Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: B 5 R 77/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. Gewährung einer Witwenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 77/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130825BB5R7725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 23.08.2024 - AZ: S 11 R 1446/23
- LSG Bayern - 16.04.2025 - AZ: L 6 R 501/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es entspricht Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 FamFG, dass das Gericht in seiner Ermessensentscheidung sämtliche in Betracht kommenden Umstände einbezieht, wobei auch das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ein Kriterium darstellt, welches in die Ermessensentscheidung einzubeziehen ist.
In Freiheitsentziehungssachen entspricht es zudem der Billigkeit, bei der Ermessensausübung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des im Jahr 1975 verstorbenen Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe. Die Beklagte lehnte eine Rentengewährung an die zuletzt in dritter Ehe verheiratet gewesene Klägerin ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.4.2025). Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist eine Gleichbehandlung der zweiten und dritten sowie weiterer Eheschließungen im Kontext des Wiederauflebens der Witwenrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI), in Ermangelung eines sachlichen Grundes, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, verfassungsrechtlich geboten?"
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wird unabhängig vom Wortlaut des § 46 Abs 3 SGB VI und "im Kontext des Wiederauflebens der Witwenrente" gestellt. Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der RVO kennt das SGB VI aber keine "wiederaufgelebte" Witwenrente (Witwerrente) mehr (vgl BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R - BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31 - juris RdNr 13). Soweit die Klägerin aufgrund der Beschränkung der Regelung auf Witwenrenten oder Witwerrenten "nach dem vorletzten Ehegatten" einen möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zur Überprüfung stellen möchte, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit einer solchen Frage.
Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer (möglichen) Verletzung von Normen des GG abgeleitet, muss die Beschwerde unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den als verletzt angesehenen Verfassungsnormen oder -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt dazu vor, eine Ungleichbehandlung von zweiter und dritter bzw weiteren Ehen sei nach Art 3 GG nicht gerechtfertigt. Zwar verweist sie auf eine Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 - BVerfGE 55, 114 = SozR 2200 § 1302 Nr 4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Ausführungen erfolgt jedoch nicht. Auf "vorangegangene Entscheidungen des Bundessozialgerichts", die "nicht genau den vorliegenden Fall" erfassten, nimmt die Klägerin nur allgemein Bezug, ohne diese näher zu benennen und sich auch damit inhaltlich zu befassen. Die Klägerin führt aus, es sei eine unbelegte Behauptung, dass die Bindungsintensität zu früheren Ehegatten mit weiteren Eheschließungen zwangsläufig abnehme. Auch aus der ersten Ehe könnten weiterhin finanzielle Abhängigkeiten fortbestehen. Die Anzahl von Ehescheidungen und in der Folge von mehrfachen Wiederverheiratungen seien seit der zitierten Entscheidung des BVerfG stark angestiegen, ohne dass die Regelung in § 46 Abs 3 SGB VI an den gesellschaftlichen Wandel angepasst worden sei. Allein die Behauptung einer Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit genügt den Anforderungen an eine hinreichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 12 KR 30/24 B - juris RdNr 10 mwN).
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der Schutz des Art 6 GG bestehe nicht in Abhängigkeit von der Anzahl der Ehen, hat das BVerfG in der von der Klägerin benannten Entscheidung bereits entschieden, dass bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise eine dritte Ehe nicht geringer geachtet wird als eine zweite. Art 6 Abs 1 GG stellt unterschiedslos eine jede Ehe unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft (BVerfG Urteil vom 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 - BVerfGE 55, 114 = SozR 2200 § 1302 Nr 4 - juris RdNr 52). Auch dazu verhält sich die Klägerin nicht.
Schließlich trägt die Klägerin auch zur (konkreten) Klärungsfähigkeit nicht hinreichend vor. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, ob und inwieweit die weitere Voraussetzung des § 46 Abs 3 SGB VI vorliegt, wonach die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein muss.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.