Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1994, Az.: III ZR 65/93
Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages bezüglich der Verpachtung eines einer Gemeinde gehörigen Eigenjagdbezirks; Rechtmäßigkeit der Annahme einer rechtlichen Selbstständigkeit einer Abrede über eine jährlich vorgesehene Spende zusätzlich zu dem in dem Pachtvertrag vereinbarten jährlichen Pachtzins; Erforderlichkeit einer Schriftform bei Darstellung einer Spende als echte Gegenleistung für eine Verpachtung; Auswirkungen einer Nichtbeanstandung des Pachtvertrages im Anzeigeverfahren und im Beanstandungsverfahren durch die Behörde in Bezug auf Heilung eines Formmangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 65/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 01.03.1993 - AZ: 4 U 119/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 778-779 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verpflichtet sich ein Jagdpächter, der verpachtenden Gemeinde eine jährliche Spende für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen und ergeben die Umstände, daß diese Spenden ein weiteres Entgelt für die Überlassung des Jagdreviers darstellen, dann ist der Jagdpachtvertrag, weil ein wesentliches Element des Vertrags der Schriftform ermangelt, nichtig.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick
am 24. März 1994 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. März 1993 - 4 U 119/92 - wird nicht angenommen.
- 2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).
- 3.
Streitwert: 19.835,00 DM ( § 16 Abs. 1 GKG)
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hatte dem Beklagten durch Jagdpachtvertrag vom 1. September 1981 den ihr gehörigen Eigenjagdbezirk III zu einem jährlichen Pachtzins von zunächst 9.500,00 DM zuzüglich einer jährlichen Spende von 10.000,00 DM verpachtet. Bei der Verlängerung des Vertrages zum 1. Juni 1984 wurden eine Pacht von 500,00 DM und eine Spende von 19.000,00 DM jährlich festgesetzt. Um Bedenken bezüglich der Freiwilligkeit der Spende zu begegnen, ersetzten die Parteien den bisherigen Pachtvertrag durch eine neue Vereinbarung vom 9. April 1990. In dem Vertrag wurde der Pachtzins auf 4.500,00 DM bemessen. Nachdem in der Gemeinderatssitzung der Klägerin am 6. April 1990 bekannt gegeben worden war, daß der Beklagte während der Dauer der Pachtzeit jährlich 15.335,00 DM für soziale Zwecke spenden werde, stimmte der Gemeinderat der Klägerin dem Vertragsschluß zu. Mit der Klage verlangt die Klägerin Unterlassung der Jagdausübung und Räumung des Jagdbezirks. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch bietet die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Der von den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag ist nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die jährlich vorgesehene Spende von 15.335,00 DM zusätzlich zu dem in dem Pachtvertrag vom 9. April 1990 vereinbarten jährlichen Pachtzins von 4.500,00 DM nach dem Willen der Vertragschließenden ein weiteres Entgelt für die Überlassung des Jagdreviers dargestellt hat. War aber die Spende eine echte Gegenleistung des Beklagten für die Verpachtung der Jagd, ist damit ein Wille, die Abreden rechtlich zu verselbständigen, ausgeschlossen (Senat , Urteil vom 13. April 1978 - III ZR 89/76 - WM 1978, 846; vgl. RG DJ 1940, 1151).
Daß die Spende, über die der Gemeinderat der Klägerin in der Sitzung vom 6. April 1990 unterrichtet wurde, bevor er seine Zustimmung zu dem neuen Pachtvertrag erteilte, als eine weitere Gegenleistung für die Verpachtung anzusehen ist, hat das Berufungsgericht zum einen dem zeitlichen Ablauf - Vertragsschluß am 9. April 1990 - entnommen. Zum anderen hat es darauf verwiesen, daß die Summe aus der in dem schriftlichen Vertrag vereinbarten Pacht von 4.500,00 DM und der Spende von jährlich 15.335,00 DM fast genau dem Betrag an Entgelt und Spende entspricht, den der Beklagte nach dem bisherigen schriftlichen Pachtvertrag gezahlt hatte. Das Berufungsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß die Vertragsurkunde vom 9. April 1990 die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, und es hat auch die Aussage des Zeugen L., des früheren Bürgermeisters der Klägerin, in seine Erwägungen einbezogen.
2.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
a)
Es ist zwar richtig, daß die Parteien die Spende aus dem schriftlichen Vertrag herausgelöst haben, um ihre Abzugsfähigkeit zu gewährleisten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Daher wäre grundsätzlich eine Auslegung möglich, daß die Vertragschließenden, um die geplanten steuerlichen Ziele zu erreichen,übereinstimmend den Willen gehabt hatten, die Spende nicht als Entgelt für eine Verpachtung, sondern als freiwillige"Leistung" zu vereinbaren. Dementsprechend hat die Rechtsprechung beim Kauf eines neuen PKW den Vermittlungsauftrag bezüglich der Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs als von beiden Seiten gewollt anerkannt (BGH, Urteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 - NJW 1978, 1482 und vom 24. November 1980 - VIII ZR 339/79 - NJW 1981, 388). Daß eine bestimmte zivilrechtliche Gestaltung - hier: die Freiwilligkeit der Spende - ernsthaft gewollt sein muß, um die hiermit beabsichtigten steuerlichen Vorteile zu erreichen (BGHZ 67, 334), hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Wenn es die Spende auch bei Berücksichtigung der steuerlichen Zwecke der Parteien dennoch als Gegenleistung für die Verpachtung betrachtet, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Steuerliche Motive allein erklären die äußerliche Trennung der Abreden, besagen aber nichts Entscheidendes gegen einen dahinter stehenden einheitlichen Vertragswillen der Beteiligten ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 25/93 - NJW 1994, 721). Bei der Spende hat es sich um einen jährlichen Zusatzbetrag gehandelt, und nicht etwa um eine einmalige Zahlung, von deren Leistung die Klägerin lediglich den Abschluß des Pachtvertrages abhängig gemacht hätte. Von den Erwägungen des Berufungsgerichts abgesehen, spricht auch die beträchtliche Höhe der jährlichen Spende im Vergleich zu dem in dem Vertrag festgelegten Pachtzins dagegen, daß die Gemeinde sich mit einer freiwilligen Zahlung begnügt hätte und die Pächter zu der Spende nicht verpflichten wollte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Pachtanteil von 500,00 DM (Vereinbarung vom 1. Juni 1984) auf 4.500,00 DM heraufgesetzt worden war.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht offenlassen, ob der in dem schriftlichen Vertrag vereinbarte Jagdpachtzins von 12,00 DM/ha (vgl. das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Klägerin vom 6. April 1990) angemessen war. Die Klägerin hat sich in keinem der mit dem Beklagten zuvor geschlossenen Verträge und auch nicht in den Parallelverträgen mit den Pächtern B. und Dr. H. mit einer bloßen Gegenleistung von 12,00 DM/ha begnügt.
3.
Da die Spende somit auch eine echte Gegenleistung für die Verpachtung darstellte, war zu ihrer Wirksamkeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG Schriftform erforderlich. Die Formbedürftigkeit betrifft den gesamten Inhalt des Jagdpachtvertrages (Senatsurteil vom 13. April 1978 a.a.O. S. 847; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz 1982 § 11 BJG Rn. 50), auch alle späteren Zusatz- undÄnderungsverträge (Mitzschke/Schäfer a.a.O. Rn. 52) und einen etwaigen Vorvertrag (Senat BGHZ 61, 48 [BGH 07.06.1973 - III ZR 71/71]). Der Jagdpachtvertrag vom 9. April 1990 ist daher wegen der Formnichtigkeit der Spendenabrede nach § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG auch seinem gesamten Inhalt nach ungültig (Mitzschke/Schäfer a.a.O. Rn. 125).
Der Vertrag hat nicht dadurch Rechtswirksamkeit erlangt, daß die Behörde ihn im Anzeige- und Beanstandungsverfahren nach § 12 BJagdG nicht beanstandet hat (Senat BGHZ 115, 116, 118 [BGH 04.07.1991 - III ZR 101/90]/119; Mitzschke/Schäfer a.a.O. Rn. 126). Der schriftliche Vertragsteil kann auch nicht unter Abweichung von der Regel des § 139 BGB aufrechterhalten werden. Eine Teilnichtigkeit im Sinne des § 139 BGB kennt das Bundesjagdgesetz nicht (Senat BGHZ 115, 116. 122; Mitzschke/Schäfer a.a.O. Rn. 124). Im übrigen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen (vgl. das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. April 1990), daß die Gemeinde den schriftlichen Vertragsteil nicht ohne die Spendenabrede geschlossen hätte (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1978 a.a.O.).
4.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Einwand aus § 242 BGB werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenüber der sich aus deröffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 6 BJagdG ergebenden Nichtigkeit versagt schon grundsätzlich die Berufung auf Treu und Glauben und auf die Arglisteinrede (Mitzschke/Schäfer a.a.O. Rn. 124 m.w.N.; Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern z.A. S. 93). Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Schutzwürdigkeit des Beklagten verneint, der eine Umgehungsvereinbarung getroffen hat, um sich für einen Teil des Pachtzinses ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen.
5.
Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, mit "Rechtskraft" des Vertrages vom 9. April 1990 sei nicht seine Rechtswirksamkeit gemeint, sondern nur seine Nichtbeanstandung durch die untere Jagdbehörde, hat die Revision Rügen nicht erhoben. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 19.835,00 DM ( § 16 Abs. 1 GKG)
Wurm,
Deppert,
Streck,
Schlick