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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1962, Az.: AnwZ (B) 5/62

Zulassung eines angestellten Syndikusanwalts als Rechtsanwalt; Zulässigkeit der Verwertung eines neuen Gutachtens; Tatsächliche Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufs wegen der räumlichen Entfernung Hildens von Düsseldorf; Befreiung von der Residenzpflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1962
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.10.1961

Fundstellen

  • BGHZ 37, 255 - 258
  • MDR 1962, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1725 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In Zulassungssachen kann ein erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof erstattetes neues Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer jedenfalls dann in diesem Verfahren noch berücksichtigt werden, wenn die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden sind.

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 25. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner, Dr. Wedesweiler und
der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10 Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 25. Oktober 1961 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 7. Mai 1926 geborene Antragsteller betreibt seit Mitte 1960 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf. Er ist seit März 1957 angestellter Syndikus bei der Firma P.-S.-W. KG, H. (im folgenden, "Firma"), einem großen und angesehenen Unternehmen der Textilbranche mit etwa 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von rund 30 Millionen DM. Der Antragsteller bearbeitet für die Firma sämtliche juristischen Angelegenheiten, Steuersachen allerdings in Verbindung mit einer Steuerberatungsgesellschaft. Er hat bei der Firma weder Handlungsvollmacht, noch Prokura, ist aber Prokurist einer Wohnungsbaugesellschaft der Firma. Sein Gehalt, ursprünglich 900 DM, später 1.260 DM, beträgt seit Anfang 1962 monatlich 1.700 DM brutto. Sein Anstellungsvertrag ist mit halbjähriger Frist kündbar. Er beabsichtigt, seine Anwaltskanzlei in seinem Büro bei der Firma in H. zu errichten und hat demgemäß beantragt, ihn von der Residenzpflicht zu befreien (§§ 27, 29 BRAO). Er selbst wohnt seit vier Jahren in Hilden. Seine Familie (Frau und vier Kinder) wohnt z. Zt. noch in M. Krs. G. bei A.. Der Antragsteller ist aber dabei, ein Eigenheim in H. zu bauen, das im Rohbau bereits steht und das er nach Fertigstellung mit seiner Familie beziehen wird.

2

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich zunächst am 6. April 1961 schriftlich gutachtlich dahin geäußert, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehe.

3

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat die Antragsgegnerin mündlich ein neues, in der Vorstandssitzung vom 16. Juni 1962 beschlossenes Gutachten ihres Vorstands vortragen lassen. Dieses Gutachten geht inhaltlich dahin, daß der Vorstand der Antragsgegnerin auch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserungen in der Stellung des Antragstellers bei der Firma, insbesondere der Erhöhung seines Gehalts, weiterhin der Auffassung ist, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO liege vor, vor allem deswegen, weil es der Firma anscheinend darum gehe, ihren Belegschaftsmitgliedern durch den Antragsteller gegen ein Pauschalhonorar Rechtsrat erteilen zu lassen.

5

Der Antragsteller hat beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

6

Die Antragsgegnerin hat den Antrag gestellt, die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und dabei das neue Gutachten ihres Vorstandes zu Grunde zu legen.

7

Der Senat hat den Antragsteller mündlich gehört und die Prokuristin und Leiterin der Personalabteilung der Firma, Fräulein Ingrid D., als Zeugin vernommen.

8

Am Schluß der Verhandlung hat der Antragsteller für den Fall seiner demnächstigen Zulassung als Rechtsanwalt folgende Erklärung abgegeben:

  1. 1.

    er sei sich darüber klar, daß er nicht befugt sei, abgesehen von reinen Gefälligkeiten, im Rahmen seines Dienstvertrages mit der Firma S. unentgeltlich Rechtsrat an Betriebsangehörige dieser Firma zu erteilen;

  2. 2.

    er werde auch nicht ohne Billigung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit der Firma S. ein Pauschalhonorar vereinbaren als Vergütung für eine Rechtsberatung an Betriebsangehörige dieser Firma.

9

Die Landesjustizverwaltung hat sich an dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr beteiligt.

10

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

11

1.

Es ist zunächst zu prüfen, ob der Bundesgerichtshof das neue Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin im gegenwärtigen Verfahren berücksichtigen kann.

12

a)

Der Senat hat diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung BGHZ 35, 199, 203 offen gelassen. Sie ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn, wie hier, die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden sind, daß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs das neue Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zu Grunde gelegt wird. Dem zu entsprechen ist in solchen Fällen ein Gebot der "Prozeßwirtschaftlichkeit". Denn andernfalls wäre das gesamte bisherige Verfahren nutzlos, und es müßte unter erheblichem Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand von Anfang an ein weiteres Verfahren über das neue Gutachten durchgeführt werden.

13

Ob das erforderlich ist, wenn einer der Beteiligten der Verwertung des neuen Gutachtens im bereits anhängigen Verfahren widerspricht, braucht hier nicht entschieden zu werden.

14

Der "Verlust" der Instanz vor dem Ehrengerichtshof fällt bei Einverständnis der Beteiligten ebenfalls nichts ins Gewicht.

15

Da der Bundesgerichtshof im Beschwerderechtszug des Zulassungsverfahrens Tatsachen- und nicht Rechtsbeschwerdeinstanz ist (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 23 FGG), bestehen auch in dieser Hinsicht keine verfahrensmäßigen Bedenken.

16

b)

Im vorliegenden Fall steht der Verwertung des neuen Gutachtens auch nicht der Umstand entgegen, daß das Gutachten nicht schriftlich erstattet, sondern in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof lediglich mündlich vorgetragen worden ist.

17

Dieses Verfahren bei der Erstattung des Gutachtens genügt jedenfalls dann, wenn in der Verhandlung alle Verfahrensbeteiligten anwesend sind, wenn das Gutachten nach Inhalt und Form so kurz und leicht faßlich ist, daß in der Verhandlung keine Mißverständnisse möglich sind, und wenn sein Inhalt in den auf die Verhandlung ergehenden Beschluß des Gerichts festgehalten wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

18

c)

Da der Senat somit über dasneue Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin zu entscheiden hat, sind von ihm auch alle Tatsachen zu verwerten, die in dem neuen Gutachten berücksichtigt werden könnten.

19

Es kann daher dahinstehen, ob die Änderung des Sachverhalts, die nach Erstattung des ersten Gutachtens eingetreten ist, so wesentlich ist, daß der Senat, wenn er noch auf Grund dieses ersten Gutachtens zu entscheiden hätte, die Änderung nicht berücksichtigen könnte (BGHZ 35, 199, 201-202; 35, 385, 386-387).

20

2.

Der Ehrengerichtshof meint, der Antragsteller sei wegen der räumlichen Entfernung Hildens von Düsseldorf tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in einem mehr als unerheblichen Umfange auszuüben. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

21

a)

Hilden liegt etwa 11 km in südöstlicher Richtung von Düsseldorf entfernt. Landgericht und Amtsgericht in Düsseldorf sind bei guten Straßenverhältnissen mit dem Kraftwagen von Hilden aus in rund 20-30 Minuten zu erreichen. Demgegenüber waren die Verhältnisse in dem vom Ehrengerichtshof angeführten Fall, der der Entscheidung des Senats BGHZ 34, 382 zugrunde lag, wesentlich ungünstiger. Dort war der Bewerber ganztägig in Düsseldorf tätig, während er seine Kanzlei in Köln einrichten wollte, noch dazu ohne Kanzleikraft. Hier will der Antragsteller seine Kanzlei dagegen am selben Ort errichten, an dem er auch für die Firma arbeitet, deren Angestellter er ist.

22

b)

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dem Antragsteller demnächst Befreiung von der Residenzpflicht in Düsseldorf gewährt werden wird. Nachdem mehreren Anwälten, die in Hilden wohnen und in Düsseldorf praktizieren, diese Befreiung gewährt worden ist, kann im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, daß keinesfalls die Gewißheit besteht, die Befreiung werde dem Antragsteller versagt werden. Solange es aber möglich erscheint, daß der Antragsteller die Befreiung erlangt, kann ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht im Hinblick auf die Residenzpflicht versagt werden.

23

c)

Hilden ist selbst nicht Sitz eines Gerichts, sondern gehört zum Amtsgericht und Landgericht in Düsseldorf. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, daß der Ort, an welchem der Antragsteller seine Kanzlei errichten will, keine eigenen Gerichte hat. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, sondern nur darauf, ob der Antragsteller in der Lage ist, vom Orte seiner Kanzlei aus seine Tätigkeit an dem Gericht, bei dem er die Zulassung erstrebt, ordnungsgemäß auszuüben. Das kann nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

24

3.

Aus dem Schreiben der Firma an den Antragsteller vom 2. März 1962 ergibt sich, daß sie ihm das Recht eingeräumt hat, während und auch außerhalb ihrer üblichen Geschäftsstunden Termine bei Gerichten in Düsseldorf wahrzunehmen, imübrigen seine Anwaltstätigkeit in seinem Büro bei ihr auszuüben, ihr Telefon für Anwaltszwecke mitzubenutzen und die ihm von ihr zur Verfügung gestellte Sekretärin für anwaltliche Arbeiten miteinzusetzen. Damit hat der Antragsteller tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in dem erforderlichen Umfange auszuüben.

25

Daraus, daß er, gegen entsprechende Kostenbeteiligung, Büro, Telefon und Schreibkraft der Firma für seine Anwaltstätigkeit benutzen darf und will, können Bedenken gegen eine Zulassung nicht hergeleitet werden. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BGHZ 36, 36; ferner Beschlüsse vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 - und vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61 -).

26

4.

Der Ehrengerichtshof meint, die Stellung des Antragstellers bei der Firma sei nicht gehoben genug, um die Zulassung als Rechtsanwalt zu rechtfertigen. Ein Gehalt von 1.260 DM brutto reiche nicht aus, zumal der Antragsteller Frau und (damals) drei Kinder (im Alter von 2 bis 8 Jahren) zu versorgen habe. Auch die halbjährige Kündigungsfrist des Antragstellers sei geeignet, ihn sehr zu belasten.

27

Diesen Erwägungen vermag der Senat ebenfalls nicht beizutreten.

28

a)

Was der Ehrengerichtshof über die Höhe des Gehalts ausführt, ist inzwischen überholt. Der Antragsteller bezieht seit Anfang 1962 ein Gehalt von monatlich 1.700 DM brutto, was das neue Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin auch berücksichtigt.

29

b)

Nicht verständlich ist, warum die halbjährige Kündigungsfrist den Antragsteller belasten soll. Im Gegenteil, sie trägt dazu bei, seine Position als gefestigte Dauerstellung zu kennzeichnen.

30

c)

Im übrigen hat auch die Beweisaufnahme ergeben, daß der Antragsteller über eine genügend gehobene Stellung in der Firma verfügt. Er ist dort der einzige Volljurist, ist dem persönlich haftenden Gesellschafter unmittelbar unterstellt und zu dessen Beratung in sämtlichen bei der Firma anfallenden Rechtsfragen eingesetzt. Dagegen ist er von untergeordneten Tätigkeiten wie Inkasso von Forderungen entlastet. Er hat bisher auch keine verbotene Rechtsberatung von Betriebsangehörigen der Firma ausgeübt. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz durch den Antragsteller ist nicht festzustellen.

31

5.

Der Ehrengerichtshof meint, die Verhandlung vor ihm habe gezeigt, wie schwer es für den Antragsteller sein würde, seine allgemeinen Betreuungsaufgaben gegenüber den Firmenangehörigen zu trennen von einer unabhängigen und weisungsungebundenen Anwaltstätigkeit.

32

Die Antragsgegnerin hat zur Erläuterung vorgetragen, der Antragsteller habe in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärt, er beabsichtige, nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt den Betriebsangehörigen seiner Firma gegen ein Pauschalhonorar seiner Firma Rechtsrat zu erteilen.

33

Der Antragsteller bestreitet, das vor dem Ehrengerichtshof erklärt zu haben. Er und die Zeugin haben übereinstimmen bekundet, es seien bisher zwischen ihm und der Firma keinerlei Absprachen getroffen oder auch nur Vorbesprechungen geführt worden in der Richtung, daß der nach seiner Anwaltszulassung gegen eine Vergütung seiner Firma die Beschäftigten der Firma rechtlich betreuen solle. Ob künftig Vereinbarungen solcher Art getroffen würden, sei noch gänzlich offen. Keinesfalls sei aber beabsichtigt, etwas zu vereinbaren, was den Antragsteller dem Vorwurf anwaltlicher Standeswidrigkeit aussetzen könnte. Dementsprechend hat auch der Antragsteller am Schluß der Verhandlung die oben wiedergegebenen Erklärungen abgegeben.

34

Bei dieser Sachlage kann dem Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht deswegen versagt werden, weil sich aus seinem Arbeitsverhältnis als Syndikus voraussehbar notwendig Verstöße gegen seine anwaltlichen Standespflichten ergeben würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Erklärungen des Antragstellers ist nicht einmal die Möglichkeit solcher Verstöße als naheliegend zu bezeichnen.

35

6.

Nach alledem kann dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung des am 25. Juni 1962 erstatteten Gutachtens des Vorstandes der Antragsgegnerin der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht entgegengehalten werden.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 FGG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten würde hier nicht der Billigkeit entsprechen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Der Geschäftswert ist nach § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO bestimmt.

Heusinger
Heins
Dr. Greuner
Wedesweiler
Bundesrichter Kirchhof ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Heusinger
Spengler
Dr. Vogt