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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1991, Az.: III ZR 101/90

Jagdrecht; Jagdausübung; Pacht; Jagdpachtvertrag; Mitpächtergesamtheit; Hauptanteil des Jagdausübungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1991
Aktenzeichen
III ZR 101/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 116 - 122
  • LM H. 5 / 1992 BJagdG Nr. 19
  • MDR 1991, 1132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 3033-3034 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1856-1858 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Jagdpachtvertrag, in dem sich der Verpächter einen Anteil von 50 % an dem Jagdausübungsrecht vorbehält, ist wegen Verstoßes gegen § 11 I und 2 Hs. 1 BJagdG nichtig. Eine gemeinsame Berechtigung am Jagdausübungsrecht zwischen Verpächter und Pächter kann auch nicht in Anlehnung an eine Mitpächtergesamtheit zugelassen werden.

Tatbestand:

1

Der Beklagte pachtete durch "Jagdpachtvertrag" vom 18. Juni 1966 von dem Landwirt A. die Ausübung des Jagdrechts auf dem zum Eigenjagdbezirk A. gehörenden rund 83 ha großen Grundbesitz. Die Pachtzeit sollte 30 Jahre betragen. Der Verpächter A. starb 1974. Seine Erben veräußerten 1976 den Grundbesitz an verschiedene Erwerber, unter anderem eine Teilfläche von rund 56 ha an den Kläger.

2

Der Kläger hält den Pachtvertrag für nichtig und nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Jagdausübung auf seinen Grundstücken in Anspruch.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

5

I. Das Berufungsgericht führt. aus, das in § 11 Abs. 1 und 2 BJagdG niedergelegte Unteilbarkeitsprinzip stehe der Wirksamkeit des Vertrages vom 18. Juni 1966, der dem Beklagten ein Pachtrecht einräume, nicht entgegen. Soweit sich der Verpächter in § 6 a des Vertrages die Befugnis vorbehalten habe, das Raubzeug selbst abzuschießen, handele es sich um eine in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BJagdG zulässige Regelung. Durch das dem Verpächter nach § 6 b gewährte Recht, sich zu 50 % an der Ausübung der Jagdrechte zu beteiligen, sei eine Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Pächter geschaffen worden, die dem Innenverhältnis einer Mitpächtermehrheit vergleichbar sei. Nach der Veräußerung des Jagdgeländes an mehrere Erwerber habe der ursprüngliche Eigenjagdbezirk gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 571 BGB fortbestanden.

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II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) zu, weil der Beklagte aufgrund des Pachtvertrages vom 18. Juni 1966 nicht das Recht zur Ausübung der Jagd auf den Grundstücken des Klägers erworben hat.

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1. Die Revision nimmt die Darlegungen des Berufungsgerichts ausdrücklich hin, in dem Vertrag mit dem Landwirt A. habe dem Beklagten das Jagdausübungsrecht übertragen und nicht lediglich eine Jagderlaubnis erteilt werden sollen. Diese tatrichterliche Auslegung ist auch nicht zu beanstanden. Wenn sich der Verpächter die Jagdnutzung zu einem wesentlichen Anteil für alle Wildarten vorbehält, hängt es zwar von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob die Überlassung der Jagdausübung an einen Dritten noch als Jagdpacht oder nur als (entgeltliche) Jagderlaubnis anzusehen ist (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz 4. Aufl. § 11 Rn. 10; vgl. OLG Celle RdL 1979, 208). Zu Recht weist das Berufungsgericht aber in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die mit "Jagdpachtvertrag" überschriebene Vereinbarung der Parteien weitgehend an den Wortlaut der Muster-Jagdpachtverträge anlehne und, unter anderem durch die Regelung des § 5 über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen, den Willen der Vertragspartner zum Ausdruck bringe, einen Pachtvertrag über das Jagdausübungsrecht zu schließen.

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2. Der Pachtvertrag ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen. Der Vertrag vom 18. Juni 1966 ist nach § 11 Abs. 5 BJagdG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 30. März 1961 (BGBl I S. 304) - jetzt i.d.F. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849) - wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nichtig, die die Verpachtung eines Teils des Jagdausübungsrechts verbietet.

9

In § 6 b des Vertrages heißt es, der Verpächter behalte sich für sich und seinen Gesamtrechtsnachfolger das Recht vor, "sich zu 50 % an der Ausübung der Jagdrechte zu beteiligen". Diese Vereinbarung steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 BJagdG i.d.F. vom 30. März 1961, die inhaltlich der Neufassung vom 29. September 1976 entspricht.

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a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann die Ausübung des Jagdrechts "in seiner Gesamtheit" an Dritte verpachtet werden, und in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BJagdG ist bestimmt, daß ein Teil des Jagdausübungsrechts nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein kann. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 führt nach § 11 Abs. 5 BJagdG a.F. - jetzt § 11 Abs. 6 BJagdG - zur Nichtigkeit des Pachtvertrages (ebenso schon das Preußische Jagdgesetz vom 18. Januar 1934 - GS S. 13 - bei Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften über die Pachtvoraussetzungen und Pachtbedingungen, vgl. Mitzschke, Das Preußische Jagdgesetz, Deutsche Justiz 1934 I, 120, 122; Ebner, Preußisches Jagdrecht 9. Aufl. S. 37). Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die Behörde im Anzeigeverfahren des § 12 BJagdG keine Beanstandungen gegen den Vertrag erhoben hat (Mitzschke/Schäfer § 11 Rn. 126; vgl. BGH Urteil vom 2. Februar 1965 V ZR 259/62 - RdL 1965, 102, 103); denn nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG kann die Behörde einen Jagdvertrag nur beanstanden, "wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsgemäße Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden" (vgl. BGH aaO.; Englaender, Beanstandungen von Jagdpachtverträgen, Wild und Hund 1980, 359, 360). Die Bescheinigung des Ordnungsamtes vom 28. Juni 1966, daß gegen den Vertrag vom 18. Juni 1966 keine Bedenken bestehen, ist demnach für die Wirksamkeit der Vereinbarung ohne Bedeutung.

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b) Der Vorbehalt des Verpächters in § 6 b des Vertrages verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BJagdG. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet werden, daß das Jagdausübungsrecht in einem Jagdrevier nur in seiner Gesamtheit verpachtet wird. Es ist unzulässig, einen Jagdbezirk nach Wildarten an verschiedene Pächter zu verpachten (Mitzschke/Schäfer § 11 Rn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dient das in § 11 Abs. 1 und 2 BJagdG näher ausgeformte Prinzip der - sachlichen und räumlichen - Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts dem Ziel des Bundesjagdgesetzes, einen angemessenen Wildstand zu erhalten (Rühling/Selle, Bundesjagdgesetz (1953) Vorbem. 1 zu III. Abschn.), weil es die Möglichkeit konkurrierender jagdlicher Betätigung beschränkt und die Verantwortung für das Jagdgebiet als Gesamtorganismus in einer Hand vereinigt (vgl. OLG Schleswig Natur und Recht 1986, 223, 224 = JE Band V, III Nr. 83). Nach dem schon in § 12 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 niedergelegten Unteilbarkeitsprinzip ist es beispielsweise verboten, in demselben Jagdbezirk die Hochwildjagd an einen, die Niederwildjagd an einen anderen Pächter zu verpachten oder die Verpachtung in anderer Weise nach einzelnen Wildarten oder nur für bestimmte Jahreszeiten vorzunehmen (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Reichsjagdgesetz 3. Aufl. § 12 Anm. 2 b; Behr/Ott/Nöth, Die deutsche Reichsjagdgesetzgebung 1935, S. 134; Lorz, Bundesjagdgesetz 1980 § 11 Anm. 2 A; Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht 2. Aufl. § 11 BJagdG Anm. 2 A; Hencke, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen 3. Aufl. § 11 BJagdG Anm. 2; Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen 3. Aufl. § 11 BJagdG Anm. I 3 a).

12

c) Mit diesem Grundsatz der sachlichen Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts ist das dem Verpächter in § 6 b vorbehaltene Recht nicht vereinbar.

13

Das Berufungsgericht legt § 6 b des Vertrages dahingehend aus (§§ 133, 157 BGB), daß der Verpächter A. dem Beklagten nur einen Anteil von 50 % des Jagdausübungsrechts verpachtet hat und zu ihm in ein einer Mitpächtermehrheit vergleichbares Gesellschaftsverhältnis getreten ist, dessen Zweck die gemeinsame Durchführung der zur Jagdausübung erforderlichen Maßnahmen sein sollte. Diese tatrichterliche Auslegung der individualrechtlichen Bestimmung des § 6 b des Pachtvertrages ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Kläger nimmt die tatrichterlichen Feststellungen als ihm günstig hin. Eine Gegenrüge hat der Beklagte nicht erhoben. Vielmehr hat er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Auslegung durch das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht.

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Mit diesem Inhalt verstößt § 6 b des Pachtvertrages gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 BJagdG. Wie ausgeführt, muß der Verpächter das Jagdrecht hiernach insgesamt an den Pächter übertragen. Ein Vorbehalt für den Verpächter ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 nur bezüglich eines Teils der Jagdnutzung, "der sich auf bestimmte Wildarten bezieht", zulässig. Danach ist der Vorbehalt der Jagdnutzung an bestimmten Wildarten, etwa an Rotwild, Niederwild, Hochwild oder Flugwild, erlaubt, auch mit der Wirkung, daß, soweit sich der Vorbehalt erstreckt, ein Jagdausübungsrecht für den Pächter nicht begründet wird (Lorz, Bundesjagdgesetz 1980 § 11 Anm. 2 A; vgl. Behr/Ott/Nöth aaO. S. 135). Darum handelt es sich jedoch bei dem in § 6 b vereinbarten Beteiligungsrecht des Verpächters nicht. Nach der bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht will der Verpächter weiterhin zu einem Anteil von 50 % die gesamten Befugnisse und Pflichten wahrnehmen, die mit dem Jagdausübungsrecht verbunden sind. Der gesetzgeberische Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1, die Verantwortung für das Revier in einer Hand zusammenzufassen und einen Streit über Zuständigkeitsfragen zu vermeiden, steht einer solchen Aufspaltung des Jagdausübungsrechts zwischen Pächter und Verpächter entgegen (vgl. OLG Schleswig aaO.).

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Der Pächter soll durch den Pachtvertrag das Jagdausübungsrecht erwerben, ein vermögenswertes privates Recht, das die Grundlage für Schadensersatz- (§ 823 Abs. 1 BGB), Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) bildet (vgl. Senat Urteil vom 8. November 1990 - III ZR 251/89 - NJW 1991, 1421, 1423) und seine Wirkung auch dem Verpächter gegenüber entfaltet (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz 4. Aufl. § 11 Rn. 4). Zwar ist auch eine Verpachtung an mehrere gemeinschaftlich handelnde Mitpächter rechtlich zulässig. Bei einem Vertragsschluß mit mehreren Mitpächtern begibt sich der Verpächter jedoch gleichfalls seines Rechtsbesitzes insgesamt. Die Mitpächter, zwischen denen ein stillschweigend vereinbartes Gesellschaftsverhältnis (§ 705 BGB) entsteht, können Rechte gegen den Verpächter und gegen Dritte nur gemeinsam geltend machen, und sie kommen ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten in aller Regel in gegenseitigem Zusammenwirken nach (Mitzschke/Schäfer § 11 Rn. 97 und 98; vgl. Englaender, Rechtswirkungen der entgeltlichen Jagderlaubnis, Wild und Hund 1981, 479). Hingegen wäre bei dem Vorbehalt eines Anteils von 50 % an dem Jagdausübungsrecht für den Verpächter das Recht nicht "in seiner Gesamtheit" an den Vertragspartner verpachtet.

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Eine einer Mitpächtermehrheit vergleichbare gemeinsame Berechtigung zwischen Verpächter und Pächter ist nach alledem mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 BJagdG nicht vereinbar. Hiergegen bestehen auch aus anderen Gründen Bedenken. Das Jagdausübungsrecht des Pächters findet seine rechtliche Grundlage in dem obligatorischen Pachtvertrag mit dem Verpächter, worin die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sind. Es ist trotz des Schutzes, der dem Pächter Dritten gegenüber zuteil wird, nur schuldrechtlicher, nicht dinglicher Natur (Senat Urteil vom 8. November 1990 aaO. und vom 1. Dezember 1983 - III ZR 183/82 - LM WaStrVermG Nr. 2 = BGHWarn 1983 Nr. 361). Bei einer Verpachtung an mehrere Mitpächter werden durch den Vertrag gesamtschuldnerisch zu erfüllende Pflichten (§ 427 BGB) und als Gesamtgläubiger geltend zu machende Rechte (§§ 428, 430 BGB) begründet (Mitzschke/Schäfer § 11 Rn. 96; vgl. Behr/Ott/Nöth aaO. S. 147). Eine derartige Rechtsbeziehung kann im Falle einer gemeinsamen Berechtigung von Verpächter und Pächter durch den Pachtvertrag nicht hergestellt werden. Eine gesamthänderische Berechtigung an den Forderungen der "Pächter" aus dem Pachtvertrag ist nicht denkbar, weil der Verpächter nicht sein eigener Schuldner sein kann (vgl. RGZ 147, 233, 243; BGHZ 48, 214, 218; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. Rn. 2 vor § 362). Bei einer gemeinsamen Beteiligung am Jagdausübungsrecht müssen die Berechtigten aber auf einer Stufe stehen und dürfen zudem nicht als Pächter und Verpächter entgegengesetzte vertragliche Interessen verfolgen.

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3. Infolge des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 5 BJagdG a.F. insgesamt nichtig. Eine Teilnichtigkeit im Sinne des § 139 BGB kennt das Bundesjagdgesetz nicht (Mitzschke/Schäfer § 11 Rn. 124). Für eine Umdeutung des Vertrages nach § 140 BGB (zu den grundsätzlichen Bedenken hiergegen vgl. OLG Karlsruhe JE Band IV, V Nr. 84; Mitzschke/Schäfer aaO.), möglicherweise in eine Verpachtung des gesamten Jagdausübungsrechts mit dem Vorbehalt einer Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis, fehlt es an jeglichem Vorbringen, das den Schluß auf einen entsprechenden mutmaßlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtfertigen könnte. Dem Pachtvertrag selbst ist hierzu nichts zu entnehmen. Die Erklärungen des Beklagten im Termin vor dem Revisionsgericht zu der Auslegung des § 6 b des Pachtvertrages sprechen dagegen, daß die Parteien diese abweichende Vertragsgestaltung gewählt hätten, bei der dem Verpächter im übrigen nur eine höchstpersönliche und nicht auf seinen Gesamtrechtsnachfolger übergehende Befugnis hätte verbleiben können (Hencke § 12 LJagdG Anm. 16; Schandau/ Drees § 11 BJagdG Anm. II 6).