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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.1994, Az.: 4 StR 309/94

Fortsetzungszusammenhang zwischen angewendetem Zwangsmittel und später erzwungenem Geschlechtsverkehr; Mindestfeststellungen bei Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.08.1994
Aktenzeichen
4 StR 309/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 03.02.1994

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Erich G. aus K., dort geboren am ... 1961, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. August 1994
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe über den zeitlich ersten Einzelfall hinaus wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (in mindestens vier weiteren Einzelakten) verurteilt worden ist.

    Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 1994 im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einzelstrafe: fünf Jahre) und wegen (fortgesetzter, in fünf Einzelakten begangener) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Einsatzstrafe: sechs Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (DRiZ 1994, 214) unvereinbare Annahme einer fortgesetzten Tat wird der Angeklagte nicht beschwert, soweit sie die unter II 1 der Urteilsgründe geschilderten sexuellen Handlungen betrifft.

4

Den Anforderungen, die an die Mindestfeststellungen bei Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zu stellen sind, wird das angefochtene Urteil insoweit noch gerecht. Daß nicht jeder der insgesamt 100 Einzelakte von anderen abgrenzbar beschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Ausgehend von dem Geständnis des Angeklagten wird eine Vielzahl von Einzelheiten im Zusammenhang mit den sexuellen Praktiken des Angeklagten geschildert. Eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, die, von dem Gesamtbild des Geschehensablaufs ausgehend, in einem festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl der nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbaren Einzeltaten feststellt, ist nicht grundsätzlich methodisch verfehlt; sie ist hinzunehmen, wenn sie, wie hier, zur sicheren Überzeugung des Tatrichters von der Begehung (mindestens) aller dieser Taten führt (BGH, Beschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -; Senatsbeschluß vom 15. Juni 1994 - 4 StR 221/94 -).

5

2.

Hingegen tragen die Feststellungen, die das Landgericht unter II 2 der Urteilsgründe zu dem von dem Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter getroffen hat, nur die Verurteilung wegen einer auf eine einzige Tathandlung gestützten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen. Lediglich für den ersten gegen den Willen des Mädchens ausgeübten Geschlechtsverkehr legt die Jugendschutzkammer nachvollziehbar dar, daß dieser mit Gewalt (Schlage auf den Bauch des Kindes) und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben des Kindes erzwungen wurde. Die Feststellung, der Angeklagte habe "in der Folgezeit" mit seiner Tochter in mindestens vier weiteren Fällen gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt, "wobei das Kind unter dem Eindruck der fortdauernden Drohung und Gewalt des Angeklagten, was dieser erkannte, keinen Widerstand mehr entgegensetzte", entbehrt dagegen in bezug auf das Nötigungselement jeglicher Anknüpfungstatsachen. Eine finale Verknüpfung zwischen den beim ersten erzwungenen Beischlaf angewendeten Zwangsmitteln und dem späteren Geschlechtsverkehr ist nicht hinreichend belegt, zumal nicht einmal mitgeteilt wird, in welchem zeitlichen Abstand zum ersten Fall die weiteren Beischlafshandlungen erfolgt sind. Der Senat stellt die Verfolgung dieser Taten, die nach der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen (aaO) nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, sondern als rechtlich selbständige Taten zu werten sind, nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

6

3.

Dies zieht die Aufhebung der wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verhängten, von einem erheblich höheren Unrechtsgehalt ausgehenden Einzelstrafe und die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

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