Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1971, Az.: VII ZR 203/70

Verstoß eines Treuhandvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBeratG); Pflichten eines doppelseitigen Treuhänders; Übergang der Treuhänderstellung und der Treuhänderhaftung auf die Erben; Erlöschen einer Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1971
Aktenzeichen
VII ZR 203/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.05.1970
OLG Düsseldorf - 20.01.1970
LG Duisburg

Fundstelle

  • MDR 1971, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Wilhelm H.

2. Ehefrau Wilhelm H.

beide wohnhaft in W.-O., S.weg ..., als Rechtsnachfolger des verstorbenen beratenden Betriebswirts Willi H., ebenda

Prozessgegner

Kaufmann Hans Sc.-M., Me., K.weg ...

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Treuhänder, dessen Tätigkeit zur Herbeiführung eines außergerichtlichen Stundungsvergleiches gegen das RBerG. verstößt, sich in dem Vergleich gegenüber den Gläubigern verpflichtet, ihm von einem Dritten zu deren Schutz treuhänderisch übertragene Sicherheiten zu halten, kann dieser von ihm deren Herausgabe an sich nur verlangen, wenn die Gläubiger befriedigt sind oder sich damit einverstanden erklären.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Januar 1970 wird zurückgewiesen, soweit darin eine Verurteilung zur Herausgabe der Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 7. Dezember 1966 ausgesprochen ist.

    Im übrigen wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden ist.

  2. II.

    Das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1970 wird im Kostenpunkt aufgehoben.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma A.-O. Hans Sc.-M. GmbH (im folgenden als Firma bezeichnet). Die Beklagten sind die Erben des beratenden Betriebswirts H. (im folgenden als Beklagter bezeichnet).

2

Der Kläger erteilte dem Beklagten am 28. November 1966 Vollmacht zur "finanzwirtschaftlichen Beratung und Interessenvertretung". Am 28. Dezember 1966 schrieb der Beklagte den Gläubigern der Firma, diese habe sich in seine Beratung begeben und ihn beauftragt, ihnen mitzuteilen, daß sie ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könne und durch ihn als Treuhänder einen Stundungsvergleich anstrebe. Der Beklagte fertigte sodann eine Vermögens- und Schuldenübersicht der Firma und einen Schuldentilgungsplan an.

3

Am 30. März 1967 schrieb er an die Gläubiger u.a.:

"Ich mache Ihnen daher namens und im Auftrage meines Mandanten folgenden Vergleichsvorschlag:

1.
Den Gläubigern wird 100 %ige Befriedigung Ihrer Ansprüche zugesichert.

...

4.
Die Forderungen werden in Darlehensforderungen umgewandelt und die Eheleute Sc.-M. treten selbstschuldnerisch der Schuld bei.

5.
Zur Sicherung der Ansprüche werden mir sämtliche Aktiven sowie das private Grundvermögen (Einfamilienhaus Me.) treuhänderisch zur Gläubigerbefriedigung übertragen.

Eine Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Von diesen Sicherheiten kann ich nach Treu und Glauben Gebrauch machen, insbesondere dann, wenn die vereinbarten Tilgungsraten über einen längeren Zeitraum nicht erbracht werden.

6.
Für die Zeit der Abwicklung wird der Betrieb treuhänderisch durch mich überwacht."

4

Nach der Behauptung des Beklagten ist der Vergleichsvorschlag von den Gläubigern - außer einem - angenommen worden. Ob der Vergleich inzwischen erfüllt worden ist, ist unter den Parteien streitig.

5

Bereits am 7. Dezember 1966 hatte der Kläger mit seiner Ehefrau an dem Grundstück in Me. für den Beklagten eine Grundschuld von 25.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt und Löschungsvormerkungen hinsichtlich der vorhergehenden Belastungen eintragen lassen. Ferner hatten der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten eine notarielle Vollmacht vom 7. Dezember 1966 hinsichtlich des genannten Grundstücks zur Sicherstellung der Forderungen der Gläubiger erteilt. Aufgrund dieser Vollmacht ließ der Beklagte im Juli 1967 an dem Grundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung an sich eintragen.

6

Mit Schreiben vom 7. Januar 1969 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten erteilte notarielle Vollmacht.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. die Herausgabe der Ausfertigung der notariellen Vollmacht, die Einwilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung, der Grundschuld und der zugehörigen Löschungsvormerkungen mit der Begründung, die Vereinbarungen der Parteien seien wegen Verstoßes gegen das RBerG. nichtig.

8

Der Beklagte leugnet solche Verpflichtungen.

9

Das Landgericht hat den genannten Anträgen durch Teilurteil stattgegeben, außerdem noch einem Auskunftsverlangen des Klägers. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung durch Urteil vom 20. Januar 1970 zurückgewiesen. Durch ein weiteres Urteil vom 5. Mai 1970 hat es, nachdem der Beklagte verstorben war, den anhängig gewordenen Rechtsstreit gegen die beklagten Erben für aufgenommen erklärt, diesen die Beschränkung ihrer Haftung als Erben aus dem Urteil vom 20. Januar 1970 vorbehalten und ihnen die weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges, soweit sie nicht im Urteil vom 20. Januar 1970 erfaßt sind, auferlegt.

10

Mit der Revision erstreben die beklagten Erben die Aufhebung beider Urteile, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die Vollmacht vom 28. November 1966 im Namen der Firma und zugleich im eigenen Namen erteilt hat. Es ist der Ansicht, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den der Beklagte es übernahm, mit den Gläubigern der GmbH ein Stundungsabkommen herbeizuführen, gegen Art. I § 1 RBerG. verstieß und deshalb nichtig ist (§ 134 BGB). Der Treuhandvertrag, durch den der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten Grundstücksrechte sowie die notarielle Vollmacht einräumten, wird nach Ansicht des Berufungsgerichts von dieser Nichtigkeit entweder mitergriffen, oder aber, sie berechtigte den Kläger, den Treuhandvertrag fristlos zu kündigen. In beiden Fällen sind die Ansprüche des Klägers (soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig sind) nach der Meinung des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet.

12

II.

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages - entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 36, 321;  37, 258 [BGH 25.06.1962 - AnwZ B 5/62];  50, 90 [BGH 18.04.1968 - VII ZR 8/66]; vgl. auch BGHZ 48, 12, 19 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]; BGH LM Nr. 19 zu § 1 RBerG). Die daraus gezogenen Folgerungen des Berufungsgerichts sind jedoch rechtsirrig, sofern der Vergleich zwischen der Firma und ihren Gläubigern rechtsgültig zustande gekommen und noch nicht erfüllt ist. Dann bildet dieser Vergleich den Rechtsgrund, aus dem der Beklagte die herausverlangten Rechte innehat.

13

1.

Ob der Vergleich zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Revisionsinstanz ist es zu unterstellen.

14

Der Vergleich ist - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - rechtswirksam. Wesentlicher Bestandteil davon ist allerdings, daß der Beklagte zur Sicherung der Gläubiger treuhänderisch dingliche Rechte und die Vollmacht innehat. Dies stellt aber für sich allein keine Rechtsbesorgung dar, sondern eine wirtschaftliche Aufgabe. Die Abrede verstößt daher, für sich betrachtet, nicht gegen das RBerG.

15

Der Vergleich ist aber auch nicht etwa gem. § 139 BGB nichtig, weil der auf seine Herbeiführung hinzielende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Firma und dem Beklagten nichtig war. Es sind an ihm andere Personen beteiligt als an dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Während dieser nur zwischen der Firma und dem Beklagten abgeschlossen ist, sind an dem Vergleich beteiligt die Firma, die Eheleute Sc.-M., der Beklagte und die Gläubiger. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Parteien dieses Vergleiches gewollt haben, daß bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Firma und dem Beklagten auch dieser Vergleich nicht wirksam sein sollte.

16

2.

In dem Vergleich übernehmen nicht nur der Kläger und seine Ehefrau, die Firma und die Gläubiger Verpflichtungen, sondern auch der Beklagte gegenüber den Gläubigern. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Der Beklagte ist in dem Vergleich zum Treuhänder hinsichtlich der ihm bereits am 7. Dezember 1966 eingeräumten Rechte an dem Grundstück in Me. bestellt worden. Es sind zwar in dem Vergleich die Grundschuld und die Löschungsvormerkungen hinsichtlich der vorhergehenden Belastungen (§ 1179 BGB) nicht ausdrücklich erwähnt worden, wohl aber das dem Beklagten zu übertragende Grundvermögen (Einfamilienhaus Me.) sowie die Auflassungsvormerkung. Nach dem Sinn des Vergleiches sollten aber auch die Grundschuld und die zugehörigen Löschungsvormerkungen unter diese Sicherungen fallen. Dem Beklagten sind diese Rechte treuhänderisch zum Schutz der Gläubiger übertragen worden. Er sollte von diesen nach Treu und Glauben Gebrauch machen können, wenn die vereinbarten Tilgungsraten über einen längeren Zeitraum nicht erbracht wurden (Ziff. 5 des Vergleichsvorschlages). Er hat durch den Vergleich die Stellung eines doppelseitigen Treuhänders erhalten (vgl. zum Liquidationsvergleich BGH LM Nr. 30 zu § 328 BGB mit weiteren Nachweisen). Er hatte damit Pflichten sowohl gegenüber dem Kläger, der ihm die Sicherheiten eingeräumt hat, als auch gegenüber den Gläubigern, denn diese dinglichen Rechte sollte er auch und gerade zu ihrem Schutz halten (vgl. Emmerich, Die Sanierung, Teil I S. 155, 156; Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis, S. 385; Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung, 7. Aufl. S. 328, 329; RGZ 117, 143, 149). Dazu hatte er sich nach dem Vergleichsvorschlag eindeutig verpflichtet.

17

Indem die Gläubiger dem Beklagten die Annahme des Vergleichs erklärten, haben sie auch sein Verpflichtungsangebot angenommen. Auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellt worden.

18

3.

Da der Beklagte sich gegenüber den Gläubigern verpflichtet hat - und zwar im Einverständnis mit dem Kläger, der ihm zu deren Schutz die Rechte an dem Grundstück übertragen hatte -, kann der Kläger von dem Beklagten die Löschungsbewilligungen nur verlangen, wenn entweder die Gläubiger voll befriedigt sind, so daß diese dieses Schutzes nicht mehr bedürfen, oder wenn sie sich sämtlich damit einverstanden erklären, daß die Löschungsbewilligungen auch schon ohne diese Befriedigung erteilt werden. Die Gläubiger müssen also den Beklagten mit aus seiner Treuhänderstellung entlassen. Der Kläger kann das nicht einseitig tun und so die Sicherheiten an sich ziehen, die die Durchführung des Vergleiches absichern sollten. Es entspricht nicht dem Sinn des Vergleiches, daß allein die Firma bzw. der Kläger gehalten sind, dafür zu sorgen, daß den Gläubigern keine Nachteile entstehen, wie dies das Berufungsgericht meint. Es ist vielmehr die dem Beklagten gegenüber den Gläubigern vertraglich obliegende Aufgabe, die Sicherheiten zum Schutz der Gläubiger zu halten.

19

Daher kann der Kläger auch nicht wegen Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages hinsichtlich der Herbeiführung des Moratoriums den zwischen ihm und dem Beklagten in dem Vergleich begründeten Treuhandvertrag mit der Folge kündigen, daß der Beklagte damit von seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern frei werden würde.

20

4.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Beklagte verstorben ist. Seine Treuhänderbestellung ist zwar als personengebunden anzusehen. Sie geht als solche nicht auf die Erben über (§ 673 BGB; vgl. dazu Emmerich, a.a.O. S. 179; Künne, a.a.O. S. 346, 328). Sie haften aber den Gläubigern weiter, wenn deren Rechte nicht gewahrt werden. Es ist Sache des Klägers dafür zu sorgen, daß im Einverständnis mit den Gläubigern ein anderer Treuhänder bestellt wird, auf den dann die Beklagten die bestellten Sicherheiten zu übertragen hätten (vgl. Emmerich, a.a.O. S. 182, 183).

21

5.

Solange die Gläubiger nicht sämtlich befriedigt sind bzw. sich auch ohne eine solche Befriedigung damit einverstanden erklären, daß die dem Beklagten treuhänderisch eingeräumten Rechte an dem Grundstück auf den Kläger zurückübertragen werden, d.h. hier die Löschungsbewilligungen erteilt werden, halten die beklagten Erben diese Sicherheiten gegenüber dem Kläger nicht ohne rechtlichen Grund. Für einen Anspruch auf die beantragten Löschungsbewilligungen ist daher kein Raum, solange das nicht festgestellt worden ist.

22

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gläubiger sämtlich befriedigt worden sind. Das bedarf der weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Das Berufungsurteil vom 20. Januar 1970 ist daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der Löschungsbewilligungen eine Verurteilung erfolgt ist.

23

6.

Auf die weiter dazu von der Revision erhobenen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht mit rechtlich haltbarer Begründung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen restlicher Honorarforderungen des Beklagten nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.

24

III.

Die Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde müssen die beklagten Erben allerdings schon deswegen an den Kläger herausgeben, weil die Vollmacht mit dem Tode des Beklagten erloschen ist (§ 175 BGB i.Verbd. mit § 673 BGB). Die Vollmacht war an seine Person gebunden und gilt nicht über den Tod hinaus. An der Vollmachtsurkunde können die Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§ 175 BGB).

25

Soweit die Revision sich daher gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Ausfertigung der notariellen Vollmacht wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Es braucht insoweit auf die vom Berufungsgericht zu diesem Anspruch gegebene Begründung und die dazu erhobenen Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden.

26

IV.

Das Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Mai 1970 greift die Revision nur an, soweit den Beklagten die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sind. Sie will sich ersichtlich nicht dagegen wehren, daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, der bei ihm anhängig gewordene Rechtsstreit sei gegen die beklagten Erben aufgenommen worden und ihnen werde ihrem Antrag gemäß die Beschränkung ihrer Haftung als Erben vorbehalten.

27

Das Urteil ist im Kostenpunkt aufzuheben, denn ob und inwieweit die beklagten Erben die weiteren Kosten zu tragen haben, hängt insbesondere vom Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich der begehrten Löschungsbewilligungen ab.

28

Nach alledem war - wie geschehen - zu erkennen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Rietschel
Finke
Schmidt
Girisch