläger zusammen mit der von ihm erlassenen Ausreiseaufforderung vom 19. September 1980 am 24. September 1980 zustellte. In der Ausreiseaufforderung heißt es, der Kläger habe bis zum 12. November 1980 die Bundesrepublik zu verlassen; gleichzeitig wird ihm die Abschiebung angedroht.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst neben dem gegen die Beklagte zu 1 auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verpflichtungsantrag beantragt, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu dulden. Dazu hat der Beklagte zu 2 in der Klageerwiderung erklärt, dieser Klagantrag werde als gegenstandslos angesehen, da nicht beabsichtigt sei, die Duldung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluß zu widerrufen. Bereits zuvor hatte der Kläger diesen Antrag zurückgenommen und statt dessen beantragt, die Ausreiseaufforderung aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat beide Klagen durch Urteil vom 23. November 1981 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Anerkennung als Asylberechtigter könne zwar auch dann erfolgen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen von nichtstaatlichen Stellen, Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgingen. Voraussetzung sei jedoch, daß die Verfolgungsmaßnahme vom Staat angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen werde oder er den erforderlichen Schutz aus anderen Gründen nicht gewähren könne. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn der Staat ernsthaft entschlossen sei, Eingriffen entgegenzuwirken und die staatlichen Abwehrmechanismen auch tatsächlich entschlossen einsetze. Das gelte selbst dann, wenn staatlichem Schutzstreben, um das sich der Verfolgte nachhaltig bemühen müsse, ein endgültiger Erfolg noch nicht beschieden sei. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der türkische Staat sei gegen politisch motivierten Terrorismus und politisch motivierte Gewaltanwendung von rivalisierenden Gruppen zum Schutz der Bevölkerung schon vor der Machtübernahme durch das Militär eingeschritten. Seit der Machtübernahme habe sich die Sicherheitslage durch die anhaltenden außerordentlichen Anstrengungen entscheidend verbessert. Ebensowenig habe der Kläger belegt, daß er sich vor seiner Ausreise überhaupt nachhaltig um staatlichen Schutz bemüht habe und keinen Schutz in einem anderen Gebiet der Türkei habe finden können. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe. - Die Verfügung des Beklagten zu 2 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die ihm zur Ausreise gesetzte Frist sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Beklagte zu 2 sie allein am Wortlaut des § 5 Satz 3 2. AsylbeschlG ausgerichtet und nicht die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten zu 1 zugrunde gelegt habe. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei die Sach- und Rechtslage im Zustellungszeitpunkt der ausländerbehördlichen Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt sei die Asylablehnung wirksam und der Kläger zur Ausreise verpflichtet. Erst die Klageerhebung im Verbundverfahren beseitige mit ihrer aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Ausreisepflicht und bringe das asylbezogene Bleiberecht erneut zur Wirksamkeit. Die vorher getroffene ausländerbehördliche Eingriffsmaßnahme werde durch diese nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage indessen nicht rechtswidrig. Es könne dahinstehen, ob die Maßnahme durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln der Ausländerbehörde gegenstandslos geworden sei bzw. wegen des Suspensiveffektes jedenfalls bis zur Rechtskraft der Asylentscheidung nicht Grundlage einer tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung sein könne. Jedenfalls seit der Klageerhebung sei die asylbezogene Aufenthaltserlaubnis des Klägers sichergestellt, weil weder die Abschiebung selbst verfügt sei noch vollzogen werden dürfe. Bei der Bestimmung der Ausreisefrist habe der Beklagte zu 2 sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er habe schließlich auch zu Recht davon absehen können, den Kläger vor der Erlaß der Ausreiseaufforderung besonders anzuhören.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es grundsätzlicher Klärung bedürfe, ob die Ausländerbehörden den Asylsuchenden zu einem bestimmten, vor bestands- oder rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens liegenden Zeitpunkt zur Ausreise auffordern dürfen.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Durch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei der Kläger, in eine Situation gestellt worden, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich sei. Durch die Ausreiseaufforderung werde die ablehnende Entscheidung sofort in die Tat umgesetzt und grundsätzlich vollzogen. Die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung seien jedoch beim Kläger nicht gegeben. Der Beklagte zu 2 behaupte selbst nicht, daß die Durchsetzung eines Rechts gefährdet sei. Hinsichtlich des Asylbegehrens sei das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Es erwähne zwar den vom Kläger vorgelegten Brief seiner Mutter im Urteilstatbestand. Eine Würdigung des Briefes sei jedoch unterblieben. Dieser liege auch nicht in Übersetzung vor. Aus ihm hätten sich weitere Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben. Außerdem sei der Kläger seit 1976 Mitglied der Gewerkschaftsföderation Disk. Er gehöre der Teilgewerkschaft Genel Is an, die für das Hotelgewerbe zuständig sei. Ferner sei der Kläger in der patriotischen revolutionären Jugendföderation (YDGF) organisiert gewesen, einer regionalen Jugendorganisation, die mit dem albanischen Gesellschaftsmodell sympathisiere. In Deutschland sei der Kläger in der KOMKA organisiert, einem Verein der Arbeiter Kurdistans.
Die Beklagten haben sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausreiseaufforderung erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht als offensichtlich aussichtslos abgewiesen. Dabei kommt es auf die im angefochtenen Urteil erörterten Fragen nicht an. Die Klage ist deshalb offensichtlich aussichtslos, weil bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der Ausreiseaufforderung entfallen ist; diese ist gegenstandslos geworden. Von Maßnahmen nach § 5 Satz 1 bis 3 2. AsylbeschlG gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, wenn die von der Ausländerbehörde bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist, ohne daß der Ausländer sie zu befolgen brauchte. Letzteres ist der Fall, wenn dem Ausländer nachträglich eine über die Ausreisefrist hinausreichende Duldung zu dem Zweck erteilt worden ist, ihm für die Dauer des Aslyrechtsstreits einen gesicherten Aufenthalt zu ermöglichen (vgl.Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 3.83 - Buchholz 402.241 2. AsylbeschlG Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die zum 12. November 1980 gesetzte Ausreisefrist ist verstrichen, ohne daß der Kläger ausreisen mußte. Die Frist ist auch nicht verlängert worden. Vielmehr hat der Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 6. November 1980 erklärt, es sei nicht beabsichtigt, die Duldung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluß zu widerrufen. Damit hat er klargestellt, daß er den Kläger entsprechend der Maßgabe im Duldungsbescheid vom 27. November 1979, die Duldung erlösche, wenn der Asylantrag zurückgenommen oder rechtskräftig abgelehnt werde, auch weiterhin dulde und ihm damit für die Ungewisse Dauer des Verwaltungsrechtsstreits einen gesicherten Aufenthalt gewährleiste.
Die hinsichtlich des Asylbegehrens erhobene Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht durch. Mit ihr will der Kläger bei richtiger Betrachtungsweise geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die Erhebung eines Urkundenbeweises unterlassen, indem es in den vorgelegten Brief seiner Mutter - nach dessen erforderlicher Übersetzung - keine Einsicht genommen und damit ein präsentes Beweismittel ungenutzt gelassen habe. Die Revisionsbegründung läßt indessen bereits die nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge erforderliche Bezeichnung von Tatsachen vermissen, aus denen sich der geltend gemachte Mangel ergeben soll. Dazu gehören bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausführungen darüber, welches Ergebnis die vermißte Beweisaufnahme im einzelnen gehabt und inwiefern dieses Ergebnis - nach der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz - zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht:
Es fehlt zum einen an Darlegungen, was sich aus dem Brief über dessen vom Dolmetscher bestätigten wesentlichen Inhalt hinaus bei einer Einsichtnahme nach vollständiger Übersetzung ergeben hätte und inwiefern dies für das Asylbegehren des Klägers von Bedeutung gewesen wäre. Solcher Darlegungen war der Kläger nicht deshalb enthoben, weil der Brief nur in türkischer Sprache vorliegt. Fremdsprachliche Schriftstücke sind zwar nicht allein wegen fehlender Übersetzung unbeachtlich. Das läßt jedoch die Obliegenheit des Asylsuchenden unberührt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmteUrteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 -). Das gilt auch bei Erhebung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren.
Zum anderen enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen darüber, inwiefern der sich aus dem Brief ergebende Umstand, daß irgendwelche Leute unter Todesdrohungen nach dem Kläger gefragt haben, nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Kläger hat keine unmittelbare Verfolgung durch türkische Staatsorgane, sondern eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organisationen geltend gemacht; die im Brief erwähnten Personen können daher nur Angehörige solcher Organisationen gewesen sein. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, daß sich wegen Versagung staatlichen Schutzes die Zurechnung von Übergriffen nichtstaatlicher Stellen als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann rechtfertigt, wenn der Staat zur Verhinderung solcher Übergriffe nicht willens oder auf gewisse Dauer grundsätzlich außerstande ist (vgl. BVerwGE 67, 317). Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weil der türkische Staat zum Schutz der Bevölkerung gegen den politisch motivierten Terrorismus und die politisch motivierte Gewaltanwendung von rivalisierenden Gruppen schon vor der Machtübernahme eingeschritten ist und sich die Sicherheitslage danach durch die anhaltenden Anstrengungen des türkischen Staats bei der Bekämpfung des poltischen Extremismus entscheidend verbessert hat. Die Revision läßt weder hervortreten noch ist sonst ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Angaben im Brief der Mutter angesichts dieser nicht angegriffenen Feststellungen dem Asylbegehren des Klägers hätten zum Erfolg verhelfen können. Soweit der Kläger zu dessen Stützung weiterhin geltend macht, er sei in der Türkei Gewerkschaftsmitglied gewesen, habe der Jugendorganisation YDGF angehört und sei in Deutschland einem Verein der Arbeiter Kurdistans beigetreten, handelt es sich um eine erstmals in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, mit der sich das Verwaltungsgericht daher zwangsläufig nicht befassen konnte und die als neues Vorbringen im Revisionsverfahren ohnehin keine Berücksichtigung finden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender