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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2025, Az.: B 4 AS 52/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.10.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 52/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:091025BB4AS5225B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hamburg - 23.06.2025 - AZ: L 4 AS 123/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 103 SGG, weil das LSG keine weiteren Ermittlungen durchgeführt habe. Damit ist ein Verfahrensmangel schon deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil die Beschwerde nicht einmal behauptet, dass der Kläger vor dem LSG einen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten habe. Dies und die Bezeichnung des Beweisantrages aber ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels durch Verletzung des § 103 SGG erforderlich (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 25.8.2025 - B 3 KR 33/24 B - juris RdNr 5; BSG vom 4.9.2025 - B 5 R 68/25 B - juris RdNr 14). Die von der Beschwerdeschrift angegebene Aufrechterhaltung einer "Behauptung" über die Bedeutung einer bestimmten Tatsache oder die Aufrechterhaltung von "Beweismittel[n]" reicht nicht aus. Aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des BSG vom 19.4.1983 (5b BJ 334/82 - SozR 1500 § 160 Nr 4) folgt schon deshalb nichts anderes, weil in jenem Verfahren vor dem LSG ein Beweisantrag gestellt worden war.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.