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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1962, Az.: V ZR 183/60

Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes zur Berechnung der Entschädigungshöhe für einen Rechtsverlust; Berechnung der Ertragswertsteigerung eines Grundstückes durch den Anbau eines Werkstattgebäudes; Anforderungen an das Vorliegen eines Ausschlusses des Bereicherungsanspruchs durch Parteivereinbarung; Auswirkungen einer Parteivereinbarung auf den rechtlichen Bestand eines Ersatzanspruchs wegen eingetretenen Rechtsverlusts; Erbrechtliche Auseinandersetzung über die Aufteilung eines Grundstückes unter Geschwistern nach erbvertraglicher Regelung der Erblasser; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Grundstücksübereignung im Wege der verfrühten Erbfolge; Wirksamkeit der Anfechtung eines Erbvertrages wegen arglistiger Täuschung; Anforderungen an den Bestand eines erbrechtlichen Vertrags zugunsten Dritter; Anforderungen an die Berechnung von Verzugszinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1962
Aktenzeichen
V ZR 183/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.07.1960

Fundstellen

  • DB 1963, 376 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Überläßt der Eigentümer ein auf seinem Grundstück errichtetes Gebäude in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung dem Erbauer leihweise, so bestimmt sich dessen Bereicherungsanspruch nach der Erhöhung des Ertragswerts des Grundstückes zur Zeit der Errichtung abzüglich der dem Eigentümer durch das Leihverhältnis entgehenden Nutzungen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind mit drei weiteren Geschwistern die Kinder des am 9. Juni 1948 verstorbenen Rentners Heinrich K. und dessen Ehefrau Bertha. Der Vater der Parteien war Eigentümer eines Grundstücks in A. auf dem ein Wohnhaus stand. Im Jahre 1927 wurde auf einer Parzelle dieses Grundstücks ein Werkstattgebäude errichtet. Die Parteien haben darüber gestritten, ob dieses Gebäude vom Kläger oder vom Vater der Parteien errichtet worden ist. Ferner ist vom Beklagten auf dem Grundstück eine Garage errichtet worden.

2

Am 1. Oktober 1942 schlossen die Eltern der Parteien einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten mit der Maßgabe, daß der Überlebende frei unter Lebenden und von Todes wegen über den gemeinschaftlichen Nachlaß sollte verfügen dürfen. Für den Fall, daß der Überlebende keine anderweitige Verfügung treffen sollte, bestimmten die Eltern ihre fünf Kinder zu Erben des Letztlebenden. Zugleich trafen sie für diesen Fall eine Teilungsanordnung, die im wesentlichen dahin ging, daß der Sohn Herbert, der Kläger, das Grundstück erhalten und dafür die Geschwister in bestimmter Weise abfinden sollte. Im Jahr 1952 verklagte der Kläger seine Mutter im Rechtsstreit 4 O 82/52 des Landgerichts Hildesheim auf Übereignung des Trennstückes, auf dem sich das Werkstattgebäude befand. Den Anspruch leitete er aus dem Erbvertrage her. Daraufhin schloß die Mutter der Parteien mit dem Beklagten am 14. Mai 1952 einen Erbvertrag, in dem sie ihn zu ihrem Erben einsetzte. Durch Vertrag vom 8. Dezember 1952 übereignete sie dem Beklagten sodann das gesamte Grundstück in A. "im Wege der verfrühten Erbfolge". Bald darauf wurde die Mutter jedoch anderen Sinnes. In dem Rechtsstreit 4 O 82/52 erkannte sie den Anspruch des Klägers auf Übereignung des Trennstücks an und wurde ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt. Den Vertrag mit dem Beklagten vom 8. Dezember 1952 focht sie wegen arglistiger Täuschung an, unterlag jedoch im Rechtsstreit 3 O 17/54 des Landgerichts Hildesheim.

3

Nunmehr verlangte der Kläger im Rechtsstreit 3 O 123/55 des Landgerichts Hildesheim vom Beklagten, der inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, die Übereignung des Trennstücks mit dem Werkstattgebäude. Hilfsweise begehrte er, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Benutzung des Werkstattgebäudes weiterhin so lange unentgeltlich zu gestatten, wie er dort seinen Beruf als Kraftfahrzeughandwerker ausübe. Der Beklagte erhob Widerklage auf Räumung der Werkstatt Zug um Zug gegen Zahlung von 5.000 DM, Hilfsweise begehrte er die Feststellung, daß seinem Bruder keine weiteren Ansprüche über den Betrag von 5.000 DM hinaus zuständen.

4

Das Landgericht erhob u.a. Beweis über den Verkehrswert des Werkstattgebäudes im Jahre 1927 und 1957. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Münter bezifferte für das Jahr 1927 in seinem Gutachten vom 19. März 1957 den Verkehrswert auf 10.890 RM und in meinem Ergänzungegutachten vom 5. Juli 1957 auf 9.365 RM. Den Verkehrswert im Jahre 1957 gab er mit 17.500 DM an. Durch Urteil vom 20. März 1958 wies das Landgericht den Kläger mit dem Hauptantrag auf Übereignung ab, erkannte jedoch nach dem Hilfsantrage. Die Widerklage des Beklagten wies es in vollem Umfange ab. Zwischen dem Kläger und seinem Vater, so führte das Landgericht aus, sei ein Leihvertrag hinsichtlich des Bodens, auf dem das Werkstattgebäude stehe, zustandegekommen, dahingehend, daß der Kläger den Boden für die Werkstatt benutzen dürfe, solange er in ihr sein Gewerbe betreibe. Diese Verpflichtung sei durch Erbfolge auf die Mutter und durch Vermögensübernahme auf den Beklagten übergegangen. Die Widerklage sei unbegründet, da dem Kläger wegen Errichtung der Werkstatt ein Bereicherungsanspruch zustehe, der 5.000 DM übersteige.

5

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1958 kündigte der Kläger dem Beklagten den Leihvertrag zum 1. Oktober 1959. Mit der im Februar 1959 erhobenen gegenwärtigen Klage verlangt er Wertersatz für das Werkstattgebäude. Die Parteien sind darüber einig, daß das Gebäude bei der Errichtung im Jahre 1927 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ihres Vaters geworden ist und daß der Kläger den Grund und Boden mit dem Werkstattgebäude bis zum 1. Oktober 1959 auf Grund eines für den Beklagten verbindlichen Leihvertrages besessen hat. Die Parteien streiten lediglich noch über die Höhe des Anspruchs und hierbei vornehmlich über die Frage, ob es auf den Verkehrswert des Werkstattgebäudes im Jahre 1927 (so Beklagter) oder im Jahre 1959 (so Kläger) ankommt. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch darüber, daß ein etwaiger RM-Betrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG 1: 1 in DM umzurechnen wäre.

6

Der Kläger hat seine Forderungen nach Klagerhebung an die Volksbank P. eGmbH abgetreten. Der Beklagte hat ebenfalls nach Klagerhebung eine Forderung der Firma "Deutsche Shell AG" gegen den Kläger in Höhe von 1.000 DM erworben und mit dieser Forderung gegen die Klageforderung aufgerechnet. Der Kläger hat darauf im ersten Rechtszuge beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Volksbank P. eGmbH 18.300 DM nebst 9 % Zinsen ab 1. Oktober 1959 abzüglich durch Aufrechnung vom 1. September 1959 getilgter 1.000 DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

ihn zu verurteilen, an den Kläger 5.000 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe der auf dem Grundstück in A. gelegenen Werkstatt, im übrigen jedoch die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat ein Gutachten des Architekten Dreyer über den Verkehrswert des Grundstücks in Adenstedt ohne und mit dem Werkstattgebäude eingeholt, und zwar für das Jahr 1927. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 1. Juli 1959 die Verkehrswertsteigerung auf 11.500 RM beziffert. In einem Nachtragsgutachten vom 17. September 1959 hat er die Ertragswertsteigerung mit 17.598 RM angegeben, jedoch die Ansicht vertreten, daß nach Lage des Falles das sog. Sachwertverfahren zur Anwendung gelangen müsse.

9

Durch Urteil vom 10. Dezember 1959 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 10.500 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1959 Zug um Zug gegen Übergabe des Werkstattgebäudes verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

10

Mit seiner Berufung hat der Kläger außer dem bereits der Volksbank Feine zuerkannten Betrag weitere 6.800 DM nebst 9 % Zinsen seit 1. Oktober 1959 für diese begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Zinsen abgewiesen. Der Kläger hatte Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragt.

11

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1.

12

Das Berufungsgericht geht zugunsten des Klägers davon aus, daß dieser 1927 aus eigenen Mitteln die Werkstätte auf dem Grundstück des Vaters der Parteien errichtet habe. Zutreffend hält es nach den §§ 951, 946, 812 BGB einen Anspruch des Klägers auf eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung für gegeben; denn der Kläger war zur Errichtung der Werkstätte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet (BGHZ 10, 171, 179) [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach dem Mehrwert, den das Grundstück des Vaters durch die Bebauung erfahren hat. Über den Zeitpunkt für die Bestimmung dieses Mehrwerts führt das Berufungsgericht aus:

13

Die Vergütung sei nach dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem der Empfänger die Sache erlangt habe. Bei Gebäuden sei also nicht der gegenwärtige Wert maßgebend, sondern der Wert im Zeitpunkt der Vollendung (vgl. RGZ 130, 313; BGHZ 7, 252; BGB RGRK § 951 Anm. 14). An der Anwendung dieses Grundsatzes ändere der Leihvertrag zwischen dem Vater des Klägers und diesem hinsichtlich des Grund und Bodens nichts. Der Anspruch aus § 951 entstehe unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit zur Benützung des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer. Die Beschränkung der Benutzungsmöglichkeit konne sich nur auf die Höhe der Bereicherung auswirken. Es treffe nicht zu, daß erst mit dem Ende des Leihvertrags (1. Oktober 1959) für den Grundstückseigentümer ein realisierbarer Wert durch den Bau entstanden sei. Auch sei der Vergütungsanspruch nicht (durch die Beendigung des Leihverhältnisses) aufschiebend bedingt gewesen, da seine Entstehung nur an die Voraussetzung der eben erwähnten Gesetzesvorschriften geknüpft gewesen sei.

14

Die Revision ist demgegenüber der Meinung, schon nach dem Gesetz - unabhängig von der noch zu erörternden Frage einer Vereinbarung des Grundstückseigentümers und des Klägers über den Vergütungsanspruch - sei der maßgebende Zeitpunkt für die Wertbemessung das Ende des Leihvertrages. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung, insbesondere auch des erkennenden Senats, bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Bereicherungsanspruch entsteht, die Vollendung oder Fertigstellung des Gebäudes ist (RGZ 130, 310; Gruch 67, 310; BGH LM BGB § 946 Nr. 6; UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 25). Die Revision weist aber - an sich zutreffend - darauf hin, daß dies nur in der Regel gelte, und beruft sich auf die Entscheidungen RGZ 130, 310 und BGHZ 10, 171, 180 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52], denen noch dasUrteil vom 12. April 1960, VIII ZR 152/60, LM BGB § 951 Nr. 14 angefügt werden könnte. Allein in diesen Fällen handelt es sich um Bauten, die von dem Erbauer und Gläubiger des Bereicherungsanspruchs nicht fertiggestellt waren und bei denen deswegen nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung abgestellt werden konnte. Etwas derartiges liegt hier nicht vor. Die Revision erachtet weiter deswegen die Fertigstellung des Gebäudes nicht als den Entstehungszeitpunkt für den Bereicherungsanspruch, weil das Gebäude erst nach Ablauf des Leihvertrages für den Eigentümer ein realisierbarer Wert geworden sei, so daß erst dann der gemeine Wert des Grundstücks im Sinn des § 818 Abs. 2 BGB sich erhöht habe. In dieser Hinsicht ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Erhöhung des gemeinen Werts im Fall der Bebauung eines Grundstücks sich in der Regel nach der Erhöhung der Ertragsfähigkeit bestimmt (BGHZ 10, 171, 180 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52];  17, 236, 241) [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54]. Daraus folgt aber nicht, daß sich der gemeine Wert eines Grundstücks, das bebaut worden ist, zunächst überhaupt nicht erhöht, wenn etwa wegen eines mit der Erbauung, wie hier, in ursächlichem Zusammenhang stehenden Leihverhältnisses der Grundstückseigentümer den Ertrag aus dem Bauwerk für eine gewisse Zeit nicht ziehen kann. Der Fall, daß der Eigentümer ohne Zusammenhang mit der Erbauung eine Leihe gewährt, ist hier nicht von Interesse, vgl. hierzu dasUrteil des erkennenden Senats vom 19. September 1962, V ZR 138/61. Vielmehr erhöht sich der Wert eines Grundstückes um den Kapitalwert, der sich aus dem höheren Ertragswert ergibt, abzüglich der Summe, die dem Grundstückseigentümer durch das Bestehen des Leihverhältnisses entgeht. Freilich kann wegen des Leihverhältnisses das bebaute Grundstück nicht vermietet werden, das ist der Revision zuzugeben, aber es trifft eben nicht zu, daß das Leihverhältnis eine Veräußerung ausgeschlossen hätte. Das Berufungsgericht hat die Entstehung eines Bereicherungsanspruchs im Einklang mit den oben dargelegten Grundsätzen beurteilt. Die Revision legt besonderes Gewicht darauf, daß in der Entscheidung BGHZ 10, 171 für die Wertermittlung der lag der Räumung des Mietgrundstücks zugrunde gelegt worden ist mit der Begründung, das Gebäude sei erst dadurch zu einem realisierbaren Wert für den Grundeigentümer geworden, daß der Mieter, der das Gebäude errichtet hatte, sein Recht, es abzubrechen, nicht ausgeübt habe, sondern bei der Räumung des Grundstücks das (unfertige) Gebäude habe stehen lassen (BGHZ 10, 180 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]). Im Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1953, V ZR 39/52, LM BGB § 956 Nr. 6 ist jedoch klargestellt, daß auch in solchen Fällen die Beendigung der Bauarbeiten der maßgebende Zeitpunkt ist, der mit der Räumung zeitlich zusammenfallen kann, aber nicht muß (vgl. auch Johannsen in BGB RGRK 11. Aufl. § 951 Anm. 14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1961, VIII ZR 152/60, LM BGB § 951 Nr. 14, obwohl der Leitsatz auch die Wiedererlangung des Besitzes durch den Grundstückseigentümer erwähnt. Daß ein - hier auf § 601 Abs. 1 Satz 2 BGB sich gründendes - Wegnahmerecht des Erbauers auf den Bereicherungseinspruch ohne Einfluß ist, solange es nicht ausgeübt wird, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden (LM BGB § 946 Nr. 6 a.E.; BGHZ 7, 252, 258) [BGH 03.10.1952 - V ZR 147/51]. Es kann daher unerörtert bleiben, ob im gegenwärtigen Verfahren etwa durch Vereinbarung das Wegnahmerecht ausgeschlossen war. Dar Vorstellung und dem Willen des Grundeigentümers, des Vaters der Parteien, kommt entgegen der Meinung der Revision für den nach objektiven Grundsätzen zu bestimmenden Wert keinerlei Bedeutung zu.

15

2.

a)

Zu der Frage, ob der Bereicherungsanspruch, wie er sich aus dem Gesetz ergibt, durch Parteivereinbarung verhindert worden ist, führt das Berufungsgericht aus:

16

Vereinbart - wie hier - der Grundstückseigentümer mit dem Hersteller des Bauwerks, daß dieser das Gebäude eine Zeit lang unentgeltlich benützen dürfe, so werde man darin allerdings die Abrede erblicken müssen, daß die Vergütung für das Bauwerk erst bei der Aufgabe des Besitzes verlangt werden dürfe. Daran, daß der Anspruch auf Vergütung schon mit der Vollendung des Bauwerks als voll gültiger Anspruch entstehe, die Höhe der Vergütung daher auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, werde durch das Hinausschieben der Fälligkeit aber nichts geändert.

17

Der Erbvertrag gebe keine Grundlage für eine Bewertung nach dem Stande des Jahres 1959. Zwar solle nach seinem § 3 bei der Auseinandersetzung der Wert des Grundstücks ohne Werkstatt und Garage geschätzt werden und der Kläger solle den dann ermittelten Wert ohne die beiden Gebäude an die drei anderen Geschwister auszahlen, auch sei eine Abfindung des Beklagten für die Garage vorgesehen, die dann durch einen Sachverständigen abzuschätzen sei. Daraus möge der Wille der Eltern der Parteien sich ergehen lassen, daß bei einer Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern die sich für die Zeit der Auseinandersetzung ergebenden Werte der Werkstatt und Garage maßgebend sein sollten. Um eine solche Auseinandersetzung im Sinne des Erbvertrages, an dem übrigens der Kläger gar nicht beteiligt gewesen sei, handele es sich bei der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aber nicht. Der Erbfall sei überhaupt noch nicht eingetreten, da die Mutter noch lebe. Auch wenn man den Übergabefall - als verfrühte Erbfolge - dem Erbfall gleichstellen wollte, ergebe sich, meint das Berufungsgericht, aus dem Erbvertrag nichts für den Standpunkt des Klägers, da der Erbvertrag nur für den Fall, daß die Mutter keine anderweite Verfügung treffe und die Geschwister Miterben würden, die Auseinandersetzung regle. Für den Fall, daß der Erblasser (Vater) seinerseits den Wert des Gebäudes, wie er sich für den Zeitpunkt der Räumung errechnen würde, zu erstatten habe, ergebe der Erbvertrag nichts. Er sehe lediglich die Übernahme des Grundstücks durch den Kläger vor, die nicht eingetreten sei. Für eine ergänzende Auslegung hinsichtlich des nunmehr eingetretenen Falles, daß nicht der Kläger, sondern ein anderes Kind das Gesamtgrundstück übernehme, sei kein Baum, da der Erbvertrag der Mutter freies Verfügungsrecht gebe, das allen getroffenen Anordnungen vorgehe, und insofern Vorsorge im Vertrag selbst getroffen sei.

18

Bei dieser Sachlage müsse auch verneint werden, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß die Höhe des Wertersatzes nach den bei der Übergabe der Werkstatt gegebenen Verhältnissen berechnet werden solle. Daß die Fälligkeit des Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben worden sei, zu dem der Kläger die Werkstatt übergebe, besage nichts darüber, wie und nach welchen Maßstäben die Höhe des Wertersatzes bemessen werden solle.

19

b)

Auch zu der eben behandelten Frage der vertragsmäßigen Regelung des Bereicherungsanspruches ist jedenfalls im Ergebnis ein Rechtsverstoß im Berufungsurteil nicht ersichtlich.

20

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe nur infolge einer rechtsirrigen Beurteilung des gesetzlichen Bereicherungsanspruchs die von ihm angenommene stillschweigende Vereinbarung des Vaters und des Klägers lediglich als Hinausschieben der Fälligkeit gedeutet, kann auf die oben gemachten Ausführungen zum gesetzlichen Bereicherungsanspruch verwiesen werden.

21

Das Berufungsgericht erörtert allerdings nur die Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Höhe des Wertersatzes (Beendigung des Leihverhältnisses statt Vollendung des Baues) zustandegekommen sei, und nicht die Möglichkeit, durch Vertrag die Entstehung des Bereicherungsanspruchs hinauszuschieben, wie dies in der damals schon veröffentlichten (NJW 1957, 827, zitiert Palandt, BGB 18. Aufl. § 951 Anm. 2 = LM BGB § 951 Nr. 9) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1957, VIII ZR 277/56 aufgezeigt worden ist. Dieser Umstand gefährdet aber den Bestand des Berufungsurteils nicht. Der Streit der Parteien ging lediglich um den Zeitpunkt der Bewertung als der Hauptfolge einer vertraglich herbeigeführten späteren Entstehung des Bereicherungsanspruchs, eine Vereinbarung über einen späteren Bewertungszeitpunkt wäre notfalls als Verlegung des Entstehungszeitpunkts durch die - rechtsunkundigen - Parteien zu deuten. Daß die vom Berufungsrichter nicht verkannte Vereinbarung über die leihweise Überlassung des Grund und Bodens überhaupt nicht anders gedeutet werden könnte, als ein Hinausschieben der Entstehung des Bereicherungsanspruchs, anstatt, wie vom Berufungsgericht angenommen, der Fälligkeit, trifft nicht zu.

22

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muß es sein, daß es bei der gesetzlichen Regelung bleibt, wenn eine vertragsmäßige Änderung, die zwischen dem Kläger und seinem Vater, allenfalls auch noch zwischen ihm und seiner Mutter oder zwischen ihm und dem Beklagten zustandegekommen sein müßte, nicht nachzuweisen ist. Über den gesetzlichen Bereicherungsanspruch hinausgehende Rechte des Klägers auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kommen dagegen, was der Berufungsrichter letztlich dahingestellt hat sein lassen, nicht in Frage, da für den Tod des Vaters im Erbvertrag keine Rechte der Kinder vorgesehen sind und der die Rechte der Kinder, vorbehaltlich anderweiter Verfügung der Mutter, auslösende Tod der Mutter noch gar nicht eingetreten ist. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Klägers, kann in dem Erbvertrag nicht gesehen werden, da der Fall der Abfindung des Klägers im Erbvertrag überhaupt nicht vorgesehen ist. Gleichgültig ist es auch, im Gegensatz zu der Meinung der Revision, ob nach dem Willen der Mutter, den die Revision aus dem Erbvertrag ableiten will, nach ihren Tode bei einer - im Erbvertrag gar nicht vorgesehenen - Abfindung des Klägers für den Werkstattwert der Zeitpunkt der Beendigung des Leihverhältnisses oder der noch spätere einer Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern zugrunde gelegt werden sollte. Denn die Mutter lebt noch, außerdem waren die ganzen Bestimmungen im Erbvertrag, die die Revision zugunsten des Klägers verwerten will, darauf abgestellt, daß die. Mutter nicht anderweit verfüge, was eben geschehen ist. Daß es sich umstellungsrechtlich unbestrittenermaßen um eine Auseinandersetzung handelt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Da, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, der Kläger am Erbvertrag nicht beteiligt war, ist auch nicht einzusehen, inwiefern das Berufungsgericht genötigt gewesen sein sollte, aus dem Erbvertrag zusammen mit sonstigen Umständen auf eine allseitige Willensübereinstimmung hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts im Sinne der klägerischen Behauptung zu schließen. Nebenbei sei bemerkt, daß der Übergabevertrag mit dem Beklagten von der Mutter aus einer dem Kläger gegenüber sicherlich ablehnenden Gesinnung heraus geschlossen worden ist, zumal da sie damals mit ihm einen Rechtsstreit führte (4 O 82/52, LG Hildesheim, s. Urteil dieses Gerichtes in den Akten 3 O 123/55 Bl. 114).

23

Ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten an den des Klägers vom 12. Dezember 1952, das vom Kläger in der Revisionsverhandlung wieder zu den Akten gebracht worden ist und auf das die Revision zum Nachweis einer dem Kläger günstigen Vereinbarung über den für den Bereicherungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt legt, enthält nur einen Vergleichsvorschlag und ist schon deswegen mit Recht im Berufungsurteil als unerheblich bezeichnet.

24

Der Erwähnung des Berufungsgerichts, es möge für die Auseinandersetzung der Geschwister von Bedeutung sein, daß der Vater die Werte habe zugrunde gelegt wissen wollen, die im Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgebend gewesen seien, es bestehe aber kein Anhalt, daß es sein Wille gewesen sei, auch seinerseits den Wert zu erstatten, der im Zeitpunkt der Räumung der von den Söhnen errichteten Gebäude gegolten habe, setzt die Revision den Hinweis entgegen, nach dem Erbvertrag habe der Vater nicht mehr erörtert haben wollen, wer die Baukosten aufgebracht habe und wie hoch sie gewesen seien; die Festsetzung durch einen neutralen Sachverständigen unterstreiche seine Absicht, daß der Bereicherungsanspruch mit der Wertfestsetzung überhaupt erst habe entstehen sollen und es müsse außerhalb jeder Vorstellung des Vaters gelegen haben, daß er in die Lage kommen könnte, selbst Werte nach § 951 BGB zu erstatten. Dabei ist aber nicht beachtet, einmal, daß der Erbvertrag den hier in Frage stehenden Fall, wie bereite erörtert, überhaupt nicht umfaßt, außerdem aber zu einer vom Gesetz abweichenden Entstehung des Bereicherungsanspruchs es eines Vertrags bedurft hätte und im Jahre 1927 das ständige Verbleiben des Klägers auf dem Grundstück wahrend der ganzen Lebenszeit des Klägers nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte, jedenfalls in dieser Hinsicht nichts vorgetragen ist. Es war daher weder ein Verstoß gegen § 286 ZPO noch gegen die §§ 133, 157 BGB, wenn das Berufungsgericht ein die gesetzliche Rechtslage hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts des Bereicherungsanspruchs ändernden Vertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater sowie seinem Rechtsnachfolger verneint hat. Dabei ist nicht entscheidend, wie für die gesamten Betrachtungen zu der vertragsmäßigen Änderung gesagt sein mag, ob der Tatrichter zu dem einen oder anderen Punkt auch zu einer anderen Auslegung der stillschweigend getroffenen Vereinbarung hätte kommen können, da nur ein Rechtsverstoß bei der Beurteilung des Vertrages zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung führen müßte, der aber nicht festzustellen ist.

25

4.

Die Revision greift, allerdings nur mit dem Hinweis auf BGHZ 17, 236, hilfsweise auch die Berechnungen des Klaganspruches für das Jahr 1927 durch das Berufungsgericht an. Dieses hatte, auf das Gutachten des Sachverständigen Dreyer gestützt, die Wertsteigerung durch die Bebauung für 1927 mit 11.500 RM angenommen. Dabei handelte es sich allerdings um den Sach-, nicht den Ertragswert, den der Sachverständige auf 17.598 RM angegeben hatte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß in der Regel der Ertragswert für die Bereicherungsforderung zugrunde zu legen ist, ist jedoch nicht gegeben, weil das Berufungsgericht hilfsweise ausspricht, auf jeden Fall sei durch das Leihverhältnis der Ertragswert, wenn man ihn schon für maßgebend erachten sollte, auf 11.500 RM gemindert gewesen.

26

5.

Einen Anspruch des Klägers auf Zinsen hat das Berufungsgericht verneint, da infolge des vom Beklagten gegenüber der Forderung des Klägers noch vor dem 1. Oktober 1959 (verlangter Zinsbeginn) geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtrückgabe des Grundstücks die Bereicherungsforderung nicht fällig gewesen sei. Daß der Kläger zu räumen bereit gewesen sei, ändere nichts, weil er nur gegen eine höhere als die ihm zustehende Summe habe räumen wollen. Mangels Fälligkeit seien weder Verzugs- noch Prozeßzinsen zu zahlen (§§ 286, 288, 291 BGB). Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision keine Einwendungen, sie lassen auch keinen Rechtsverstoß erkennen.

27

III.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Da die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Berufungsurteils auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts auch keinen den Kläger belastenden Rechtsfehler hat erkennen lassen, war seine Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche
Dr. Augustin
Schuster
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag