Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1980, Az.: VIII ZR 40/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 40/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.12.1978
Rechtsgrundlage
- § 30 KO
Fundstellen
- DB 1980, 1793 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1961-1962 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 518-520
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Kauf beweglicher Sachen ein der Konkursanfechtung entzogenes Bargeschäft vorliegt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma sb "..." GmbH & Co. KG (künftig Gemeinschuldnerin). Deren Niederlassungen belieferte die Beklagte in der Zeit vom 14. bis 22. Juli 1976 mit Waren. Hierfür erteilte sie der Gemeinschuldnerin unter dem 27. bis 30. Juli 1976 Einzelrechnungen und in dem gleichen Zeitraum der der Gemeinschuldnerin angeschlossenen Einkaufsgesellschaft "D. n. R." (künftig Einkaufsgesellschaft) Sammelrechnungen, in denen die Einzelrechnungen zusammengefaßt waren. Am 6. August 1976 erhielt die Beklagte zum Ausgleich der Rechnungen von der Gemeinschuldnerin einen Scheck über 104.414,28 DM, der auf die L. bank R. gezogen war. Das Konto der Gemeinschuldnerin bei dieser Bank, das im Debet war, wurde am 9. August 1976 mit dem Scheckbetrag belastet. Auf den Konkursantrag der Gemeinschuldnerin vom 6. August 1976 wurde am 13. September 1976 das Konkursverfahren über deren Vermögen eröffnet.
Der Kläger macht geltend, die Einkaufsgesellschaft, nicht die Beklagte, sei Vertragspartnerin und Gläubigerin der Gemeinschuldnerin gewesen. Er nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung und infolge Konkursanfechtung auf Zahlung von 104.414,28 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte behauptete, daß zwischen den Parteien unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden hätten, bestritt die angeblichen Ansprüche des Klägers und beantragte Klagabweisung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten entsprechend seinem Antrag.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Einkaufsgesellschaft einerseits sowie der Einkaufsgesellschaft und der Beklagten andererseits bestanden, wie der Kläger vorträgt, oder ob die Gemeinschuldnerin und die Beklagte in unmittelbaren Vertragsbeziehungen standen, wie diese behauptet. In jedem Fall habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 816 Abs. 1 und 2 BGB noch aus §§ 37 i.Vbg. mit 30 Nr. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 sowie §§ 30 Nr. 2, 31 Nr. 1 und 32 Nr. 1 KO.
II.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie nach §§ 37 i. Vbg. mit 30 Nr. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 sowie § 30 Nr. 2 KO zur Rückzahlung der 104.414,28 DM verpflichtet.
III.
Einen Anspruch aus Konkursanfechtung hat das Berufungsgericht indessen rechtsirrtumsfrei verneint, weil es sich, gleichgültig, ob die Gemeinschuldnerin oder die Einkaufsgesellschaft Schuldnerin der Beklagten war, um ein Bargeschäft handelte.
1.
Es ist, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß Bargeschäfte, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, der Anfechtung weder nach § 30 Nr. 1 noch nach § 30 Nr. 2 KO unterliegen; denn in diesem Falle werden die Konkursgläubiger nicht benachteiligt, weil dem Vermögen des Gemeinschuldners alsbald ein entsprechender Gegenwert zufließt (RGZ 100, 62, 64 und 136, 152, 158/159; BGH Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 = LM KO § 30 Nr. 2 und vom 26. Januar 1977 - VIII ZR 122/75 - LM KO § 30 Nr. 31 = WM 1977, 254; Böhle-Stamschräder, KO 10. Aufl. § 30 Anm. 2 g, 3 b und 4 e; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 30 Rdn. 23 und 35; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Rdn. 26, 26 a und 37).
2.
Das Reichsgericht hat zunächst solche Geschäfte als Bargeschäfte angesehen, bei denen Leistungen Zug um Zug ausgetauscht wurden (RGZ 100, 62, 64). Bereits das Reichsgericht hat indessen ausgesprochen, daß ein Rechtsgeschäft den Charakter eines Bargeschäfts nicht verliere, wenn zwischen Vertragsschluß und Zahlung eine kurze Zeitspanne liege (RGZ 136, 152, 158/159) Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Ob ein Bargeschäft vorliege, entscheide sich nach der Verkehrsauffassung (BGH Urteil vom 9. Februar 1955 aaO). Ein Zeitraum von einem bzw. zweieinhalb Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Eintragung einer Hypothek oder einer Grundschuld stehe der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen, wenn der Anfechtungsgegner dem späteren Gemeinschuldner einen Darlehensbetrag in der Erwartung ausgehändigt hatte, daß dieser vereinbarungsgemäß unverzüglich die Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld als Sicherung für die Darlehensforderung in die Wege leiten werde und wenn der Gemeinschuldner sich entsprechend verhalten hatte. Denn es müsse berücksichtigt werden, daß es zur Eintragung der Hypothek oder Grundschuld der Mitwirkung eines Notars und des Grundbuchamtes bedürfe (BGH Urteile vom 9. Februar 1955 und vom 26. Januar 1977 aaO). In einem gleichfalls besonders gelagerten Fall - einem Auftrag zur Fertigung von Unterlagen für den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens - hat der Bundesgerichtshof gemeint, ein zeitlicher Abstand von etwa drei Wochen zwischen dem Auftrag und einer Forderungsabtretung zur Vergütung des Auftrags müsse die Annahme eines Bargeschäfts nicht ausschließen (BGHZ 28, 344, 347).
3.
Was für die genannten Fällte gilt, läßt sich allerdings nicht ohne weiteres auf einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen Übertragen. Die Revision hat darin recht, daß bei einem derartigen Vertrag engere Grenzen gezogen werden müssen. Dennoch ist nach der Verkehrsauffassung hier ein Bargeschäft anzunehmen.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Zeitraum zwischen den Lieferungen der Beklagten und der Scheckbegebung durch die Gemeinschuldnerin - auf sie und nicht auf die Scheckgutschrift kommt es an, weil auf diese der Scheckgeber keinen Einfluß hat - nicht zu lang, um ein Bargeschäft annehmen zu können. Im normalen Geschäftsverkehr werden nämlich derartige Geschäfte, zumal dann, wenn es sich um Großbetriebe handelt, nicht in wenigen Tagen abgewickelt. In Großbetrieben wie demjenigen der Beklagten werden die Rechnungen im allgemeinen nicht mit oder sofort nach der Lieferung erteilt, weil mit der Lieferung und der Rechnungsstellung verschiedene Abteilungen befaßt sind. Die Bezahlung einer Lieferung erfolgt im kaufmännischen Verkehr erst nach Rechnungserteilung. Bei Großbetrieben wie der Gemeinschuldnerin liegen im allgemeinen zwischen dem Eingang der Rechnungen und der Bezahlung derselben etliche Tage, weil für die Bezahlung eine andere Abteilung zuständig ist als diejenige, die die Lieferung entgegennahm. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lieferung wie hier an Filialen des Betriebs erfolgte, die Zahlung aber von der Zentrale vorgenommen wird. Eine sofortige Bezahlung der Lieferungen der Beklagten war somit schon aus organisatorischen Gründen, wie sie bei Großbetrieben einmal gegeben sind, nicht möglich.
b)
Obgleich auch bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen der Zeitraum, innerhalb dessen die Abwicklung des Geschäfts der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegensteht, nicht generell bestimmt werden kann, ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen eine Zeitspanne von je rd. einer Woche zwischen Lieferung und Rechnungsstellung und zwischen Rechnungsstellung und Scheckbegebung nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen.
c)
Es würde im Ergebnis auch dann nichts anderes gelten, wenn, wie der Kläger behauptet hat, vertragliche Beziehungen nicht zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten, sondern zwischen der Gemeinschuldnerin und der Einkaufsgesellschaft einerseits und der Einkaufsgesellschaft und der Beklagten andererseits bestanden hätten. Angesichts der dargestellten Umstände und des festgestellten Zeitablaufs wäre auch dann ein Bargeschäft anzunehmen, so daß keiner Erörterung bedarf, ob bei dieser Fallgestaltung die Konkursanfechtung nicht gegen die Einkaufsgesellschaft hätte gerichtet werden müssen.
4.
Liegt aber ein Bargeschäft vor, so scheidet eine Konkursanfechtung aus, ohne daß es darauf ankommt, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Gläubigerauswechslung stattfand, was fraglich sein kann.
5.
Da alle anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüche eine Gläubigerbenachteiligung voraussetzen (Böhle-Stamschräder a.a.O. § 29 Anm. 12; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O. § 29 Rdn. 19; Jaeger/Lent, a.a.O. § 29 Rdn. 18), kann auch dahingestellt bleiben, ob die Tilgung fremder Verbindlichkeiten, hier die Tilgung einer Verbindlichkeit der Einkaufsgesellschaft durch die Gemeinschuldnerin, nach § 30 Nr. 1 Halbsatz 2 oder nach § 30 Nr. 2 anfechtbar sein kann (bejahend Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O. § 30 Rdn. 40; verneinend Jaeger/Lent, a.a.O. § 30 Rdn. 24 und 29).
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, soweit es einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat.
1.
Der Kläger hätte dann keinen Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung, wenn die Gemeinschuldnerin Vertragspartnerin und Schuldnerin der Beklagten gewesen wäre, weil in diesem Fall der Scheck nicht ohne Rechtsgrund begeben worden wäre. Das gleiche würde gelten, falls die Gemeinschuldnerin mit dem Scheck bewußt eine Verbindlichkeit der Einkaufsgesellschaft getilgt hätte. Ein Bereicherungsanspruch wäre nur dann gegeben, wenn die Gemeinschuldnerin irrtümlich angenommen hätte, selbst der Beklagten verpflichtet zu sein, und wenn der Scheck aus der Sicht der Beklagten für eine Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegeben worden wäre. Denn insoweit kommt es, wenn die Vorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers auseinandergehen, darauf an, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellte (BGHZ 40, 272, 277/278 und 58, 184, 188 jeweils m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 14. März 1974 - VII ZR 129/73 - NJW 1974, 1132).
2.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Einkaufsgesellschaft Schuldnerin der Beklagten war, und angenommen, daß der Kläger keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB habe, weil die Beklagte angesichts der personellen und räumlichen Verflechtung der Einkaufsgesellschaft mit der Gemeinschuldnerin deren Scheckhingabe nur so habe auffassen können, daß diese eine Schuld der Einkaufsgesellschaft habe tilgen wollen. Hierfür reichen indessen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus.
a)
Zunächst ergibt sich aus der vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Aussage des Zeugen Runkel nicht, daß die Gemeinschuldnerin den Scheck bewußt für eine Verbindlichkeit der Einkaufsgesellschaft gegeben hat. Runkel bekundete lediglich, daß er die Gemeinschuldnerin und die Einkaufsgesellschaft nicht habe auseinanderhalten können. Nach seiner Aussage ist daher nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin den Scheck irrtümlich für eine Verbindlichkeit der Einkaufsgesellschaft gegeben hatte.
b)
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte nicht an die Einkaufsgesellschaft, sondern an die Gemeinschuldnerin geliefert hatte, an die sie auch die Einzelrechnungen richtete. Daß die Beklagte die Sammelrechnungen der Einkaufsgesellschaft sandte, läßt unter diesen Umständen nicht ohne weiteres den Schluß zu, sie habe die Scheckzahlung der Gemeinschuldnerin nur so verstehen können, daß diese eine Schuld der Einkaufsgesellschaft tilgen wollte. Das gilt um so mehr, als die Beklagte in der Berufungsinstanz im einzelnen vorgetragen hatte, daß zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden hätten. Dieses Vorbringen spricht dagegen, daß die Beklagte annahm, der Scheck sei für eine Verbindlichkeit der Einkaufsgesellschaft gegeben worden.
IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Gemeinschuldnerin oder die Einkaufsgesellschaft Schuldnerin der Beklagten war, ob im letzteren Fall die Gemeinschuldnerin den Scheck bewußt oder irrtümlich für eine Verbindlichkeit der Einkaufsgesellschaft begab und als wessen Leistung sich der Scheck aus der Sicht der Beklagten darstellte.
Bei der erneuten Verhandlung wird der Kläger auch Gelegenheit haben, sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 29. November 1978, daß die Beklagte nachträglich im Einvernehmen mit ihm (dem Kläger) Waren aus den Lieferungen vom 14. bis 22. Juli 1976 im Werte von 87.780,26 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückgeholt habe, dem Berufungsgericht erneut zu unterbreiten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.