Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1978, Az.: VIII ZR 83/77

Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem Kraftfahrzeughändler bei dem die Beteiligten einen Vermittlungsauftrag "Agenturvertrag" über die Veräußerung des Altwagens abschließen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 83/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 04.03.1977
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • DB 1978, 1540-1541 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 474-475
  • MDR 1978, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur rechtlichen Beurteilung eines Neuwagenkaufs, bei dem der Kraftfahrzeughändler den alten Wagen des Käufers in der Form "in Zahlung nimmt", daß die Beteiligten einen Vermittlungsauftrag ("Agenturvertrag") über die Veräußerung des Altwagens abschließen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. März 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Durch schriftlichen "Kaufantrag" vom 5. April 1975 bestellte der Beklagte bei der Klägerin, einem Autohaus, einen neuen PKW Marke BMW, Modell 2002, zum Preise von 14.990 DM und vereinbarte gleichzeitig die Anrechnung seines in Zahlung gegebenen gebrauchten PKW Marke BMW, Modell 1600-2 zum Preise von 4.500 DM. Über letzteres ist im "Kaufantrag" nichts gesagt, obwohl der benutzte Vordruck (links unten) über die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen bei Neuwagenkauf die Beantwortung mehrerer Fragen vorsieht. Vielmehr unterzeichneten die Parteien - ebenfalls am 5. April 1975 - hinsichtlich des Gebrauchtwagens einen weiteren als "Vermittlungsauftrag" überschriebenen Formularvertrag, wobei als Provision der Klägerin der über den "Mindestverkaufspreis" von 4.500 DM erzielte Mehrerlös vorgesehen war.

2

Wenige Tage nach der Zulassung am 22. April 1975 übernahm der Beklagte den neuen Wagen und übergab der Klägerin den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen.

3

Am 29. April 1975 schrieb die Klägerin dem Beklagten, bei Durchsicht der Kfz-Papiere sei ihr aufgefallen, daß der in Zahlung gegebene Wagen einen erheblichen Unfall gehabt habe, was der Beklagte als Besitzer des Kfz-Briefes gewußt, ihr aber verschwiegen habe; bei Scheitern einer Klärung der Angelegenheit werde sie dem Beklagten den alten Wagen wieder zur Verfügung stellen und die Restsumme von ihm anfordern.

4

Aus dem Kfz-Brief ergibt sich, daß der Beklagte vierter Besitzer des am 3. August 1970 erstmals zugelassenen gebrauchten Wagens war. Der Brief enthält folgenden Vermerk des Landrats des Landkreises L., datiert vom 13. September 1972:

"Das Fahrzeug hatte einen Unfall. Hierbei wurde die Fahrgestell-Nr. von der Fa. W. u. B. KG in R. neu eingeschlagen. Das Teil mit der Originalfahrgestell-Nr. wurde verschrottet."

5

Die Klägerin hat 4.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Altwagens eingeklagt. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe den Unfallschaden gekannt oder doch kennen müssen, denn bei den Verkaufsverhandlungen vom 5. April 1975 sei der Kfz-Schein vorgelegt worden, aus dem für einen Fachmann der Unfall hervorgehe. Sie habe den Gebrauchtwagen auch unter Hochheben der Motorhaube besichtigt und hierbei ersichtlich die neu eingestanzte Fahrgestell-Nummer festgestellt. Nachdem im Berufungsverfahren eine Fotokopie des eingezogenen alten Kfz-Scheins vom Straßenverkehrsamt übersandt worden war, die über einen Unfall nichts enthält, hat der Beklagte nunmehr behauptet, bei den Verhandlungen vom 5. April 1975 habe nicht der Kfz-Schein sondern der Kfz-Brief vorgelegen, was er verwechselt habe. Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen des Beklagten als verspätet zurückgewiesen (§ 529 ZPO).

6

Das Landgericht hatte die auf Zahlung von 4.500 DM nebst Zinsen abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten statt einer eigentlichen Inzahlungnahme (hierzu BGHZ 46, 338) hier zum Zwecke der Einsparung der sonst anfallenden Mehrwertsteuer einen sogenannten "Agenturvertrag" (Verkauf des Wagens durch die Klägerin namens und für Rechnung des Beklagten) vereinbart. Der Agenturvertrag habe freilich in wichtigen Punkten einen anderen Inhalt gehabt als das benutzte Formular, das auf eine entgeltliche Gebrauchtfahrzeugvermittlung zugeschnitten sei und schon deshalb hier nicht gepaßt habe. Dem Beklagten sei es nicht entscheidend auf die Verwertung (Veräußerung) des Altwagens zu einem bestimmten (Mindest-) Preis angekommen, sondern darauf, in jedem Falle eine Gutschrift von 4.500 DM auf den Neuwagenpreis zu erhalten. Das habe man auch in der Form des Agenturvertrages erreichen können, wenn das Preisrisiko hinsichtlich des Weiterverkaufs bei der Klägerin lag, wenn diese also einerseits einen Erlös über 4.500 DM behalten, bei einem Mindererlös aber die Differenz "aus eigener Tasche zulegen" mußte, und wenn ihr die willkürliche, einseitige Beendigung des Vermittlungsauftrages verwehrt blieb. Angesichts der erkennbaren Interessenlage des Beklagten, der sich auf eine bloße Vermittlung seines Altfahrzeugs mit dem Inhalt des Formulars unter gleichzeitiger fester Neuwagenbestellung sicherlich nie eingelassen hätte, seien die getroffenen Abreden in diesem Sinne auszulegen. Soweit der Inhalt des Formulars des Vermittlungsauftrags hiervon abweiche, sei der Vertrag nur "Schein" gewesen. Mit der beiderseits gewollten Inzahlungnahmevereinbarung sei zugleich eine Stundungsabrede in Höhe eines Teils von 4.500 DM des Neuwagenpreises verbunden gewesen, und zwar für die Dauer bis zur erfolgten Durchführung bzw. Beendigung des Agenturvertrages. Diese Stundung sei hier aber dadurch entfallen, daß die Klägerin den Vermittlungsauftrag (Agenturvertrag) aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt habe; denn der Beklagte habe einen für die Wertbildung des hereingenommenen Wagens maßgeblichen Umstand, nämlich den im Kraftfahrzeugbrief vermerkten schweren Unfallschaden, arglistig verschwiegen.

8

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist, da es sich um ein Typengeschäft des Alltags handelt, das in dieser Form seit Jahren in unzähligen Fällen abgeschlossen wird, durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar. Sie ist nicht zu beanstanden.

10

Mit Recht hat das Berufungsgericht angesichts der beiderseitigen Interessenlage und im Hinblick auf das, was die Parteien ersichtlich erreichen wollten, dem Inhalt der verwendeten Vertragsformulare keine allein entscheidende Bedeutung beigelegt (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend ist vielmehr folgendes:

11

Der Verkauf eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler ist in sehr vielen Fällen überhaupt nur möglich, wenn der Händler bereit ist, den Altwagen des Kaufinteressenten "in Zahlung" zu nehmen. Zumindest wird dem Interessenten auf diese Weise der Neuwagenkauf erheblich erleichtert. Andererseits ist das Interesse des Käufers, nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teiles des Kaufpreises und Hingabe seines Altwagens den Neuwagenkauf endgültig abgewickelt zu haben, dem Autohändler bekannt. Diesem Interesse wäre ohne weiteres Rechnung getragen, wenn der Altwagen im Sinne einer Ersetzungsbefugnis des Käufers in Zahlung genommen würde (vgl. hierzu BGHZ 46, 338). Dabei wird allerdings der Autohändler Erwerber des Altwagens und ein mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch der Inzahlungnahmepreis gedrückt wird. Bei dieser Sachlage ist es das beiderseitige Interesse der Vertragschließenden, die Inzahlungnahme rechtlich so zu gestalten, daß ein mehrwertsteuerpflichtiger Tatbestand nicht entsteht. Das setzt voraus, daß der Wagen - bis zur (Weiter-) Veräußerung an einen Dritten - im Eigentum des Autokäufers bleibt. Es stellt daher keinen Verstoß gegen § 133, § 157 BGB dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Agenturvertrag von beiden Seiten wirksam gewollt war. Ebensowenig ist aber zu beanstanden, wenn es annimmt, die Parteien hätten in Abweichung von dem verwendeten Vertragsformular die Übernahme des Kaufpreisrisikos durch die Klägerin sowie deren Verzicht auf einseitige Vertragsbeendigung vereinbart. Denn nur so war dem erkennbaren Interesse des Beklagten, den Neuwagenkauf endgültig abgewickelt zu haben, Rechnung getragen.

12

Ebensowenig bestehen aber Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Kaufpreis bis zur Beendigung des Agenturvertrages gestundet. Daß der Beklagte nach dem Willen der Parteien zwar einerseits (zunächst) auf die Zahlung des Restkaufpreises nicht in Anspruch genommen werden sollte, andererseits aber eine Verrechnung insoweit erst möglich war, wenn die Klägerin den Altwagen veräußert hatte, läuft, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, im Ergebnis auf die Vereinbarung einer Stundung hinaus. Sie endete, wie sich von selbst versteht, durch die Abwicklung des Agenturvertrages durch den Verkauf des Altwagens und die dabei vorzunehmende Verrechnung mit dem Restkaufpreis des Neuwagens. Sie endete aber auch, wenn wie hier, die Klägerin - ausnahmsweise - den Agenturvertrag von sich aus wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes kündigen konnte.

13

2.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Verschweigen des schweren Unfallschadens bei den Verhandlungen vom 5. April 1975 seitens des Beklagten ein wichtiger Grund war, der die Klägerin zur frist losen Kündigung berechtigte. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte habe arglistig gehandelt, weil er den Kraftfahrzeugbrief in Händen gehabt und den Eintrag des Landratsamts vom 13. September 1972 gekannt habe. Auch habe er zunächst versucht, seinen Altwagen bei einem anderen Autohaus für 4.500 DM zu veräußern, freilich ohne Erfolg, denn dort habe man den schweren Unfallschaden erkannt. Dies habe der Beklagte aber nicht zum Anlaß genommen, die Klägerin bei den Kaufverhandlungen über das Vorliegen des Schadens aufzuklären. Im Gegenteil habe er gehofft, die alte Unfallbeschädigung werde verborgen bleiben. Das bewußte Verschweigen stelle eine arglistige Täuschung des Beklagten gegenüber der Klägerin dar.

14

Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei, und auch die Revision bringt nichts vor, was die Auffassung des Berufungsgerichts erschüttern könnte. Dabei kann mit der Revision unterstellt werden, daß die Klägerin bei Besichtigung des Altwagens nicht sehr sorgfältig verfahren ist. Mangelnde Sorgfalt der Klägerin schließt aber Arglist des Beklagten nicht aus. Für die Annahme, die Klägerin habe den Gebrauchtwagen ohne Rücksicht auf etwaige schwere Unfallschäden unbedingt übernehmen wollen, um so das Neuwagengeschäft unter Dach zu bringen, besteht keinerlei Anhalt. Dahinstehen kann, ob die Nichtvorlage des Kfz-Brief es bei den Verhandlungen vom 5. April 1975 nicht gleichfalls das Bemühen des Beklagten erkennen läßt, der Klägerin die schwere Unfallbeschädigung des in Zahlung zu nehmenden Wagens zu verheimlichen.

15

Die Annahme einer Offenbarungspflicht des Beklagten begegnet angesichts eines so schweren Schadens, bei dem, wie sich aus dem Kraftfahrzeugbrief ergibt, tragende Karosserieteile ausgetauscht werden mußten, keinen Bedenken.

16

III.

Nach allem war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Treier
Dr. Brunotte