Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1951, Az.: I ZR 43/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 43/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 07.02.1950
Fundstellen
- BGHZ 1, 52 - 56
- JZ 1951, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 480 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1951, 193 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Mühlenkaufmanns Walter P. in D., Wi. Str. C.kaserne, Zimmer ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion in H.,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Schmidt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7.2.1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 10. Oktober 1947 brachte der Kläger durch eine Berliner Speditionsfirma mit der Eisenbahn eine Sendung Umzugsgut, bestehend aus 10 Teilen, von Berlin-Tempelhof als Frachtgut zum Versand und zwar zunächst an einen Braunschweiger Spediteur, der sie am 7. November 1947 an die Ehefrau des Klägers nach Oldenburg weitersandte. Von dort ging die Sendung am 21. November weiter nach Delmenhorst, wo sie am 24. November 1947 eintraf.
Schon in Braunschweig wurde das Fehlen eines Koffers mittlerer Größe, in Oldenburg das Fohlen eines Sackes mit Betten und in Delmenhorst die gewaltsame Öffnung und Beraubung eines großen Koffers und anderer Gepäckstücke festgestellt. Außerdem erwiesen sich alle Teile der Sendung hier durch Nässe beschädigt. Das Gesamtgewicht der Sendung hatte sich von der Aufgabe in Berlin bis zum Eintreffen in Delmenhorst um 67 kg vermindert. Die Empfänger der einzelnen Stücke haben ihre Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten.
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.059,46 RM. Die Beklagte zahlte zunächst 1.000,- RM für Rechnung des Klägers an die Volksbank Delmenhorst am 12. Juni 1948, die der Kläger unter Vorbehalt aller Rechte angenommen hat. Nach der Währungsumstellung zahlte sie unter Berufung auf die in der Eisenbahnverkehrsordnung festgesetzte Höchstgrenze von 100,- RM je Kilogramm verlorenen Gutes weitere 570,- DM, die sie unter Umstellung der restlichen Schadenssumme von 5.700,- RM nach dem Verhältnis von 10 : 1 errechnete.
Im März 1949 erhob der Kläger Klage auf Zahlung von 7.075,46 DM abzüglich bereits gezahlter 568,50 DM und stützte diesen Anspruch auf §§85, 91 EVO und den von der Beklagten verschuldeten Zahlungsverzug.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 2.366,50 DM statt und wies die Klage im übrigen ab. Es hält den Kläger für berechtigt, Schadensersatz nach dem Sachwert bis zu der jetzt maßgebenden Grenze von 100,- DM je Kilogramm zu verlangen und bringt auf einen geschätzten Sachwert von 3.000,- RM die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 65,- DM und 568,50 DM zur Anrechnung.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage ab, soweit der Kläger mehr als 1.000,- DM verlangt mit der Begründung, daß dem Kläger nur ein Geldanspruch zustehe, der der Umstellung unterliege. Diesen habe die Beklagte zum mindesten in Höhe von 5.700,- RM durch ihre Zahlung von 570,- DM getilgt. Ein Verzug liege nicht vor, da der Kläger die Forderung gestundet habe.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen wurde. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Die Revision ist zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Wenn die Rechtsprechung (z.B. OGH Br.Z. 3, 141) Schadensersatzansprüche nicht der Währungsumstellung des Teils II des Umstellungsgesetzes unterworfen hat, so geschah das in der Erwägung, daß im allgemeinen solche Ansprüche der Regel des §249 BGB. unterliegen, der als Inhalt und Ziel des Schadensersatzanspruches die Wiederherstellung des Zustandes ansieht, der vor dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis bestanden hat. Auch für solche Ansprüche, die von vornherein nicht auf Naturalherstellung zielen konnten, sondern in Geld zu erfüllen waren, wurde die Eigenart des Schadensersatzanspruches darin gesehen, daß das Maß der geschuldeten Zahlung nicht festgelegt ist, sondern sich danach bestimmt, welchen Betrages der Gläubiger bedarf, um den Schaden tatsächlich zu beheben (OGH. Br. Z. 2, 65). Es fehlt also in diesen Fällen an einer festen Geldschuld, deren Betrag der Umstellung unterworfen werden kann.
Diese Begründung trifft indessen nicht auf alle Schadensersatzansprüche zu, insbesondere nicht auf solche, die auf den Geldwert eines Gegenstandes in einem bestimmten Zeitpunkt oder gar auf eine ziffernmäßig festliegende Höchstgrenze abgestellt sind, wie dies für den vorliegenden Klageanspruch aus §§85, 91 EVO. gilt. Das hat das Reichsgericht bereits im Zusammenhang mit der ersten Geldumstellung ausgesprochen. Es hat klar gestellt, daß die in Rede stehende Norm im Gegensatz zu §249 BGB. nicht grundsätzlich die Absicht verfolge, den Verlustträger zur Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes in Stand zu setzen, sondern vielmehr auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum Ziele habe, eine Beschränkung des Schadensersatzes auf einen in seiner Höhe voraussehbaren Schadenbetrag herbeizuführen (RG. I 339/22 vom 30.5.1923 Warneyer 23/24 Nr. 69). Es schloß daher auch die Beachtung der nach dem Zeitpunkt der Absendung entstandenen Geldentwertung aus, berücksichtigte diese vielmehr nur in Verbindung mit dem sich im maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Entschädigungsbetrag unter dem Gesichtspunkt des §242 BGB. (RGZ. 109 S. 61). So unterschied es ganz klar zwischen der grundsätzlichen Bemessung des Schadensersatzanspruches nach den Bestimmungen der EVO. und der - damals möglichen und anerkannten - Anwendung der Aufwertungsgrundsätze auf die Erfüllung der so ermittelten Geldforderung (vgl. RG. Jur.W. 25, 348 und 1376, Jur.W. 1926, 2360).
Für die heutige Rechtslage kann nichts anderes gelten. Wenn §§85, 91 EVO. die Ersatzpflicht der Bahn für Transportschäden nach bestimmten Werten des Gutes und darüber hinaus nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von 100,- RM bzw. 200,- RM je Kilogramm im Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bemißt, so ist durch diese Spezialbestimmung der allgemeine Grundsatz des §249 BGB. durchbrochen. Der Geldbetrag der Schadensersatzforderung wird in seinem Höchstmaße festgelegt und diese Geldforderung unterliegt wie jede andere der Umstellung nach §16 des Umstellungsgesetzes, ohne daß es mit Rücksicht auf die abschließende Regelung des Umstellungsgesetzes möglich ist, die Erfüllung dieses so ermittelten Anspruches durch Anwendung der Aufwertungsgrundsätze dem wahren Wertverlust des Geschädigten anzupassen.
Der Revision kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Wertgrenze des §85 EVO. durch §2 des Währungsgesetzes ohne weiteres in Deutsche Mark umgestellt worden sei. Sie übersieht dabei die zwingende Bestimmung des §85 Abs. 1 EVO., wonach die Wertbestimmung und Wertgrenze auf den Zeitpunkt der Annahme des Gutes zur Beförderung abgestellt ist. Gegen die Begründung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das Höchstmaß des restlichen Schadensersatzanspruches von 5.700,- RM durch ihre Zahlung von 570,- DM getilgt habe, können daher rechtliche Bedenken nicht erhoben werden.
Anders steht es mit der Geltendmachung des Verzugsschadens. Der Kläger hatte schlüssig vorgetragen, daß ihm durch die von der Beklagten trotz vielfacher Mahnungen verzögerte Zahlung ein erheblicher Schaden entstanden sei, da es ihm im Falle rechtzeitiger Zahlung nicht nur gelungen wäre, einen weit umfangreicheren Ersatz für die verlorenen Stücke zu erlangen, als dies später möglich gewesen sei, sondern daß er eine größere Reichsmarkzahlung der Beklagten durch Anlage in seinem Geschäft sich wertbeständig hätte erhalten können. Dieser Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist ein selbständiger Anspruch, der nicht unter die Höchstgrenze des §85 EVO. fällt und den der Kläger demnach auch ohne die Beschränkung des Umstellungsgesetzes in voller Höhe geltend machen darf.
Das Berufungsgericht ist auf diese Begründung des Klaganspruches nicht eingegangen, einmal weil es hinsichtlich eines kleineren Teiles - Verlust von 11 kg auf der Strecke Berlin - Braunschweig - die rechtzeitige Verlage des Frachtbriefes vermißt und daher insoweit die Fälligkeit des Anspruches vor der Währungsumstellung verneint. Zum größeren Teil aber gründet es die Abweisung des Verzugsschadens auf die Feststellung, daß der Kläger sich freiwillig mit einer späteren Zahlung einverstanden erklärt und seinen Anspruch damit gestundet habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht es hier an einer umfassenden Würdigung des gesamten Sachverhalts hat fehlen lassen, wie sie ihm durch §286 ZPO. vorgeschrieben ist. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält an seinem Schluß die Angaben, daß der von den Parteien vorgelegte Schriftwechsel vorgelegen und seinem wesentlichen Inhalte nach, auf den verwiesen werde, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
Die Revision entnimmt hieraus, daß nicht der ganze Inhalt als vorgetragen gelten solle und vermißt die zweifelsfreie Feststellung, was nun eigentlich Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Hieran ist nur so viel richtig, als der Tatbestand eindeutig erkennen lassen muß, was vorgetragen worden ist. Diesem Erfordernis entspricht das Urteil. Der Schlußsatz des Tatbestandes ist nicht gerade sehr klar, enthält aber die vielfach übliche Fassung, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, daß alles, was sich in dem Schriftwechsel überhaupt auf den streitigen Anspruch bezieht, vorgetragen worden sei. Eine Einschränkung dieser Bezugnahme hätte kenntlich gemacht werden müssen, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre.
Geht man aber davon aus, daß der gesamte Schriftwechsel Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, dann war es nicht angängig, die Feststellung einer Stundung und des damit zusammenhängenden Verzichts auf Verzugs folgen allein auf das außerhalb seines Zusammenhanges bewertete Schreiben des Klägers vom 14.6.1948 zu stützen. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr die Frage vorlegen müssen, ob nicht die zahlreichen Schreiben des Klägers in ihrem Zusammenhange den klaren Willen ergeben, von der Beklagten jeden aus ihrer Zahlungsverzögerung folgenden weiteren Schaden zu verlangen, und ob deshalb nicht der schließlich erfolgte Vorschlag, die Sache bis nach der unmittelbar bevorstehenden Währungsumstellung ruhen zu lassen unter Berücksichtigung dieser einheitlichen und unveränderten Stellungnahme geradezu als das Gegenteil des angenommenen Verzichts aufgefaßt werden muß.
Die vorliegende Begründung trägt deshalb die Klageabweisung nicht, und die Sache mußte an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Beklagte, nachdem sie sich zunächst monatelang auf einen Briefwechsel über den Schadensersatzanspruch und auf Vergleichsverhandlungen eingelassen hatte, ohne die nochmalige Vorlegung des ersten Frachtbriefes zu verlangen, nicht gegen Treu und Glauben verstoßt, wenn sie nunmehr die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches und damit die Wirksamkeit der Mahnungen des Klägers insoweit von der Verlage des Frachtbriefes abhängig machen will.
Es wird endlich auch noch zu prüfen sein, ob der Kläger seine Klagebegründung aus Verschulden gemäss §91 EVO. aufrecht erhalten hat und ob in dieser Hinsicht sein Vorbringen als schlüssig angesehen werden kann.