Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: 1 BvR 179/78
Auslegung; Heiratsabfindung; Dritte Eheschließung; Verfassungsmäßigkeit von Witwenrente
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.10.1980
- Aktenzeichen
- 1 BvR 179/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 55, 114 - 132
- DB 1980, 2400 (Volltext mit amtl. LS)
- EuGRZ 1980, 617
- JZ 1980, 806-808 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 113 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Auslegung des § 1302 I RVO, nach der eine Frau im Falle ihrer dritten Eheschließung keine Heiratsabfindung für ihre vordem bezogene Witwenrente erhält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn § 1291 II RVO dahin ausgelegt wird, daß eine Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe nicht wieder auflebt.
3. Die Auslegung des § 1291 II RVO, daß eine Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe nicht wieder auflebt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.