Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1977, Az.: VIII ZR 122/75
Anfechtung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung durch den Konkursverwalter bei dessen Schädigung ; Anfechtung von Bargeschäften des Gemeinschuldners bei Austausch von gleichwertigen Leistungen Zug um Zug; Schaffung der Voraussetzungen für das Entstehen der Grundschuld durch Eintragung; Begriff des Bargeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 122/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.03.1975
- LG Berlin - 09.05.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1977, 351-353
- JZ 1977, 231-232
- MDR 1977, 662 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 718-719 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1977, 255
Prozessführer
Firma Bankhaus L. KG & Co.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf August O. in B., C. Straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Siegfried Sch. in B., No. Straße ..., als Konkursverwalter über das Vermögen des Klaus Ma.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann bei einer Krediteinräumung gegen Bewilligung eines Grundpfandrechts ein der Konkursanfechtung entzogenes Bargeschäft vorliegt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1975 geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 2. Juni 1972 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Teppichhändlers Klaus Ma. in B. (Gemeinschuldner). Der Gemeinschuldner, der bereits kurz vor Weihnachten 1971 seine Zahlungen einstellte, hatte bis November 1971 mit der B. Bank AG zusammengearbeitet und dieser zur Sicherung eines Kredits von 33.000 DM am 19. Oktober 1971 zusammen mit seiner Ehefrau die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 50.000 DM ohne Brief an dem Grundstück in B.-Sp., Schn. Weg ..., bewilligt. Als Eigentümer dieses Grundstücks je zur Hälfte wurden die Eheleute Ma. allerdings erst nach Zahlung der Grunderwerbssteuer aufgrund eines Antrags vom 23. Dezember 1971, der auf eine Auflassung vom 7. Mai 1971 gestützt war, am 10. Januar 1972 in das Grundbuch eingetragen.
Der Gemeinschuldner und seine Ehefrau nahmen am 5. November 1971 Verbindung zur Beklagten auf, um einen Kredit in Höhe von insgesamt 150.000 DM zu erhalten. Die Beklagte stellte darauf den Eheleuten Ma. 33.000 DM zur Ablösung des Kredits bei der B. Bank AG zur Verfügung und erhielt von dieser auf Veranlassung der Eheleute Ma. nach Eingang des Kreditbetrages am 12. November 1971 die Grundschuld abgetreten, die sie dem Gemeinschuldner entsprechend einer Kreditzusage voll valutierte. Der Antrag auf Eintragung der Grundschuld wurde vom Grundbuchamt zunächst mit Beschluß vom 24. November 1971 zurückgewiesen, weil die Eheleute Ma. zu dieser Zeit infolge der verspäteten Zahlung der Grunderwerbssteuer noch nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen waren. Der daraufhin am 27. Dezember 1971 von der Beklagten wiederholte Eintragungsantrag führte am 27. Januar 1972 zur Eintragung der Grundschuld für die B. Bank AG unter gleichzeitiger Eintragung der Abtretung des Grundpfandrechts an die Beklagte.
Bei der 1973 durchgeführten Zwangsversteigerung des Grundstücks entfiel auf die der Beklagten abgetretene Grundschuld ein Betrag von 59.666,67 DM, der entsprechend einer Vereinbarung der Parteien bei der Beklagten auf einem Sonderkonto hinterlegt wurde. Der Kläger hat die Grundschuldbestellung angefochten und Auszahlung der Hälfte des hinterlegten Betrages (29.833,33 DM) an sich verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht das Vorliegen eines nicht nach § 30 KO anfechtbaren Bargeschäfts verneint, weil der Gemeinschuldner nicht unverzüglich alles getan habe, um der Beklagten die für ihre Darlehensgewährung vereinbarte grundpfandrechtliche Sicherung zu verschaffen.
2.
Die Revision verweist darauf, daß die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte Zug um Zug mit der Darlehensgewährung an den Gemeinschuldner und der Ablösung seines Kredits bei der B. Bank AG erfolgt und als einheitliches Ganzes gewollt gewesen sei. Sie meint, der Wille der Beklagten und des Gemeinschuldners sei es gewesen, die Grundschuldbestellung als Sicherung für die Darlehenshingabe als einheitlichen Vorgang - als Bardeckung also - durchzuführen. Daß infolge der zunächst noch fehlenden Eintragung des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau als Eigentümer und sodann durch die Arbeitsbelastung des Grundbuchamtes eine Verzögerung der Grundschuldbestellung um zweieinhalb Monate eingetreten sei, habe die Eigenschaft der Vereinbarung als Bargeschäft nicht aufgehoben.
II.
Die Revisionsrüge hat Erfolg.
1.
a)
Konkursgläubiger müssen durch ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners geschädigt sein, wenn eine solche Maßnahme der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterliegen soll (BGHZ 28, 344, 347). Bargeschäfte des Gemeinschuldners, bei denen gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden, können weder nach § 30 Nr. 1 KO noch nach § 30 Nr. 2 KO angefochten werden, auch wenn sie erst nach der Zahlungseinstellung vorgenommen worden sind (RGZ 100, 62, 64; 136, 152, 158; OLG Köln MDR 1962, 997); denn bei solchen Bargeschäften werden die Konkursgläubiger nicht benachteiligt, weil dem Vermögen des Gemeinschuldners sofort ein entsprechender Gegenwert durch sein Handeln zufließt.
b)
Um eine der Anfechtung nicht unterliegende Bardeckung kann es sich auch dann handeln, wenn der Anfechtungsgegner dem späteren Gemeinschuldner einen Darlehensbetrag ausgehändigt hat in der Erwartung, daß dieser unverzüglich vereinbarungsgemäß die Bestellung einer Hypothek als Sicherheit für die Darlehensforderung in die Wege leiten werde, und wenn der Gemeinschuldner sich dementsprechend verhalten hat und die Eintragung der Hypothek daraufhin ungefähr einen Monat später erfolgt (BGH Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/74 = WM 1955, 404 = LM KO § 30 Nr. 2).
2.
a)
Der Gemeinschuldner hatte hier zusammen mit seiner Ehefrau zur Sicherung des Darlehens der B. Bank AG eine Grundschuld bestellt und bei der Umschuldung dieses Darlehens von der B. Bank AG auf die Beklagte die Übertragung der Grundschuld auf die Beklagte veranlaßt. Mit dem dazu gestellten Eintragungsantrag beim Grundbuchamt waren von seiten des Gemeinschuldners die Voraussetzungen für das Entstehen der Grundschuld durch Eintragung geschaffen (§§ 1192, 1116, 873 Abs. 2 BGB). Der Gemeinschuldner wie seine Ehefrau waren an ihre Einigung über die Grundschuldbestellung und deren Übertragung auf die Beklagte gebunden (§§ 1192, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 2 BGB). Sie hatten der Beklagten eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt, was daraus hervorgeht, daß die Beklagte unstreitig selbst am 27. Dezember 1971 den Antrag stellte, der zur Eintragung der Grundschuld führte. Damit hatte die Übertragung des Rechts auf die erst in der Zukunft entstehende Grundschuld auf die Beklagte gegen die Hergabe eines Darlehens an den Gemeinschuldner alle Merkmale eines Bargeschäfts, auch wenn die Grundschuld ohne Brief erst mit der Eintragung im Grundbuch zur Entstehung kam. Daß bis zur Eintragung der Grundschuld noch eine Zeitspanne vergehen mußte, zerstört den Charakter einer Bardeckung hier nicht, nachdem der Gemeinschuldner und seine Ehefrau entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten zunächst die für die Grundschuldbestellung notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet hatten.
b)
Das Berufungsgericht legt den Begriff des Bargeschäfts zu eng aus, wenn es das Vorliegen eines solchen deshalb verneint, weil der Antrag auf Eintragung der Grundschuld zunächst dem Grundbuchamt am 24. November 1971 deshalb zurückgewiesen wurde, weil der Gemeinschuldner und seine Ehefrau zu dieser Zeit noch nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen waren. Der Gemeinschuldner und seine Frau haben dieses Hindernis durch ihren Antrag vom 23. Dezember 1971 auf Umschreibung des Eigentums am Grundstück ausgeräumt, so daß dem am 27. Dezember 1971 von der Beklagten gestellten neuerlichen Antrag auf Eintragung der Grundschuld stattgegeben werden konnte. Ein zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Akten eines Leistungsaustausches braucht der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegenzustehen (BGH Urteil vom 9. Februar 1955 a.a.O.; RGZ 136, 152, 159). Eine feste Zeitspanne, innerhalb derer die Abwicklung eines Rechtsgeschäfts den Charakter desselben als Bargeschäft nicht beeinträchtigt, läßt sich vor allem dann nicht bestimmen, wenn die vom Gemeinschuldner zu erbringende Leistung in der Bestellung eines Grundpfandrechts besteht. Hier hatten der Gemeinschuldner und seine Ehefrau der Beklagten vereinbarungsgemäß die unwiderrufliche Eintragungsbewilligung für die Grundschuld als Gegenleistung für deren Darlehensgewährung verschafft. Daß der entsprechende Eintragungsantrag beim Grundbuchamt zunächst daran scheiterte, daß die Voreintragung der das Grundpfandrecht Bestellenden als Eigentümer des Grundstücks noch nicht erfolgt war, wurde dadurch behoben, daß dieses Eintragungshindernis nach einem Monat beseitigt und sodann unverzüglich die Eintragung der Grundschuld erneut beantragt und vorgenommen wurde. Insgesamt war hier zweieinhalb Monate nach der Vereinbarung der Beklagten mit dem Gemeinschuldner die Grundschuld eingetragen. Von dieser Zeitspanne brauchte das Grundbuchamt allein einen Monat für den Vollzug des Eintragungsantrags (27. Dezember 1971 bis 27. Januar 1972). Die im vorliegenden Falle bis zur Abwicklung des Geschäfts verflossene Zeit ist nicht geeignet, den von den Parteien gewollten und durch ihr Verhalten angestrebten Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und der Grundschuldbestellung zu beseitigen. Es wurden tatsächlich gleichwertige Leistungen, nämlich die Kreditgewährung der Beklagten gegen die Grundschuldbewilligung, Zug um Zug ausgetauscht. Eine Benachteiligung der Gläubiger des Gemeinschuldners trat damit nicht ein, so daß die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 91 ZPO).
Claßen
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte