Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1992, Az.: BVerwG 7 B 40.92
Abberufung aus dem Amt des Gemeindedirektors
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 40.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg 16.03.1989 - 1 OS VG A 210/88
- OVG Niedersachsen - 17.12.1991 - AZ: 10 L 231/89
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 61 Abs. 2 NdsGemO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1992, 209-210
- DVBl 1993, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1992, 367-368
- DÖV 1993, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1993, 212-213
Verfahrensgegenstand
Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten, der nicht mehr das Vertrauen des Gemeinderats besitzt, wird schon allein durch die Tatsache des Vertrauensverlustes hinreichend gerechtfertigt, ohne daß es noch auf die für diese Tatsache maßgeblichen Gründe ankäme. Das schließt nicht die Prüfung aus, ob der Rat im Einzelfall von seiner Abberufungsbefugnis aus unsachlichen Motiven Gebrauch gemacht hat.
- 2.
Das Gericht darf eine beantragte Beweisaufnahme nur ausnahmsweise mit der Begründung ablehnen, es sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt und könne in seiner Überzeugung durch nichts mehr erschüttert werden. Eine derartige Ablehnung setzt zwingend voraus, daß der Erfolg der beantragten Beweisaufnahme unterstellt wird.
Redaktioneller Leitsatz
Zu der Abberufung aus dem Amt des Gemeindedirektors.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1991 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung aus dem Amt des Gemeindedirektors der Beklagten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Er macht zur Begründung geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); darüber hinaus leide das Berufungsurteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde ist begründet. Zwar ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Doch leidet das Berufungsurteil an dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Dies führt gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich die Sache unter dem von ihr angesprochenen Gesichtspunkt der gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Abberufungsentscheidung nicht als grundsätzlich bedeutsam dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 25.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68 m.w.N.) steht weder Art. 33 Abs. 5 GG noch sonstiges Bundesrecht einer kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmung entgegen, die - wie die hier einschlägige Vorschrift des § 61 Abs. 2 der niedersächsischen Gemeindeordnung - dem Gemeinderat die Möglichkeit einräumt, einen kommunalen Wahlbeamten vorzeitig aus seinem Amt abzuberufen, wenn er das Vertrauen in dessen Amtsführung verloren hat.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung ist danach allein die - bereits in der Abberufung selbst zum Ausdruck kommende - Tatsache des Vertrauensverlustes; auf die Gründe, die zu diesem Vertrauensverlust geführt haben, kommt es grundsätzlich nicht an. Eine gerichtliche Überprüfung der die einzelnen Ratsmitglieder bei der Abstimmung bestimmenden Motive ist deshalb in aller Regel entbehrlich (vgl. BVerwGE 56, 163 <172>; Beschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 7 B 161.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 67). Das schließt nicht aus, daß das Gericht seine Prüfung auch darauf erstreckt, ob der Rat von seiner Abberufungsentscheidung aus unsachlichen Motiven Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwGE 20, 160 <165>). Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist ein Fall des Rechtsmißbrauchs u.a. dann gegeben, wenn der Rat mit der Abberufung erkennbar allein das Ziel verfolgt, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes, etwa für die Beanstandung eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses, zu "bestrafen". Doch stellt eine derartige - nicht von vornherein zu vermutende, andererseits aber auch nicht auszuschließende - Möglichkeit die grundsätzliche Unerheblichkeit der zum Vertrauensverlust führenden Gründe nicht in Frage. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwingt nicht zu einer über das Gesagte hinausgehenden Überprüfung der Abberufungsgründe, weil diese Garantie keinen Schutz davor bietet, daß bestimmte Umstände aus Gründen des materiellen Rechts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung außer Betracht bleiben.
2.
Demgegenüber ist die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge begründet. Das Berufungsgericht hat durch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1991 gestellten Beweisantrags seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen behauptet, daß für die streitige Abberufungsentscheidung des Rates der Beklagten entgegen der schriftlichen Begründung der Entscheidung kein gegenüber dem Kläger eingetretener Vertrauensverlust, sondern in Wahrheit allein die vorbesprochene Absicht der Fraktionen der CDU, SPD und FDP maßgebend gewesen sei, die Ämter des Kurdirektors und des Gemeindedirektors aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen in der Person des Kurdirektors und stellvertretenden Gemeindedirektors W. vereinigen zu können; hierzu hat er weitere, den Willensbildungsprozeß des Rates bis zur Abberufungsentscheidung betreffende Einzelheiten vorgetragen. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung hat er zwölf Mitglieder des Rates der Beklagten als Zeugen benannt. Das Berufungsgericht ist dem Beweisangebot des Klägers teilweise gefolgt und hat die beiden Fraktionsvorsitzenden der CDU und der SPD als Zeugen vernommen. Dagegen hat es den in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1991 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung auch der übrigen von ihm als Zeugen benannten Personen abgelehnt. Diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist zu beanstanden. Das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der Vernehmung der beiden Fraktionsvorsitzenden begnügen dürfen, sondern darüber hinaus - wie beantragt - zumindest einige weitere Ratsmitglieder als Zeugen vernehmen müssen. Die für seine gegenteilige Entscheidung im Berufungsurteil gegebene Begründung, es sei bereits aufgrund der Vernehmung der Fraktionsvorsitzenden davon überzeugt, daß für die Abberufung des Klägers kein anderer Grund als der ihm gegenüber eingetretene Vertrauensverlust maßgeblich gewesen sei, rechtfertigt die Ablehnung des Beweisantrags nicht.
Beweisanträge, die - wie hier - hinreichend substantiiert sind, dürfen vom Gericht nur unter engen Voraussetzungen, nämlich insbesondere im Falle der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen oder bei Untauglichkeit des angebotenen Beweismittels abgelehnt werden. Dagegen ist es in aller Regel nicht zulässig, daß das Gericht dem Beweismittel von vornherein mit der Begründung jeden Beweiswert abspricht, es sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt. Das Gericht darf mithin die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28; Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 47-52.84 - NVwZ 1987, 405). Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine beantragte Beweisaufnahme zu unterlassen, deren Unergiebigkeit nur zu befürchten, aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. Urteile vom 18. September 1985 und vom 19. September 1986 a.a.O.; Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229).
Die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung war, wie sich ohne weiteres aus der vom Berufungsgericht hierzu tatsächlich durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, nicht etwa entscheidungsunerheblich. Ebensowenig läßt sich annehmen, daß die beantragte weitere Zeugenvernehmung zum Nachweis des behaupteten Sachverhalts ungeeignet gewesen wäre. Zwar kann ein Beweismittel auch dann untauglich sein, wenn aufgrund bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewißheit feststehen, daß die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - deren Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. Urteile vom 19. September 1986 und vom 11. April 1991 a.a.O.). Diese nur ausnahmsweise anzunehmenden Voraussetzungen waren hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil das Berufungsgericht ersichtlich nicht zugunsten des Klägers unterstellt hat, daß die benannten, aber nicht vernommenen Zeugen im Gegensatz zu den beiden vernommenen Fraktionsvorsitzenden die Sachdarstellung des Klägers über das Zustandekommen der Abberufungsentscheidung bestätigen würden. Denn es hat nicht ausgeführt, warum die von ihm für richtig gehaltenen übereinstimmenden Aussagen der Fraktionsvorsitzenden durch etwaige gegenteilige Aussagen anderer Ratsmitglieder keinesfalls mehr in Frage gestellt werden konnten. Das Übergewicht der Aussagen der Fraktionsvorsitzenden wäre auch - ohne vorherige Durchführung der beantragten Beweisaufnahme - nicht begründbar gewesen. Da nämlich der vorliegende Rechtsstreit eine von den Fraktionsvorsitzenden selbst betriebene und in der Öffentlichkeit stark beachtete Ratsentscheidung betrifft, haben diese ein deutliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang, das bei den anderen Ratsmitgliedern, und zwar gerade im Falle einer Bestätigung der Darstellung des Klägers, nicht in gleichem Maße zu vermuten ist. Das Berufungsgericht hat demnach die weitere Beweisaufnahme nicht wegen Untauglichkeit des angebotenen Beweismittels, sondern deshalb unterlassen, weil es sich von ihr keinen weiteren Aufschluß im Sinne des Klägers versprach, nachdem bereits "die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme... keine Hinweise darauf ergeben (hatte), daß die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung zutrifft" (Berufungsurteil S. 19). Die bloße Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache reicht jedoch, wie dargelegt, zur Ablehnung eines Beweisantrags nicht aus.
Da das Berufungsurteil auf der verfahrensfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), kann es keinen Bestand haben. Der Senat macht daher zur Beschleunigung des Verfahrens von der ihm durch § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das mit einem Verfahrensfehler behaftete Berufungsurteil ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Pateow
Dr. Bardenhewer