Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1952, Az.: V ZR 147/51
Ersatz für die Aufwendungen, die aufgrund einer Leistungsanforderung an einem durch Bomben beschädigten Haus durch den Mieter vorgenommen wurden; Entscheidungsbefugnis von deutschen Gerichten ohne die Genehmigung der Besatzungsmacht, wenn einer der Beklagten keinen Wohnsitz in Deutschland hat; Anforderungen an die Umstellung des Klageanspruchs ; Möglichkeit Bereicherungsansprüche umzustellen; Entstehen eines Vergütungsanspruches in Geld bei dem Einbau von beweglichen Sachen in ein Gebäude
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 147/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.03.1951
Rechtsgrundlagen
- § 946 BGB a.F.
- § 16 UmstG
- § 951 BGB a.F.
- § 814 BGB
Fundstellen
- BGHZ 7, 252 - 259
- JZ 1953, 52 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1952, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1329-1330 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schlachtermeister Heinrich T. in H. B. straße 127,
Prozessgegner
1.
Ehefrau Margherita Louise Fernanda K. geb. T. in H.-W., S. weg 152 d,
2.
Kaufmann August Krafft Christian T. in T. M., (Australien) S.-Av., 26,
vertreten durch seinen Generalbevollmächtigten, Rechtsanwalt ... in Hamburg,
in Erbengemeinschaft am Nachlaß der Witwe Fernanda Henny Dorothea Eleonore T. geb. S.,
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Vergütung für den vor dem Währungsstichtag vorgenommenen Einbau von Gegenständen in ein Gebäude ist im Verhältnis 10: 1 umzustellen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1952
unter Mitwirkung
des Senatpräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr. Tasche, Dr. Heck. Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten, gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. März 1951 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 8/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/9 zu tragen.
Tatbestand
Die am 17. Januar 1947 verstorbene Erblasserin der Beklagten war Eigentümerin des Hauses B. straße 127 in H., das durch Bomben beschädigt worden war. Durch Leistungsanforderung vom 16. April 1946 wurde die Zweizimmerwohnung mit Küche, in zweiten Stock hinten rechts für Frau Paula B. und für den Kläger und seine Familie in Anspruch genommen. Die Leistungsanforderung enthielt den Vermerk: "Ausbau erfolgte in Selbsthilfe und Selbstfinanzierung durch Familie Ti." Der Kläger baute die Wohnung in der Zeit von Juni bis September 1946 aus, Hauptmieterin der Wohnung ist Frau Paula B., der Kläger ist deren Untermieter. Der monatliche Mietzins beträgt 27,93 DM.
Der Kläger verlangte Ersatz der für den Ausbau aufgewendeten Kosten, die er auf Grund eines Gutachtens eines Maurermeisters W. auf 2.200,15 DM bezifferte. Er hat am 28. Januar 1950 Klage erhoben und den Antrag gestellt:
die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 2.200,156 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tag der Klägerhebung, und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 27,93 DM, beginnend mit dem 1. Februar 1950, zu zahlen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die, Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.075 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Januar 1950 zu zahlen, und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 27,93 DM, beginnend mit dem 1. Februar 1950.
Es hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, der Unterschied zwischen dem gewöhnlichen Verkaufswert des Grundstücks am 28. Januar 1950 und demjenigen gewöhnlichen Verkaufswert, den das Grundstück am gleichen Tag haben würde, wenn die Arbeiten des Klägers nicht ausgeführt worden wären, betrage 1.075 DM.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts dahin geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 122 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Januar 1950 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, mit der Anschlußrevision erstreben die Beklagten volle Abweisung der Klage. In zweiter Linie bitten beide Parteien um Zurückverweisung, außerdem beantragen sie Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.
Entscheidungsgründe
I.
Da einer der Beklagten seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets hat, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die deutschen Gerichte ohne die Genehmigung der Besatzungsmacht über, die Klage entscheiden dürfen. Dies ist zu bejahen, nachdem die Landeszentralbank der Hansestadt Hamburg mit Schreiben von 13. Oktober 1951 (16/Ek/Lü) ausgesprochen hat, daß zur Erwirkung eines Urteils im vorliegenden Falle keine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
II.
Zu der Revision:
Der Kläger verlangt wegen des Rechtsverlustes, den er durch Einbau von Materialien in das Haus der Beklagten erlitten hat, die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung in Geld. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechts irrtum fest, der Kläger habe auf diesen Bereicherungsanspruch nicht vernichtete.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der auf § 951 BGB beruhende Bereicherungsanspruch sei ausschließlich auf Vergütung in Geld gerichtet. Der Anspruch sei in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Kläger den Rechtsverlust erlitten habe, also spätestens mit der Fertigstellung des Ausbaus im September 1946. Für die Höhe des Anspruchs sei der Wert der eingebauten Sachalin diesem Zeitpunkt maßgebend. Da der Sachverständige diesen Wert ohne Beanstandung durch die Parteien auf 1.220 RM geschätzt habe, könne dieser Wert der Entscheidung zugrunde gelegt werden, nicht dagegen der Wert von 1.075 DM, um den nach Ansicht des Sachverständigen die Beklagten am 28. Januar 1950, dem Tag der Klägerhebung, bereichert gewesen seien. Die Forderung von 1.220 RM, sei gemäß § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 auf 122 DM umzustellen.
Die Revision wendet sich unter Hinweis auf Lange (NJW 1951, 685), gegen die Umstellung des Klaganspruchs im Verhältnis 10: 1, da Billigkeit und Treu und Glauben es nicht gestatteten, dem Grundeigentümer eine Bereicherung um 9/10 des seinem Grundstück zugeführten Werts zu gewähren und den Schöpfer dieses Werks mit einem Ersatz im Verhältnis 10: 1 abzufinden. Der Grundeigentümer könne nicht volle DM-Miete von dem Wohnungsinhaber erheben, der auf eigene Kosten eine Wohnung erst erstellt habe, ohne ihm den Gegenwartswert zugute kommen zu lassen.
Die Frage, in welchem Verhältnis Bereicherungsansprüche, die bereits vor der Währungsumstellung entstanden sind, aber erst nach dem Stichtag geltend gemacht werden, umgestellt werden sollen oder ob hier eine Umstellung überhaupt in Frage kommt, ist im Schrifttum umstritten.
Es wird geltend gemacht, der Bereicherungsanspruch sei ein Wertanspruch, der nicht auf einen festen Nennbetrag laute, sondern darauf gerichtet sei, was mehr im Vermögen des Bereicherten sei als vorher. Zwar könne, wenn dieses Mehr in einem Sachwert bestehe, der Fall eintreten, daß der Unterschied in Geld beglichen werden müsse, aber dieser Unterschied sei eine veränderliche Größe, die sich in der Regel erst mit der Rechtshängigkeit, ausnahmsweise früher fixiere. Es müsse dann das herausgegeben werden, was der Bereicherte in diesem Zeitpunkt noch habe oder, wenn die Herausgabe in Natur nicht möglich sei und dafür Geld gegeben werden müsse, der Betrag, der dem Wert des noch beim Bereicherten Vorhandenen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit oder gar erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspreche. Das Geld werde lediglich als im Zeitpunkt der Erfüllung maßgebender Wertmesser für den zu ersetzenden Wert des Gegenstands geschuldet. Eine Umstellung komme also nicht in Frage, jedenfalls sei der Wert, der etwa nach früheren Maßstäben in der Reichsmarkzeit festgesetzt worden sei, durch die Umstellung 1: 1 dem jetzigen Sachwert anzupassen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Vergütung in Geld einen Ausgleich für die Versagung des Anspruchs auf Wiederherstellung darstellen solle. Die Beteiligten müßten deshalb ebenso gestellt werden, wie wenn der Bereicherte den in sein Vermögen gelangten Sachwert herauszugeben hätte.
Die Vertreter dieser Auffassung müssen, um zu einer angemessenen Lösung zu kommen, auf den einzelnen Fall abstellen und prüfen, was aus dem, was der Bereicherte erlangt hat, geworden ist. Hatte der Bereicherte das Empfangene oder seinen Wert auf ein inzwischen umgestelltes Bankkonto eingezahlt, so muß er den abgewerteten Betrag herausgeben. Hat er es wertbeständig angelegt, so muß er die Sache oder ihren jetzigen Wert herausgeben, Hat er Schulden bezahlt, die jetzt im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden wären, hat er das Empfangene ebenfalls in dieser Höhe zu zahlen, Wer empfangenes Geld für lebenswichtige Bedürfnisse verbraucht hat, hat den Wert zu erstatten, der nach den jetzt geltenden Verhältnissen in neuer Währung zu berechnen wäre. War das Geld zu Luxusausgaben verwendet worden, so liegt keine Bereicherung mehr vor.
Diese Auffassung wird vertreten von Hubernagel (NJW 1947/48, 4.11), Boesebeck (NJW 1947/48, 509 [510]), Spengler (NJW 1947/49, 644), Münzel (DRZ 1948, 343; NJW 1949, 409), Bruns (MDR 1948, 400), Petersen (MDR 1949, 40), Skaupy (JPdsch 1949, 48). Dabei wird darauf verwiesen, daß auch das Reichsgericht bei der Frage der Aufwertung Bereicherungsansprüche als Wertansprüche behandelt und demgemäß nicht "aufgewertet", sondern "umgewertet" habe (RGZ 114, 342; 118, 185; 120, 80; 130, 313; ebenso Mügel, Das gesagte Aufwertungsrecht 5. Aufl S 149).
Die andere Auffassung, daß Bereicherungsansprüche, die bereits vor der Währungsreform als Geldansprüche bestanden hatten, im Verhältnis 10: 1 umzustellen sind, findet sich im Schrifttum bei Bergmann (NJW 1947/48, 406), von Caemmerer (SJZ 1948, Spalte 509), Harmening-Duden (Währungsgesetze § 13, Anm. 13 u. 24), Reinicke (MDR 1948, 326 und DRZ 1950, 328). In der Rechtsprechung hat sich vor allem der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone dieser Auffassung angeschlossen (OGHZ 1, 198 [204], 217 [221]; 3, 275 [279]; auch die Entscheidung OGHZ 1, 72 [80] steht nicht entgegen; aA OLG Frankfurt in MDR 1951, 679).
Es wird geltend gemacht, Bereicherungsansprüche seien reine Geldbetragsansprüche. Sie seien nach dem Willen des Gesetzes nicht stärker, sondern schwächer als feste Geldbetragsanspruche, da der Einwand des Wegfalls der Bereicherung zu einer Verringerung des Anspruchs führen könne. Es gehe daher nicht an, bei der Umstellung den Bereicherungsanspruch besser als Geldbetragsansprüche zu stellen. Wer ein gültiges Reichsmarkdarlehen zurückverlange, bekomme nur 1/10 in Deutscher Mark, wer den Betrag eines ungültigen Darlehns zurückverlange, dürfe nicht mehr erhalten. Wer Gegenstände, die ihm vorher nicht gehört hätten, in sein Haus einbaue, könne dies bei ordnungsmäßigem Verhalten nur tun, wenn er sich zur Vergütung verpflichtet habe. Es bestehe aber kein Grund, den, in dessen Haus fremde Gegenstände eingefügt worden seien, weitergehend als einen ordnungsmäßigen Käufer haften zu lassen. Ein Bereicherungsanspruch, der vor dem Währungsstichtag eingeklagt sei, werde im Verhältnis 10: 1 umgestellt, es könne deshalb derselbe Anspruch, erst nach der Währungsreform eingeklagt, nicht günstiger behandelt werden. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus der Zeit der Aufwertung könne nicht herangezogen werden. Es habe sich damals um eine sich über eine längere Zeit hinziehende, beständig, wenn auch nicht gleichmäßig sich steigernde Geldverschlechterung gehandelt. Sowohl bei der Aufwertung wie bei der vom Reichsgericht damals vorgenommenen Umwertung sei man von dem Wert des Geldes im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ausgegangen, und es sei nur die Frage gewesen, ob die vereinfachende und dadurch gröbere Tabelle zum Aufwertungsgesetz oder ein genauerer Index zugrunde zu legen sei, bei dem alle Umstände nach Treu und Glauben hätten berücksichtigt werden können. Gegenüber dem Umstellungsgesetz würde dagegen eine freie Umwertung des Bereicherungsanspruchs eine grundsätzliche Andersbehandlung und häufig Besserbehandlung gegenüber Geldbetragsansprüchen bedeuten. Denn das Umstellungsgesetz berücksichtige die zeitliche Veränderung des Werts der Mark in der Vergangenheit nicht, sondern habe aus Gründen der Einfachheit und Klarheit feste Umstellungssätze ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung des Anspruchs und auf die Billigkeit des Ergebnisses im Einzelfall geschaffen.
Neuerdings hat Lange (NJW 1951, 685) Einwendungen gegen diese Auffassung erhoben. Er nimmt an, der Verwirklichung des Gedankens, daß die gegenwärtige Bereicherung in vollem Umfang herauszugeben sei, stünden in drei Richtungen Entscheidungen des Reichsgerichts entgegen. Dadurch, daß die Surrogation für das durch Rechtsgeschäft Erlangte zwar bei Schadenersatzansprüchen (RG 105, 89; 138, 48), nicht aber bei Bereicherung (RG 86, 347; 101, 391; 136, 136) anerkannt werde, habe sich die Zahl der Fälle vermehrt, in denen Bereicherung in Geld herausgegeben werden müsse. Das Reichsgericht habe ferner als Zeitpunkt für die Bemessung, des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Werts den der Erlangung ohne Rechtsgrund (RG 101, 391; 119, 336) und für die Bemessung der nach § 951 BGB zu zahlenden Vergütung den Zeitpunkt bezeichnet, in dem der Eigentümer die Sache erlangt habe (RG 130, 310 [313]), d.h. bei Bauten die Zeit der Errichtung, Dadurch erst habe in vielen Fällen das Währungsrisiko dem Entreicherten aufgebürdet werden können. Es sei aber zu beachten, daß damals das Reichsgericht davon ausgegangen sei, daß die Leistungen nach den Bauanteilen verhältnismäßig aufgewertet würden. Im übrigen erkennt Lange durchaus, daß das Recht der Umstellung hart ist und über das Schicksal der einzelnen hinweggeht, und die Behandlung des Bereicherungsanspruchs durch die Rechtsprechung scheint ihm vor allem im. Widerspruch mit der Beurteilung der Schadensersatzansprüche zu stehen. Er kommt selbst zu dem Ergebnis, es hätte der großen Linie der Umstellung mehr entsprochen, auch die Schadenersatzansprüche nach Möglichkeit zu dezimieren.
Die Auffassung Langes ist inzwischen vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 197 [198]; 6, 227 [231] und vom Oberlandesgericht München (BB 1951, 907) abgelehnt worden.
Auch der erkennende Senat schließt sich, jedenfalls für den Bereicherungsanspruch, der gemäß §§ 946, 951 BGB bei der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück entsteht, der vom Obersten Gerichtshof und dem II. Senat vertretenen Auffassung an. Es kann zwar dahingestellt bleiben, ob von der Behandlung einer ordnungsmässigen Kaufpreis- oder Darlehnsschuld auf die einer Bereicherung geschlossen werden kann, es ist aber daran festzuhalten, daß mit dem Einbau von beweglichen Sachen in ein Gebäude ein Vergütungsanspruch in Geld entsteht, der damit seiner Höhe nach festgelegt ist. Die Meinung Langes ist nicht richtig, daß das Reichsgericht zu dieser Auffassung nur aus den Verhältnissen der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg und nur im Zusammenhang damit gekommen sei, daß die von beiden Teilen, beigebrachten Leistungen verhältnismäßig umgewertet werden, denn dieselbe Ansicht, findet sich schon in früheren Entscheidungen. (RG vom 12. Juni 1907 I 565/06 in SeuffBl für Rechtsanwendung 73, 361; RG vom 24. März 1923 V 272/22 in Gruchots Beitr 67, 316). Ein solcher Geldanspruch fällt unter das Umstellungsgesetz. Er kann auch nicht zu der Gruppe von Ansprüchen, genommen werden, für die § 18 UmstG eine Umstellung 1: 1 vorgesehen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Rechtsprechung (BayrObLG vom 20. Oktober 1950 - DRsp II [251] Bl 1003 -; OLG Frankfurt in MDR 1951, 679) vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, daß die Vollaufwertung solchen Gläubigern zugute kommen soll, die entweder an einer Vermögensgemeinschaft unmittelbar beteiligt gewesen seien oder die künftig Eigentum oder Miteigentum an einem Sachvermögen erlangt hätten, wenn sie nicht mit einer Geldforderung abgefunden worden wären, denn dieser Fall ist nicht gegeben. Der Kläger mußte von Anfang an wissen, daß er durch die von ihm vorgenommenen Einbauten nicht Miteigentum, sondern nur einen Ersatzanspruch in Geld bekommen werde.
Auch in anderen Fällen, in denen ein Geldanspruch an Stelle eines Sachwerts geleistet werden maß, ist Umstellung 10: 1 angenommen worden, so bei Ansprüchen auf Ersatz von Transportschäden nach § 85 EVO (BGHZ 1, 53 [BGH 12.01.1951 - I ZR 43/50]) und bei Ersatzansprüchen auf Grund des Einheitsmietvertrags für Baugeräte (BGHZ 2, 192).
Die Revision macht nun geltend, dem Rechtsgedanken, den Wertersatz nach der Zeit der Einfügung der beweglichen Sachen in das Grundstück zu bemessen, stehe das Wegnahme-recht entgegen, das dem Kläger sowohl nach § 547 BGB wie nach § 997 BGB zustehe. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten sei zunächst insofern ein schwebendes gewesen, als dem Kläger mit dem Einbau verschiedene Rechte, nämlich das Recht zur Wegnahme und das Recht auf Geldersatz, erwachsen seien. Eine Konkretisierung dieser Rechte zu einem Geldanspruch trete erst ein, wenn der Kläger sich entscheide, welches der ihm zustehenden Rechte er ausüben wolle, und das sei erst mit der Klägerhebung geschehene Solange der Eigentümer damit rechnen müsse, daß der Mieter seine Einrichtungen wieder wegnehme, stehe auch eine Bereicherung für ihn noch nicht fest.
Mit dieser Einwendung kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist nicht richtig, daß bei dem Einbau der Sachen ein Schwebezustand entsteht und erst mit der Klägerhebung sich entscheidet, welchen Anspruch der Kläger geltend machen will. Durch den Einbau tritt vielmehr nach § 946 BGB endgültig der Übergang des Eigentums auf den Grundstückseigentümer ein, und es entsteht der. Geldanspruch des § 951 BGB. Macht der Besitzer von einem ihm zustehenden Abtrennungsrecht Gebrauch, so tritt ein neuer Eigentumswechsel ein. Der Besitzer "kann die Sache sich aneignen". In diesem Fall fällt der Ersatzanspruch in sich zusammen.
Von dieser Möglichkeit der Wegnahme hat der Kläger nicht Gebrauch gemacht. Im übrigen besteht im gegebenen Fall ein Wegnahmerecht nicht. Es kommt, abgesehen von drei Türen, nicht die Wegnahme von Sachen in Betracht, die nachher wieder selbständig verwendet werden könnten, sondern das, was nach der Wegnahme für den Mieter übrig bleiben würde, wäre nichts anderes als Schutt, und auch die Taren hatten kaum mehr als Holzwert. Der Kläger hat sich auch der Stadt Hamburg gegenüber zum Ausbau der Wohnung in Selbsthilfe und Selbstfinanzierung verpflichtet, und es ist davon auszugehen, daß diese Verpflichtung die Voraussetzung der Leistungsanforderung vom 16. April 1946 gewesen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verpflichtung als bürgerlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter, d.h. der Beklagten, anzusehen ist, jedenfalls würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger die eingebauten Materialien wieder herausreißen und damit die entsprechend seiner Verpflichtung geschaffene Wohnung wieder zerstören würde.
Auch die Einwendung der Revision ist nicht haltbar, die Beklagten könnten kein Entgelt dafür verlangen, daß der Kläger aus einer Sache Nutzungen ziehe, die er selbst geschaffen habe, ohne dazu den Beklagten gegenüber rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Denn die Gegenstände, die in das Haus der Beklagten eingebaut wurden, sind mit dem Einbau deren Eigentum geworden, und der Kläger hat dafür nur einen Geldanspruch erhalten. Der Kläger nutzt nicht etwa eine Sache, die ihm gehört und die er erst nach Beendigung seines Besitzrechts dem Beklagten herauszugeben hat.
III
Zur Anschlußrevision:
Mit der Anschlußrevision machen die Beklagten geltend, der Kläger habe gewußt, daß er zu seiner Leistung nicht verpflichtet gewesen sei, er sei daher in entsprechender Anwendung des § 814 BGB mit seinem Bereicherungsanspruch ausgeschlossen.
Damit kann die Anschlußrevision keinen Erfolg haben. Daß § 814 BGB nicht unmittelbar anzuwenden ist, nimmt sie selbst an. Es kommt aber auch keine entsprechende Anwendung in Betracht; denn bei der Herausgabepflicht nach § 951 BGB handelt es sich nicht darum, daß eine Leistung rückgängig gemacht werden und dies unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben soll. Die Leistung soll vielmehr bleiben, und nur die daraus entspringende Gegenleistung soll nach ihrem Umfang nach Bereicherungsgrundsätzen bemessen werden.
Die Anschlußrevision ist daher ebenfalls unbegründet.
Dr. Tasche
Dr. Heck
Schuster
Dr. Oechßler