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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1995, Az.: 4 StR 691/95

Ungenau gefaßte Anklage; Gericht; Hinweispflicht; Konkret bestimmte Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1995
Aktenzeichen
4 StR 691/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 295-296 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 325-326
  • StV 1996, 197

Amtlicher Leitsatz

Will das Gericht bei einer zwar noch zulässigen, aber ungenau gefaßten Anklage (hier: Vielzahl sexueller Übergriffe) - anders als diese - von nach Ort, Zeit und Tatbegehung konkret bestimmten Taten ausgehen, so muß es den Angeklagten entsprechend § 265 StPO zuvor darauf hinweisen. Es muß ihm zudem Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (§§ 243 IV S. 2, 244 II StPO) und seine Verteidigung darauf einzurichten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

3

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es zwar nicht an der Verfahrensvoraussetzung ordnungsgemäßer Anklageerhebung, jedoch beanstandet die Revision - im Rahmen dieser Rüge - zu Recht, daß das Landgericht den Angeklagten nicht entsprechend § 265 StPO darauf hingewiesen hat, wegen welcher konkreter Taten eine Verurteilung in Betracht kam.

4

a) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, "in Arnsberg von Juli 1992 bis Februar 1993" durch 16 selbständige Handlungen "während der 14-tägigen Besuche" seiner am 7. Oktober 1989 geborenen Tochter Sina "am Wochenende" in seiner Wohnung und "im gemeinsamen 5-tägigen Urlaub über den Jahreswechsel 1992/1993" zum Nachteil des Kindes folgende sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben:

5

"Der (Angeklagte) führte ... u.a. die Finger in die Scheide der ... Sina ... ein, wobei diese häufig erhebliche Schmerzen verspürte und in einem Fall eine blutende Wunde im Genitalbereich durch den (Angeklagten) ... mittels eines Pflasters versorgt wurde. Mehrfach veranlaßte der (Angeklagte) die Zeugin, sein Glied anzufassen und in den Mund zu nehmen.

6

In mindestens einem Fall führte der (Angeklagte) sein Glied in den After der Zeugin ein, wobei sich dieser Vorfall im Wohnzimmer auf der Couch ereignete und der (Angeklagte) die Zeugin später ins Bett trug. In weiteren Fällen kam es zum vollendeten Geschlechtsverkehr, davon mindestens in einem Fall auch auf einer Couch im Wohnzimmer.

7

In mindestens zwei Fällen zwang der (Angeklagte) die ... Sina ..., Kot und Urin in den Mund zu nehmen."

8

b) Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der - den Anklagevorwurf bestreitende - Angeklagte im Zeitraum von September 1992 bis Februar 1993 an seiner Tochter Sina in drei Fällen in seiner Wohnung dadurch vergangen hat, daß er in einem Falle "im großen Bett" an deren Geschlechtsteil manipulierte und einen Finger in die Scheide einführte und er in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) - "im großen Bett" und "auf der Couch im Wohnzimmer" - "beischlafähnliche Bewegungen" an dem Kind ausführte. Außerdem mißbrauchte er es nach den Urteilsfeststellungen während eines Kurzurlaubs in Grömitz in der Zeit vom 28. Dezember 1992 bis zum 3. Januar 1993 zum Mundverkehr (Fall 4); in einem weiteren Fall (Fall 5) rieb er - ebenfalls in Grömitz - an der Scheide seiner Tochter und steckte, "um sich weiter sexuell zu erregen, seinen Kot in ihren Mund".

9

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 44, 46, 47;  BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9, 13, 14) genügt beim Vorwurf einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Taten mitgeteilt werden. Nach diesen Grundsätzen ist die Anklage im vorliegenden Fall ausreichend bestimmt.

10

Aus dem in Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör - der in § 265 StPO eine strafprozessuale Konkretisierung erfahren hat (vgl. BGHSt 11, 88, 91) - folgt jedoch, daß das Gericht, wenn es bei einer zwar noch zulässigen, aber ungenauen Fassung der Anklage - anders als diese - von nach Ort, Zeit und Tatbegehung konkret bestimmten Taten ausgehen will (vgl. BGH NStZ 1992, 602, 603), den Angeklagten entsprechend § 265 StPO darauf hinzuweisen hat (vgl. BGHSt 40, 44, 45, 48;  BGH, Beschluß vom 23. August 1995 - 3 StR 163/95). Es muß ihm zudem Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (§§ 243 Abs. 4 Satz 2, 244 Abs. 2 StPO) und seine Verteidigung darauf einzurichten (vgl. BGHSt 13, 320, 323 ff;  19, 141 ff [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62];  28, 196 ff; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 4, 12; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 265 Rdn. 24 m.w.Nachw.).

11

Das hat das Landgericht versäumt. Die Anklage geht von 16 - im wesentlichen nicht näher konkretisierten - Taten, zwei möglichen Tatorten, einem Tatzeitraum von acht Monaten und mehreren Tatmodalitäten aus. Die Jugendkammer hat fünf konkrete Taten festgestellt, die in der Anklage so weder nach Tatzeit und Tatort noch - in den Fällen 2 und 3 - nach der Art und Weise der Tatbegehung bezeichnet sind.

12

Ein förmlicher Hinweis auf die Grundlagen des Urteils ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen konnte (vgl. BGHSt 28, 196, 197, 198;  BGH NStZ 1984, 422, 423;  1991, 550, 551);  denn nicht einmal aus der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung (UA 8), aufgrund derer die Jugendkammer ihre Überzeugung von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt gewonnen hat (UA 11), lassen sich diese Umstände klar nachvollziehen.

13

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es ist nämlich denkbar, daß sich der Angeklagte - wie die Revision vorträgt - anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er gewußt hätte, wegen welcher nach Tatzeit, Tatort und Tatmodalität konkret bestimmter Taten er bestraft werden konnte und daß seine Verurteilung nur wegen eines Teils des angeklagten Geschehens in Betracht gezogen wurde. Die Möglichkeit einer anderen - erfolgreicheren - Verteidigung kann jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

14

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

15

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Hagen zurück.

16

2. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:

17

Im vorliegenden Fall kommt der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung und der Entwicklung der Aussage des Kindes eine so erhebliche Bedeutung zu, daß - zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung - auf deren erschöpfende Darstellung und Erörterung in den Urteilsgründen nicht verzichtet werden kann (vgl. BGH StV 1993, 235;  1994, 227;  1995, 6, 7;  NStZ 1995, 558; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 12; § 337 Rdn. 27, 29). Zur Erforderlichkeit der Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen in einem Fall wie hier wird auf den Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 330/95 - hingewiesen.