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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1991, Az.: VI ZR 6/91

Panikreaktionen; Tiere ; Betrieb eines Kraftfahrzeuges; Risiko des Geschädigten; Realisierung des Risikos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1991
Aktenzeichen
VI ZR 6/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
DüsseIdorf

Fundstellen

  • BGHZ 115, 84 - 89
  • DAR 1991, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1992, 207-208 (Kurzinformation)
  • JZ 1992, 95-97 (Volltext mit red. LS)
  • JuS 1993, 716-719 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Herbert Roth)
  • JurBüro 1991, 661 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 1040-1041 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2568-2569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1991, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1068-1070 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, A110-A111 (Kurzinformation)
  • ZIP 1991, 1216-1217 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Lösen Kfz-Geräusche bei Tieren Panikreaktionen aus, so sind die daraus entstehenden Schäden nicht dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen, wenn sich vorrangig ein von dem Geschädigten selbst verursachtes Risiko realisiert.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes, in dessen Stallungen er u.a. Schweinezucht betreibt.

2

Am 10. Februar 1989 fuhr der Erstbeklagte mit seinem Pkw, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, im Rahmen der Vorbereitung auf ein Autorennen auf der überwiegend von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzten Straß Schwarzer Weg, um die bevorrechtigte Reichswaldstraße zu überqueren. An der Einmündung des Schwarzen Weges, der unmittelbar an dem Hof des Klägers vorbeiführt, stieß er mit der Frontseite seines Fahrzeuges gegen die linke vordere Seite eines auf der Reichswaldstraße herannahenden Pkw. Durch den Unfall entstand an beiden Fahrzeugen Blechschaden.

3

Der Zeuge B., der an einem am Schwarzen Weg gelegenen Fischteich geangelt hatte, wurde durch die Geräusche des Zusammenstoßes auf den Unfall aufmerksam und begab sich zur Unfallstelle. Eine Zeitspanne danach hörte er aus dem ca. 50 m von der Unfallstelle entfernten Schweinestall des Klägers Schweine quieken und kreischen, wie wenn sie geschlachtet würden. Deshalb suchte er den Kläger auf, der sich in seinem Wohnhaus aufhielt und noch nichts gehört hatte. Beide begaben sich in den Schweinestall. Dort stellten sie fest, daß die Schweine in Panik geraten waren und sich wie wilde Tiere gebärdeten; einige lagen bereits verendet auf dem Boden, andere bluteten.

4

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, den er mit 8.746, 80 DM beziffert. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, die Schweine seien infolge des Unfallgeräusches in Panik geraten und dabei "aufeinandergelaufen"; dadurch seien sechs hochtragende Jungsauen verendet, und fünf andere Jungsauen hätten vorzeitig die Tracht abgesetzt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht aufgrund der Aussage des Zeugen B. der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Tiere infolge der Unfallgeräusche in Panik geraten und einige dadurch zu Schaden gekommen sind. Eine andere Ursache als der Unfallknall sei nicht ersichtlich. Eine Haftung für den durch den Unfall verursachten Schaden leitet das Berufungsgericht aus § 7 StVG und § 3 Nr. 1 PflV her. Es ist der Auffassung, daß die Schadensursache nicht nur in der Empfindlichkeit der Schweine infolge der heutige Aufzuchtsweise in engen Stallungen liege, sondern daß sich die typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs auch noch in dem Lärm verwirkliche, den ein Verkehrsunfall verursache. § 7 StVG wolle den Straßenanlieger ebenso für schädigende Lärmeinflüsse auf empfindliche Haustiere schadlos halten, wie dies im Rahmen der Gefährdungshaftung für den Lärm eines tieffliegenden Düsenjägers und für die von einem Hubschrauber ausgehenden Erschütterungen anerkannt sei. Wie § 30 StV erkennen lasse, gehöre der unnötige Lärm zu den Gefahren des, modernen Kraftfahrzeugverkehrs.

7

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei zu der Auffassung gelangt ist, der Schaden des Klägers sei ursächlich auf den Unfallknall zurückzuführen. Jedenfalls vermag der Senat in sachlich rechtlicher Hinsicht der Auffassung des Berufungsgerichts, der Schaden sei dem Betrieb des Pkw des Erstbeklagten zuzurechnen, für den dieser nach § 7 StVG einzustehen habe, nicht beizupflichten.

9

1. Voraussetzung für die Halterhaftung nach § 7 StVG ist, daß der Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuge entstanden ist.

10

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGHZ 37, 311, 315 f. [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61];  105, 65, 66 f.;  107, 359, 366 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111). Ob dies der Fall ist, muß in eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientiert wertenden Betrachtung beurteilt werden. Dabei ist im Hinblick auf den weiten Schutzzweck des § 7 StVG eine weite Auslegung geboten (BGHZ 105, 65, 66 f.;  107, 359, 366). Das beruht auf dem Gedanken, daß die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren immer größer werden, diese aber im Interesse des technischen Fortschritts und des Funktionierens des modernen Massenverkehrs nicht verboten werden können und deshalb von dem einzelnen hinzunehmen sind. So gesehen ist nicht nur die Gefährdungshaftung als solche, sondern auch deren weite Ausdehnung gleichsam der Preis für die Inkaufnahme dieses ständig zunehmenden Gefahrenpotentials.

11

b) Auf der anderen Seite sind einer Haftung aus § 7 StVG Grenzen gesetzt, die sich ebenfalls aus dem Schutzzweck der Vorschrift ergeben (BGHZ 79, 259, 263) [BGH 27.01.1981 - VI ZR 204/79]. Die Haftung wir nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuge ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn eine Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGHZ 79, 259, 263 [BGH 27.01.1981 - VI ZR 204/79]; Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 111/80 - VersR 1982, 243). Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 58, 162;  107, 359, 364;  Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111).

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2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß der bei dem Kläger entstandene Schaden haftungsrechtlich dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten zuzuordnen ist. Die Reaktion der Tiere, die zu dem Schaden des Klägers geführt hat, mag zwar durch den bei dem Unfall entstandenen Knall ausgelöst worden sein und hinge damit ursächlich mit dem Betrieb des vom Erstbeklagten gefahrenen Pkw zusammen. Auch läßt sich sagen, worauf das Berufungsgericht abstellt, daß sich Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs in dem Lärm verwirklichen können, den ein Verkehrsunfall verursacht.

13

Gleichwohl ergibt die am Schutzzweck orientierte Begrenzung der Halterhaftung hier, daß die Beklagten für den infolge des Unfallärms im Schweinestall des Klägers eingetretenen Schaden nicht einzustehen haben. Denn in dem Schadensfall hat sich in erster Linie ein Risiko verwirklicht, das der Kläger dadurch selbst geschaffen hat, daß er seine Schweine unter Bedingungen aufgezogen hat, die sie für Geräusche, wie sie auch der Straßenverkehr mit sich bringt, besonders anfällig machen und zu Panikreaktionen unter den Tieren führen können, bei denen es zu Schäden der hier aufgetretenen Art kommen kann.

14

Die panikartigen Reaktionen der Schweine auf die Unfallgeräusche sind - wovon das Berufungsgericht ausgeht - auf eine ungewöhnliche Empfindlichkeit der Tiere zurückzuführen, die ihren Grund wiederum. in den heutigen Aufzuchtsbedingungen hat. Die moderne Intensivzucht, bei der Tiere größerer Anzahl in engen Stallungen zusammengehalten werden, führt dazu, daß vor allem Schweine bei außergewöhnlichen Geräuschen zu schreckhaften Reaktionen neigen, aggressiv werden und sich gegenseitig zu Tode bringen.

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Wenn sich der Geschädigte gleichwohl, ohne dazu gezwungen zu sein, zur Aufzucht von Schweinen unter diesen Bedingungen entschließt, setzt er die entscheidende Schadensursache selbst. Schweinehaltung unter diesen Bedingungen verträgt sich nicht mit derartigen Geräuschen, wie sie der Straßenverkehr gelegentlich mit sich bringt. Störungen und Einbußen sind deshalb vom Züchter einzukalkulieren. Bei wertender Betrachtung ist dies der Preis, den der Züchter für die gewählte Art der Schweinehaltung zahlen muß, nicht aber sind es Nachteile aus der Duldung des Kraftfahrzeugbetriebes, die § 7 StVG dem Betroffenen abnehmen will. So gesehen schafft der Kläger für seinen Betrieb einen gegenüber der Kfz-Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muß. Schäden, in denen sich das selbst geschaffene Risiko realisiert, kann er billigerweise nicht mehr dem Kraftfahrzeughalter aufbürden. Eine Haftung für derartige Schäden wird vom Schutzzweck des § 7 StVG nicht mehr umfaßt. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Dritter durch unfallbedingte Panikreaktionen von Schweinen zu Schaden kommt, bedarf hier keiner Entscheidung.

16

An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Art und Weise der Schweineaufzucht heutzutage nichts Außergewöhnliches mehr darstellen, also zu den normalen Erscheinungen des heutigen Lebens gehören und deshalb von jedermann, und damit auch vom Kraftfahrer, hinzunehmen sind. Haftungsrechtlich bleibt der Gesichtspunkt entscheidend, daß der Betreiber einer solchen Tierhaltung ein besonderes Risiko eingeht, dessen spezifische Auswirkungen er als eigene Schaden selbst hinnehmen muß und sie nicht dem Kfz-Halter anlasten kann.

17

Im Ergebnis ebenso hat dies auch das Reichsgericht in dem ähnlich gelagerte Silberfüchse-Fall beurteilt (RGZ 158 34). Es hat dem Gedanken Rechnung getragen, daß die Schädigung in jenem Fall durch einen bei objektiver Betrachtung an sich ungefährlichen Vorgang nur infolge einer ungewöhnliche Empfindlichkeit der betroffenen Tiere eingetreten ist, die vom Züchter den Belastungen einer für die Tierart ungewohnten Umgebung ausgesetzt worden sind.

18

3. Die Entscheidung des Senats in dem sogenannten Hubschrauberfall (BGHZ 79, 259 [BGH 27.01.1981 - VI ZR 204/79]) steht der hier vorgenommenen Beurteilung nicht entgegen. Einmal handelte es sich in jene Entscheidung nicht um einen psychisch vermittelten, sondern physisch durch Luftdruck ausgelösten Schaden; zum anderen trafen die von dem Helikopter verursachten Druckwellen nicht auf ein extrem schadensanfälliges, sondern auf ein nur mit gewissen Stabilitätsmängeln versehenes Dach. Daß sich der Schutzzweck der Gefährdungshaftung aus § 33 LuftVG auch auf solche Gefahren erstreckt, unterlag "keinem vernünftigen Zweifel" (BGH aaO S. 263).

19

Auch das Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 111/80 - VersR 1982, 243, in dem der Senat eine Gefährdungshaftung nach dem LuftVG für einen Verkehrsunfall infolge Lärmirritation eines Kraftfahrers durch ein tieffliegendes Düsenflugzeug bejaht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. In jenem Fall hat der Senat darauf abgestellt, daß die plötzliche Lärmentwicklung durch ein tieffliegendes Düsenflugzeug häufig zu nicht steuerbaren Schreckreaktionen von Menschen und Tieren führe und daher als typischer Gefährdungsvorgang grundsätzlich in den Zurechnungsbereich der Gefährdung durch ein Luftfahrzeug falle. Schreckreaktionen mit Schadensfolgen können zwar bei Menschen und Tieren auch durch ein plötzliches und intensives Geräusch infolge eines Unfalls im Straßenverkehr, etwa wie hier beim Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen, ausgelöst werden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber darin, daß der Kläger die Bedingungen dafür, daß die Schweine auch noch in einem 50 Meter entfernten Stall darauf panikartig reagieren und sich gegenseitig zu Tode bringen, erst eigentlich durch die Art der Tierhaltung selbst gesetzt hat.

20

4. Eine Haftung der Beklagten kommt auch nicht aus § 823 BGB wegen fahrlässig herbeigeführter Schädigung der Schweine in Betracht. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Erwägungen, die hier zur Verneinung einer Gefährdungshaftung führen, schließen auch eine Zurechnung des Schadens zur Verschuldenshaftung des erstbeklagten Kraftfahrers aus.

21

III.

Das Berufungsurteil ist demgemäß aufzuheben.

22

Da eine Haftung der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, kann der Senat durch Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in der Sache selbst abschließend entscheiden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.