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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: 1 BvR 179/78

Auslegung; Heiratsabfindung; Dritte Eheschließung; Verfassungsmäßigkeit von Witwenrente

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
1 BvR 179/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 55, 114 - 132
  • DB 1980, 2400 (Volltext mit amtl. LS)
  • EuGRZ 1980, 617
  • JZ 1980, 806-808 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 113 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auslegung des § 1302 I RVO, nach der eine Frau im Falle ihrer dritten Eheschließung keine Heiratsabfindung für ihre vordem bezogene Witwenrente erhält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn § 1291 II RVO dahin ausgelegt wird, daß eine Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe nicht wieder auflebt.

3. Die Auslegung des § 1291 II RVO, daß eine Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe nicht wieder auflebt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.