Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2025, Az.: B 3 KR 33/24 B
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Krankengeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 33/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250825BB3KR3324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 23.05.2023 - AZ: S 12 KR 1508/21
- LSG Baden-Württemberg - 23.10.2024 - AZ: L 5 KR 2112/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht die Gewährung von Krankengeld über den 5.2.2021 hinaus. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Der Kläger habe die Anspruchshöchstdauer für Krankengeld am 5.2.2021 erreicht gehabt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen allenfalls zu entnehmenden Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Schon dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar macht der Kläger geltend, dass "die Sache" grundsätzlich zu klären sei, "ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung" habe und das LSG den Rechtsbegriff "die selbe Krankheit" "fehlerhaft ausgefüllt" habe. Er hat jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend zu machen, worauf indes eine Revisionszulassung nicht gestützt werden kann.
Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das LSG habe bei seiner Bewertung, dass es sich bei der Erkrankung des rechten Kniegelenks um eine hinzugetretene Krankheit handele, die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend bzw zutreffend gewürdigt und seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, ist ein Verfahrensmangel, auf dem im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Kläger hat jedoch schon keinen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zur Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung BSG vom 20.3.2015 - B 9 V 56/14 B - juris RdNr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.