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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1994, Az.: 2 StR 404/94

Mängel der Anklageschrift; Unwirksamkeit der Anklage; Konkreter Sachverhalt; Rechtskrafterstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1994
Aktenzeichen
2 StR 404/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 200 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Nur wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, welcher Sachverhalt der Anklage zugrunde liegt und worauf sich die Rechtskraft eines späteren Urteils erstreckt, haben enorme Mängel der unverändert zugelassenen Anklage ihre Unwirksamkeit zur Folge.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten sexuelle Handlungen anläßlich Fahrten nach Bad Orb im Zeitraum vom 7.12.1989 bis 22.2.1993 vorgeworfen werden, und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt, eine weitergehende Verurteilung des Angeklagten. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision gegen die Teileinstellung des Verfahrens.

2

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

3

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines in den frühen Morgenstunden des 22. Februar 1993 erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin, seiner am 3.5.1978 geborenen Stieftochter, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, soweit dem Angeklagten in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen, unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfen worden ist, die Nebenklägerin am 7.12.1989 zum Oralverkehr (UA S. 45 bis 53) sowie an einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang 1991 (UA S. 55 bis 58) und am 22.2.1993 nach der abgeurteilten Tat ein weiteres Mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (UA S. 95).

4

Die Anklage hat dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt, seine Stieftochter in dem Zeitraum vom 7.12.1989 bis zum 22.2.1993 in Frankfurt/Main und an anderen Orten - nach dem ersten erzwungenen Oralverkehr - "zunächst durchschnittlich zweimal wöchentlich, seit Sommer 1991 mindestens jeden zweiten Tag" zum Oralverkehr gezwungen zu haben. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr etwa Anfang 1991 sei es in den folgenden Monaten bis zur Festnahme des Angeklagten "wiederholt zum erzwungenen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten im Wechsel mit der erzwungenen oralen Befriedigung" gekommen.

5

Über diese Anklagevorwürfe hat das Landgericht nicht sachlich entschieden. Es hat das Verfahren ferner eingestellt, soweit dem Angeklagten im Tatzeitraum begangene "sexuelle Handlungen anläßlich Fahrten nach Bad Orb vorgeworfen werden", da es nach seiner Auffassung insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt. Nach den Urteilsfeststellungen entwickelte der Angeklagte spätestens seit der Konfirmation der Nebenklägerin am 21.5.1991 eine sexuelle Beziehung zu ihr, die bis zum 22.2.1993 andauerte. "Im Verlauf dieser sexuellen Beziehung kam es zu Streicheln, Befriedigung des Angeklagten mit der Hand bis zum Samenerguß und auch zu Oralverkehr. Genaue Feststellungen zu dieser sexuellen Beziehung konnten nicht getroffen werden." Das Landgericht hat sich insoweit an einer Sachentscheidung gehindert gesehen, weil "eine sexuelle Beziehung ohne Nötigungsmittel nicht Gegenstand der Hauptverhandlung" gewesen sei (UA S. 43 und 63).

6

Nicht von dem Anklagevorwurf umfaßt sind nach Auffassung des Landgerichts auch folgende Fälle des erzwungenen Geschlechtsverkehrs, zu denen keine näheren Feststellungen getroffen worden sind:

7

- Vorfall einige Tage nach dem ersten erzwungenen Geschlechtsverkehr (UA S. 56 und 58),

8

- Fahrt nach Bad Orb am 14. Geburtstag der Nebenklägerin (UA S. 59),

9

- Fahrt nach Alsfeld mit einem gemieteten Transporter (UA S. 60 f) und

10

- Fahrt nach Stuttgart mit einem grünen Mercedes (UA S. 62).

11

Nach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte insoweit weder freizusprechen noch das Verfahren einzustellen.

12

II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es über die Anklagevorwürfe nicht sachlich entschieden hat.

13

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch, "soweit dem Angeklagten im Zeitraum vom 7.12.1989 bis 22.2.1993 sexuelle Handlungen anläßlich Fahrten nach Bad Orb vorgeworfen werden", nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung. Schwere Mängel des Anklagesatzes, die bei unveränderter Zulassung der Anklage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen, liegen nur vor, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 137, 141; BGHR StPO § 203 Beschluß 3).

14

Dies ist hier nicht der Fall.

15

Die Anklage genügt in allen Teilen, auch bei der nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 138 = StV 1994, 306) gebotenen Annahme von Tatmehrheit, den Anforderungen, die bei einer Vielzahl gleichartiger sexueller Übergriffe zum Nachteil desselben Tatopfers an die Bezeichnung der Taten zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6; Ruppert MDR 1994, 973, 975 f) [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93].

16

Auch hinsichtlich der dem Angeklagten in dem Tatzeitraum vom 7.12.1989 bis 22.2.1993 zur Last gelegten Fälle, über die das Landgericht in der Sache nicht entschieden hat, wird das Tatgeschehen in den Grundzügen der Art und Weise der Tatbegehung mitgeteilt (mit Todesdrohung erzwungener Oralverkehr und Geschlechtsverkehr unter Gewaltanwendung). Nach den Angaben zu dem angeklagten Gesamtgeschehen läßt sich auch die Zahl dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen hinreichend sicher bestimmen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Anklage umfaßt die sich aus den Angaben zur Tatfrequenz des Oralverkehrs ergebende Gesamtzahl auch die Fälle des "im Wechsel mit der erzwungenen oralen Befriedigung" erzwungenen Geschlechtsverkehrs. Die allgemeinen Angaben zu den Tatorten (Frankfurt am Main und an anderen Orten) werden hinsichtlich der im übrigen nicht näher individualisierbaren gleichartigen sexuellen Übergriffe im Anklagesatz wie folgt ergänzt:

17

"Die sexuellen Übergriffe erfolgten meist in der ehelichen Wohnung im Zimmer der Geschädigten bei Abwesenheit oder Schlaf der übrigen Familienmitglieder. Daneben fuhr der Angeschuldigte dazu mehrfach mit seiner Stieftochter im Pkw zu einem Waldweg nahe Bad Orb".

18

Danach ist der Verfahrensgegenstand aufgrund der Angaben zur Tatzeit, zum Tatgeschehen und zur Zahl der dem Angeklagten insgesamt zur Last gelegten Taten auch insoweit hinreichend bestimmt, als der Angeklagte zur Begehung der ihm zur Last gelegten Taten "mehrfach", also mindestens zweimal, mit dem Pkw zu einem Waldweg nahe Bad Orb gefahren sein soll.

19

2. Soweit das Landgericht von einer Sachentscheidung abgesehen hat, weil es lediglich eine gewaltfreie sexuelle Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin feststellen zu können meinte, hat es seine Pflicht zur umfassenden Kognition (§§ 155, 264 StPO) verkannt. Im Rahmen der erhobenen Anklage oblag dem Landgericht die Untersuchung auch derjenigen sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin, welche sich nicht als Gewaltakte darstellten. Der verfahrensrechtliche Weg hierzu bestand in der Umgestaltung der Strafklage (§ 265 StPO).

20

3. Die rechtsfehlerhafte Verfahrensweise nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es über die Anklagevorwürfe nicht sachlich entschieden hat. Die Aufhebung kann nicht auf Einzelfälle beschränkt werden, da das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat.

21

III. Die weitergehende, gegen den Teilfreispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

22

Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages der Staatsanwaltschaft wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen, mit denen die Glaubwürdigkeit einer Zeugin in Zweifel gezogen werden sollte, verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat die behaupteten Tatsachen aus den in den Urteilsgründen dargelegten tatsächlichen Gründen zu Recht als unerheblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin angesehen. Eine Sachrüge ist nicht erhoben.

23

IV. Für die neue Hauptverhandlung wird zu den Anforderungen an die Mindestfeststellungen bei einer Vielzahl von Sexualdelikten auf den Beschluß des Bundesgerichtshofesvom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 (NStZ 1994, 502, vgl. auchBeschl. vom 17. August 1994 - 4 StR 309/94 und BGH NJW 1994, 2557) hingewiesen.