Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1974, Az.: VII ZR 129/73
„Hemdenlieferungs-Fall“
Zweckbestimmung der Leistung durch einen Dritten bei der Leistungskondiktion; Herausgabe des Erlangten wegen Verfügung als Nicht- Berechtigter; Lieferung von Waren zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen kaufvertraglichen Verpflichtung des Zuwendenden; Voraussetzung der Einigung über den Eigentumsübergang; Gutgläubiger Eigentumserwerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1974
- Aktenzeichen
- VII ZR 129/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12505
- Entscheidungsname
- Hemdenlieferungs-Fall
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.05.1973
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1009-1010 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 27-29 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1974, 747-749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1729-1734
Prozessführer
Steuerbevollmächtigten Peter K., W., S.-R.,
Prozessgegner
Kaufmann Friedhelm B., H., B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer einer beweglichen Sache, die von einem anderen im eigenen Namen verkauft worden ist, gegen den Käufer einen Bereicherungsanspruch hat, wenn er dem Käufer die Sache zur Erfüllung des Kaufvertrags übergeben, dabei aber irrig angenommen hat, er sei selbst der Verkäufer.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1974
durch
die Richter Schmidt, Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Mai 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision (1), an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht eine ihm abgetretene Forderung gegen den Beklagten aus Hemdenlieferungen der Firma Edmund E., Hemden- und Blusenfabrik in W., geltend, deren Steuerberater er war. Dieses Unternehmen befand sich zu Beginn des Jahres 1969 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Schneider Erich M., der früher Hemdengeschäfte für die Firma E. vermittelt hatte, nahm die Sanierung des Unternehmens in die Hand. Er entwickelte den Plan, eine Auffanggesellschaft zu gründen, an der er sich selbst mit namhaften Beträgen beteiligen und für das er den Beklagten mit einer Einlage von 500.000 DM gewinnen wollte. Den Beklagten kannte er schon vorher. Von ihm hatte er am 1. Oktober 1968 ein Darlehen von 60.000 DM erhalten, das nebst banküblicher Zinsen bis 25. Januar 1969 zurückzuzahlen war.
Am 19. Februar 1969 flogen der Kläger und M. nach H. zum Beklagten, um mit diesem dort über die Sanierung der Hemdenfabrik zu verhandeln. Bei dieser Gelegenheit schloß M. mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die Lieferung von Hemden. Die Parteien streiten darüber, ob M. im eigenen Namen oder im Namen der Firma E. gehandelt hat. Der Beklagte ließ die Hemden in W. abholen. Von der Kaufpreisforderung von insgesamt 118.581,30 DM zahlte er 53.796,97 DM durch Schecks, die auf M. ausgestellt waren und von diesem eingezogen worden sind. 61.808,33 DM verrechnete er mit dem M. gewährten Darlehen nebst Zinsen. Wegen des Restes beruft er sich auf einen Preisnachlaß, auf Ersatz von Frachtauslagen und auf Gegenlieferungen an M. Der Kläger will nur zwei Scheckzahlungen im Betrag von insgesamt 33.796,97 DM gegen sich gelten lassen.
Er hat deshalb 84.784,33 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 61.808,33 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und verfolgt mit ihr die Klage in vollem Umfang weiter.
Beide Parteien beantragen,
das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht nach Würdigung der erhobenen Beweise davon aus, daß der Kaufvertragüber die Lieferung der Hemden zwischen dem Beklagten und M., nicht zwischen dem Beklagten und der Firma E. (der Zedentin des Klägers) geschlossen worden ist. Die sonach allein M. zustehende Kaufpreisforderung habe der Beklagte durch Aufrechnung mit seiner Darlehensforderung, mit den anderen Gegenforderungen und durch Scheckzahlungen an M. getilgt.
2.
Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis beruht auf einer eingehenden tatrichterlichen Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände. Ein Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen. Der Senat hat die insoweit von der Anschlußrevision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Ziffer 4 EntlG).
II.
1.
Das Berufungsgericht hält jedoch die Klage in Höhe der Urteilssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet. Der Beklagte sei nämlich um das Eigentum an den Hemden bereichert worden, das er gemäß § 929 BGB unmittelbar von E. erworben habe. Dieser habe die Hemden in der irrigen Meinung geliefert, damit eine eigene kaufvertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Denn er sei davon ausgegangen, M. habe den Vertrag mit dem Beklagten in in seinem, E., Namen geschlossen. Im Verhältnis zum Beklagten sei die Leistung der Herstellerfirma somit rechtsgrundlos erfolgt. Da der Beklagte die Hemden weiter veräußert habe, müsse er Wertersatz leisten. Teilweise könne er sich aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen; allerdings nicht, soweit er mit seiner ihm gegen M. zustehenden Darlehensforderung aufgerechnet habe.
2.
Soweit sich Revision und Anschlußrevision hiergegen richten, haben sie Erfolg.
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der eventuelle Eigentumserwerb des Beklagten auf einer "Leistung" im Sinne des § 812 BGB beruht. Seine Ansicht, es handle sich um eine Leistung E. an den Beklagten, stützt das Berufungsgericht jedoch allein darauf, daß E. davon ausgegangen sei, M. habe den Vertrag in seinem, E., Namen geschlossen. E. habe sonach die Hemden "in der irrigen Meinung" geliefert, damit eine eigene kaufvertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Das rechtfertigt nicht die Annahme, E. im Verhältnis zum Beklagten auch der Leistende gewesen.
aa)
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188 mit weiteren Nachweisen). Die jeweilige Zweckbestimmung richtet sich aber, wenn die Zweckvorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers auseinander gehen, nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden. Maßgebend ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH a.a.O.; aus dem Schrifttum vgl. statt vieler Baur/Wolf JuS 1966, 393).
Das gilt auch für die Zweckbestimmung einer Zuwendung, mit der der Zuwendende eine vermeintlich eigene Schuld erfüllen will. Deckt sich dabei die Zweckvorstellung des Zuwendenden nicht mit der des Zuwendungsempfängers, darf dieser vielmehr von seinem Standpunkt aus die Zuwendung als eine Drittleistung ansehen, dann vollzieht sich der Bereicherungsausgleich allein nach den Grundsätzen, die für die Tilgung fremder Schulden oder für die Leistung mittels eines Dritten entwickelt worden sind (h.M. vgl. etwa Thomä JZ 1962, 623, 627; Zeiss JZ 1963, 7, 10; Baur/Wolf JuS 1966, 393, 397; Beuthin JZ 1968, 323, 326/327; Lorenz JuS 1968, 441, 443; a.A. z.B. Flume JZ 1962, 281, 282; Soergel/Mühl (10.) Anm. 25 und 52 zu § 812 BGB). Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RGZ 44, 136, 143; 87, 36, 41 ff; 98, 64, 65; 101, 320, 322; RG JW 1909, 274 Nr. 7), auf die sich zum Teil auch das Berufungsgericht beruft, ist durch die Fortbildung des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs überholt (so auch Heimann-Trosien in RGRK (12.) Anm. 76 zu § 812 BGB). Der Frage, ob der Zuwendende, der in Wahrheit eine eigene Leistung erbringen wollte, analog § 119 Abs. 1 BGB die getroffene Zweckbestimmung anfechten kann (so z.B. Thomä a.a.O.; kritisch Flume und Zeiss a.a.O.; vgl. auch von Caemmerer Festschrift für Dolle (1963) S. 135, 158/159), braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden. Denn im vorliegenden Fall ist keine Anfechtung erklärt worden.
bb)
Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht darauf abstellen dürfen, wessen Schuld E. mit der Übergabe der Hemden zu erfüllen glaubte. Es kam allein darauf an, als wessen Leistung die Lieferung der Hemden durch ihn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Beklagten erschien.
Hat somit das Berufungsgericht zwar einen falschen Ausgangspunkt eingenommen, so sind doch die notwendigen Folgerungen aus den übrigen Feststellungen, die es getroffen hat, und seinen sonstigen tatrichterlichen Würdigungen zu ziehen. Danach ergab sich aus den Umständen bei der Abholung der Hemden durch die Leute des Beklagten nichts, was eindeutig für eine eigene Leistung Eckers sprach. Der Beklagte ging vielmehr - nach der Würdigung des Berufungsgerichts zu Recht - davon aus, daß M. sein Vertragspartner war. Deshalb gesteht ihm das Berufungsgericht auch zu, die Kaufpreisforderung seinerseits durch Aufrechnung, Verrechnung und Scheckzahlungen an M. getilgt zu haben. Es hält ihm bei der Erörterung der Frage, inwieweit seine eventuelle Bereicherung weggefallen ist, zugute, daß er an die "Berechtigung" M. geglaubt habe, so zu handeln, wie dieser es getan habe. M. habe nur so auftreten können, weil er das volle Vertrauen E. genossen hat, der praktisch seine wirtschaftliche Existenz in M. Hände gelegt hatte, wie es das Berufungsgericht ausdrückt. M. waltete also im Betrieb E. mit dessen Duldung gleichsam nach Gutdünken.
Dann aber stellte sich den gesamten Umständen nach die Auslieferung der Hemden für den Beklagten als eine Leistung dar, die E. an den Beklagten für M. erbrachte. In der Regel wird der Empfänger ohnehin annehmen, sein Schuldner leiste an ihn mittels eines Dritten (vgl. Zeiss AcP 165, 332, 336; Beuthin JZ 1968, 323, 327). Auch das Berufungsgericht berücksichtigt, daß dies im Handelsverkehr häufig geschieht. E. hätte es zudem in der Hand gehabt und es wäre auch seine Sache gewesen, bei der Abholung der Hemden seinen Willen klar zum Ausdruck zu bringen, wonach er allein eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen beabsichtige. Unterblieb dies gerade deshalb, weil M. seinen Betrieb in die Hand genommen hatte, so ist ihm dieser Umstand umso mehr zuzurechnen. Denn das hatte er, E., selbst veranlaßt.
Eine Leistungskondiktion E. gegen den Beklagten nach § 812 BGB scheidet also aus.
b)
Da der Beklagte die ihm von E. für M. gelieferten Hemden weiter veräußert hat, kommt jedoch ein Anspruch E. nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des vom Beklagten durch die Veräußerung Erlangten in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte über die Hemden als Nichtberechtigter verfügt hat. Das wäre nicht der Fall, wenn er selbst vorher Eigentum an ihnen erworben hätte.
aa)
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe das Eigentum an den Hemden von E. unmittelbar übertragen erhalten (§ 929 BGB). Es meint, zwischen E. und dem Beklagten habe Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Denn dem Beklagten habe es letztlich gleichgültig sein können, wer ihm das Eigentum an den Hemden vermittelte, wenn er es nur überhaupt erwarb. Damit wird das Berufungsgericht der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht gerecht.
Es ist allerdings möglich, daß das Eigentum an einer von einem Dritten für den Schuldner übergebenen Sache nach § 929 BGB unmittelbar von dem Dritten auf den Empfänger übergeht. Doch kann auch - für die Beteiligten erkennbar - etwas anderes gewollt sein. So erwirbt z.B. bei Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt, die ein Verkäufer unmittelbar von seinem Lieferanten an den Käufer vornehmen läßt, der Empfänger das Eigentum an den gelieferten Gegenständen nicht ohne weiteres vom Lieferanten bei der Lieferung (vgl. BGHZ 56, 34, 36; von Caemmerer JZ 1963, 586, 587 und Baur Sachenrecht 7. Aufl. (1973) § 51 III 2 und 3). Das hängt vielmehr von den Absprachen ab, die einerseits der Verkäufer mit dem Käufer und andererseits der Verkäufer mit seinem Lieferanten getroffen hat. Es kommt bei Drittleistungen also stets auf die Ausgestaltung des jeweiligen Leistungsverhältnisses an (vgl. a. BGH NJW 1968, 1929, 1932; 1973, 141).
bb)
So ist es auch bei der Lieferung von Waren zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen kaufvertraglichen Verpflichtung des Zuwendenden, wenn der Empfänger die Lieferung bei objektiver Betrachtungsweise als Leistung des wahren Schuldners ansehen durfte. In einem solchen - hier vorliegenden - Fall des Mißverständnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger, der zugunsten des Empfängers entschieden wird, muß folgerichtig auch für die Frage, welchen Weg der Übergang des Eigentums an den gelieferten Gegenständen nimmt, die Sicht des Empfängers maßgeblich sein. Von dessen Standpunkt aus vermittelt der Dritte lediglich den Eigentumsübergang vom wahren Schuldner auf den Empfänger (den Gläubiger). Mehr kann dieser in der Regel dem Verhalten des Dritten nicht entnehmen. Mehr ist dem Dritten auch nach der Interessenlage nicht zuzurechnen.
Das bedeutet, daß sich in einem derartigen Falle - gerade aus der Sicht des Empfängers (Gläubigers) - die Lieferung der Waren durch den Dritten als Übereignung des Schuldners darstellt, für den der Dritte die Gegenstände dem Empfänger (Gläubiger) lediglich übergibt. Gehören sie dem Schuldner nicht und ist er auch nicht zur Verfügung über sie berechtigt, so kann der Empfänger Eigentum an ihnen nur erwerben, wenn er sich in gutem Glauben befindet (§§ 932 ff BGB, 366 HGB). Das ist auch interesserigerecht. Denn grundsätzlich macht es für den Käufer keinen Unterschied, ob er den von ihm gekauften Gegenstand vom Verkäufer selbst übergeben oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten ausgeliefert erhält. Es besteht kein durchgreifender Grund, ihn in beiden Fällen verschieden zu behandeln.
cc)
Daß gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich ißt, wenn der unmittelbare Besitz "auf Geheiß" des Veräußerers von einem Dritten auf den Erwerber übertragen wird, hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGHZ 36, 56, 60; BGH NJW 1973, 141). Das Senatsurteil BGHZ 36, 56 ist auf Kritik gestoßen (vgl. von Caemmerer JZ 1963, 586; Medicus Bürgerliches Recht (5.) § 22 IV 4). Sie wendet sich dagegen, daß in jenem Rechtsstreit gutgläubiger Eigentumserwerb des Empfängers für möglich gehalten wurde, obgleich der Dritte dort erkennbar nur auf eigene Rechnung geliefert und mit der Übereignung der Waren selbständige eigene Zwecke verfolgt hat. Darum geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht. Hier erschien - wie dargelegt - die Lieferung des Dritten (Eckers) objektiv betrachtet aus der Sicht des Empfängers (des Beklagten) als Leistung des wahren Schuldners (Müllers) des Veräußerers der übergebenen Gegenstände. Daß es so war, ist letztlich auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen und diesem daher auch zurechenbar.
Dann aber muß sich der Dritte nach dem von ihm selbst erweckten Anschein behandeln lassen, wonach er gerade nicht auf eigene Rechnung, sondern nur "auf Geheiß" des eigentlichen Veräußerers lieferte. Dieser Fall muß dem gleichstehen, in dem der Dritte auch wirklich bereit ist, dem "Geheiß" des Veräußerers zu folgen. Der Empfänger kann nicht wissen, welche Absichten der Dritte mit seiner Lieferung verfolgt, wenn ihm das nicht hinreichend erkennbar gemacht wird. Für ihn ist allein bedeutsam, daß die Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers tatsächlich erfolgt. Ob sich der Dritte dessen "Geheiß" auch wirklich unterworfen hatte, bleibt dem Empfänger naturgemäß verborgen. Die Interessenlage ist deshalb in beiden Fällen gleich. Die Tatsache, daß der Dritte aus der Sicht des Empfängers dem "Geheiß" des Veräußerers tatsächlich folgt, weist den Veräußerer gegenüber dem Empfänger ebenso als "Herrn der Sache" (vgl. Medicus a.a.O.) aus, wie wenn der Dritte die Weisung des Veräußerers kennt und sich ihr in voller Kenntnis unterwirft.
Wäre in einem Falle wie dem vorliegenden der gutgläubige Eigentumserwerb des Empfängers nicht möglich, dann wäre der Vertrauensschutz des Empfängers einer Zuwendung, die er für eine Leistung seines Schuldners hält und halten darf, unvollkommen. Denn dann würde er in aller Regel überhaupt kein Eigentum erwerben und wäre damit einem Bereicherungsanspruch des Dritten nach § 812 oder § 816 BGB voll ausgesetzt, d.h. sogar ohne seine eigene an den wahren Schuldner erbrachten Leistungen absetzen zu dürfen (BGHZ 47, 128, 130; 55, 176, 179/180 mit weiteren Nachweisen). Folgerichtig ist daher allein, daß auch in den hier in Rede stehenden Fällen der gutgläubige Eigentumserwerb möglich sein muß. Er begrenzt zugleich den Vertrauensschutz des Empfängers der Drittleistung. Auf diese Weise wird der hier auftretende Interessenwiderstreit sachgerecht gelöst.
dd)
Da M. weder Eigentümer der von ihm an den Beklagten verkauften und diesem von der Firma E. ausgelieferten Hemden war noch über sie im eigenen Namen verfügen durfte, kommt es nach alledem entscheidend auf den guten Glauben des Beklagten bei der Übereignung der Hemden an (§§ 932 f BGB, 366 HGB). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es hat sich daran vielmehr durch seine irrige Annahme gerade gehindert gesehen, der Beklagte habe das Eigentum unmittelbar von E. nach § 929 BGB erworben.
Innerhalb der Erörterungen über den etwaigen Wegfall der Bereicherung des Beklagten hat das Berufungsgericht allerdings auch Überlegungen über einen eventuellen gutgläubigen Eigentumserwerb des Beklagten angestellt, wenn E. die Ware M. mit der Weisung überlassen gehabt hätte, sie in seinem (E.) Namen zu veräußern, und M. weisungswidrig im eigenen Namen aufgetreten wäre. Dieser Erwägung, die an einen gar nicht vorliegenden Tatbestand anknüpft, können jedoch die nötigen Feststellungen zum guten oder bösen Glauben des Beklagten für den tatsächlich eingetretenen Fall nicht entnommen werden, daß die Ware M. zwar nicht überlassen war, er gleichwohl aber über sie im eigenen Namen verfügt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt lassen im übrigen eine eingehende Prüfung und Beurteilung aller maßgeblichen Umstände vermissen.
Die sonstigen Darlegungen des Berufungsgerichts enthalten ebenfalls keine hinreichenden Feststellungen, aus denen ohne nochmalige tatrichterliche Würdigung zuverlässige Schlüsse auf den guten Glauben des Beklagten gezogen werden könnten. Denn die Frage, wer der Partner des Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrags über die Hemden war, ist von der des guten Glaubens des Beklagten an das Eigentum M. oder an seine Verfügungsbefugnis über die Hemden zu trennen. Der Beklagte konnte durchaus M. für seinen Vertragspartner gehalten haben und doch bösgläubig gewesen sein, was dessen Eigentum an den Hemden bzw. die Verfügungsbefugnis über sie anging. Das Berufungsurteil enthält denn auch nichts darüber, ob dem Beklagten etwa insofern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein könnte.
Wie grundlegend anders die Blickrichtung des Berufungsgerichts bei den von ihm angestellten Überlegungen ist, zeigt sein Ergebnis, wonach es dem Beklagten - im Rahmen des Bereicherungswegfalls - Vertrauensschutz nur wegen der von ihm an M. geleisteten Zahlungen und der an ihn erbrachten Gegenlieferungen zubilligt, nicht dagegen hinsichtlich der Verrechnung seiner Darlehensforderung. Das ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gutglaubenschutzes beim Eigentumserwerb nicht miteinander zu vereinbaren. Denn wenn der Beklagte das Eigentum an den Hemden erworben hat, weil er gutgläubig war (§§ 932 f BGB, 366 HGB), dann kann er von E. damit vom Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden (BGHZ 36, 56, 60 f). War der Beklagte dagegen bösgläubig, müßte er - wie bereits erwähnt - die volle Bereicherung herausgeben, ohne seine Leistungen an M. als bereicherungsmindernd absetzen zu können (BGHZ 55, 176, 177, 179/180 mit weiteren Nachweisen). Außerdem kommt dann seine Haftung auf Schadensersatz nach den §§ 989, 990 BGB in Betracht (BGHZ 36, 56, 59).
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern muß auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers in vollem Umfang aufgehoben werden. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr darüber zu befinden haben wird, inwieweit sich der Beklagte beim Erwerb des Eigentums an den Hemden in gutem Glauben befunden hat.
Erbel
Girisch
Recken
Doerry
(1) Red. Anm.: